Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RHG,RP - Rechnungshofgesetz/
Dokument
§ 12 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 12 RHG – Teilnahme an Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse
Mitglieder des Rechnungshofs können an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilnehmen. Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre Anwesenheit verlangen. Die Mitglieder des Rechnungshofs können sich in Ausschusssitzungen auf Grund von Prüfungserfahrungen zu Fragen äußern, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RHG,RP - Rechnungshofgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187558,13
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=187558,13
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.