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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RHG,RP - Rechnungshofgesetz/
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§ 1 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 1 RHG – Stellung, Sitz
(1) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz ist eine der Landesregierung gegenüber selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Speyer. Er kann Außenstellen einrichten.
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