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§ 4 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 4 RHG – Persönliche Voraussetzungen

Mitglied des Rechnungshofs kann nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung für das vierte Einstiegsamt besitzt. Die Mitglieder sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss zum Richteramt befähigt sein.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RHG,RP - Rechnungshofgesetz/