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Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Landesrecht Bremen
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLV
Gliederungs-Nr.: 2040-d-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten
(Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)

Vom 28. Mai 1979 (Brem.GBl. S. 225 - 2040-d-1)

Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249) (1)

Übersicht§§
  
1. Abschnitt 
Berufsweg 
  
Grundsatz1
Eingangsamt2
(weggefallen)3
Einstellung4
Erwerb der Befähigung5
Probezeit6
Anstellung7
Übertragung von höherbewerteten Dienstposten8
Beförderung9
Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung9a
  
2. Abschnitt 
Berufszugang 
  
Bildungsvoraussetzungen10
Ausbildung und Prüfung11
Dienstverhältnis zur Ausbildung12
Anrechnung13
Anerkennung14
Zuerkennung15
Laufbahnwechsel16
Aufstieg17
Aufstieg in den gehobenen Dienst17a
Aufstieg höherer Dienst17b
Feststellung18
  
3. Abschnitt 
(weggefallen) 
  
(weggefallen)19
  
4. Abschnitt 
Fortbildung20
  
5. Abschnitt 
Übertritt in das bremische Beamtenverhältnis21
  
6. Abschnitt 
Ausnahmen22
  
7. Abschnitt 
Besondere Vorschriften 
  
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen23
Laufbahnvorschriften für Polizei- und Feuerwehrbeamte24
  
8. Abschnitt 
Schlussvorschriften 
  
In-Kraft-Treten25
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249)


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremLV,HB - Bremische LaufbahnV/
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