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§ 13 LStiftG
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LStiftG
Referenz: 401-1

§ 13 LStiftG – Klärung von Rechtsverhältnissen

(1) Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer mit Vermögen ausgestatteten Einrichtung um eine rechtsfähige Stiftung handelt, kann die Stiftungsbehörde auf Antrag über die Anerkennung als rechtsfähig entscheiden, wenn ein rechtliches Interesse an der Entscheidung besteht.

(2) Soweit hieran ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Stiftungsbehörde auf Antrag die Rechtsnatur einer rechtsfähigen Stiftung feststellen. Steht in Frage, ob es sich um eine kirchliche Stiftung handelt, ist die zuständige Kirchenbehörde anzuhören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LStiftG,RP - StiftungsG/
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