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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/LWO,BY - Landeswahlordnung/
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§ 61 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern
Vierter Teil – Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
§ 61 LWO – Feststellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses durch den Wahlvorstand
(1) Als Ergebnis der Landtagswahl stellt der Wahlvorstand fest:
- 1.die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten ohne den Vermerk "Wahlschein" oder "W",
- 2.die Zahl der ausgestellten Wahlscheine,
- 3.die Zahl der wählenden Personen,
- 4.die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
- 5.die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 6.die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen für die Stimmkreisbewerber und für die Wahlkreislisten,
- 7.die Zahl der für jeden Stimmkreisbewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
- 8.die Zahl der für jede sich bewerbende Person aus den Wahlkreislisten abgegebenen gültigen Stimmen,
- 9.die Zahl der für jede Wahlkreisliste ohne Kennzeichnung einer besonderen sich bewerbenden Person oder durch Kennzeichnung mehrerer sich bewerbender Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
- 10.die Zahl der für jede Wahlkreisliste insgesamt abgegebenen gültigen Zweitstimmen durch Zusammenzählen der Stimmen nach den Nrn. 8 und 9.
(2) Als Ergebnis des Volksentscheids stellt der Wahlvorstand fest:
- 1.die Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten ohne den Vermerk "Wahlschein" oder "W",
- 2.die Zahl der ausgestellten Wahlscheine,
- 3.die Zahl der Abstimmenden,
- 4.die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,
- 5.die Zahl der ungültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
- 6.die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen und für die Stichfrage gesondert,
- 7.die Zahl der gültigen Ja-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
- 8.die Zahl der gültigen Nein-Stimmen, bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG für jede Frage zu den einzelnen Gesetzentwürfen gesondert,
- 9.bei einer Abstimmung nach Art. 76 Abs. 2 und 4 LWG außerdem für die Stichfrage die Zahl der gültigen Stimmen für jeden Gesetzentwurf.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/LWO,BY - Landeswahlordnung/
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