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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremImSchG,HB - Bremisches Immissionsschutzgesetz/
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§ 5 BremImSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Landesrecht Bremen
§ 5 BremImSchG – Zuständige Behörden
Für die Durchführung dieses Gesetzes sind zuständig:
- 1.
für die Überwachung der Betriebsregelung des § 4 die Ortspolizeibehörden,
- 2.
für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
- 3.
im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
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