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§ 5 BremImSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremImSchG – Zuständige Behörden

Für die Durchführung dieses Gesetzes sind zuständig:

  1. 1.

    für die Überwachung der Betriebsregelung des § 4 die Ortspolizeibehörden,

  2. 2.

    für die der Bergaufsicht unterstehenden Anlagen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,

  3. 3.

    im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremImSchG,HB - Bremisches Immissionsschutzgesetz/
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