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§ 15a BesG – Beförderungsämter
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG 1999,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/
Dokument
§ 15a BesG
Bremisches Besoldungsgesetz
Bremisches Besoldungsgesetz
Landesrecht Bremen
§ 15a BesG – Beförderungsämter
(Regelung zur Ersetzung des § 25 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Beförderungsämter dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG 1999,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/
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