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§ 11 SammlG
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SammlG
Gliederungs-Nr.: 218-10
Normtyp: Gesetz

§ 11 SammlG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder in den Fällen der Nummern 2 bis 8 auch fahrlässig

  1. 1.
    der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
  2. 2.
    eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet oder eine nicht erlaubnisbedürftige Sammlung trotz Verbotes nach § 9 Abs. 3 durchführt oder fortsetzt,
  3. 3.
    einer mit der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 9 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  4. 4.
    den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder in den Fällen des § 4 Abs. 3, des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9 Abs. 5 dem von der zuständigen Behörde genehmigten oder bestimmten Zweck zuführt,
  5. 5.
    der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder § 9 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
  6. 6.
    der ihm nach § 9 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige eines Sammlungsvorhabens nicht nachkommt,
  7. 7.
    dem nach § 7 oder § 9 Abs. 6 bestellten Treuhänder die Sammlungsdokumente, den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
  8. 8.
    ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder nach § 9 Abs. 3 verbotenen Sammlung kann nach den §§ 18 bis 25 und § 87 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. Der eingezogene Sammlungsertrag ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen; dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde, in den Fällen des § 9 die für die Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen zuständige Behörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/SammlG,RP - SammlungsG/
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