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§ 7 BremNiSchG
Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Nichtraucherschutzgesetz (BremNiSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNiSchG
Gliederungs-Nr.: 2127-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BremNiSchG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bremische Gesetz zur Gewährleistung der Rauchfreiheit von Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und von Schulen vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 349 - 2127-g-1) außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremNiSchG,HB - Bremisches Nichtraucherschutzgesetz/
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