Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 11 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBZG
Gliederungs-Nr.: 223-i-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BremBZG – Unabdingbarkeit

Von den vorstehenden Bestimmungen darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBZG,HB - Bremisches Bildungszeitgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.