Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 397 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Dreizehntes Kapitel – Straf- und Bußgeldvorschriften

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 397 SGB V – Bußgeldvorschriften

Der bisherige § 307 wird (geändert) § 395 durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115) und (geändert) § 397 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 25b Absatz 7 einen Versicherten bevorzugt oder benachteiligt,

  2. 2.

    entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt,

  3. 3.

    entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,

  4. 4.

    entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder

  5. 5.

    entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Nummer 1 eingefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 102; 2024 I Nr. 102a) (31. 3. 2024); die bisherige Nummer 1, eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793), wurde Nummer 2; die bisherigen Nummern 2 bis 4 wurden Nummern 3 bis 5.

Absätze 1a bis 1c gestrichen durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.
    1. a)

      als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder

    2. b)

      entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder

    3. c)

      als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1

    eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

  3. 3.

    entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 6. 10. 1989 (BGBl I S. 1822). Nummer 1 Buchstabe c geändert durch G vom 30. 5. 2016 (BGBl I S. 1254).

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt,

  2. 2.

    entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt,

  4. 4.

    entgegen § 360 Absatz 16 Satz 1 ein dort genanntes System bereitstellt oder betreibt,

  5. 5.

    entgegen § 386 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

  6. 6.

    entgegen § 388 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein informationstechnisches System in Verkehr bringt.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115). Nummer 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Nummern 2 und 3 geändert und Nummern 4 bis 6 angefügt durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 101; 2024 I Nr. 101a) (26. 3. 2024).

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 10. 2001 (BGBl I S. 2702), 14. 11. 2003 (BGBl I S. 2190) und 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Absatz 4 angefügt durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1885), geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 396 - 399, Dreizehntes Kapitel - Straf- und Bußgeldvorschriften/