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§ 420 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht

Dreizehntes Kapitel – Sonderregelungen → Zweiter Abschnitt – Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB III
Gliederungs-Nr.: 860-3
Normtyp: Gesetz

§ 420 SGB III – Versicherungsfreiheit von Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Programms Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird.

Neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB III - Sozialgesetzbuch, Drittes Buch/§§ 408 - 457, Dreizehntes Kapitel - Sonderregelungen/§§ 417 - 421u, Zweiter Abschnitt - Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben/
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