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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 SGB VI – Beschäftigte

1Versicherungspflichtig sind

  1. 1.

    Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder von Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,

  2. 2.

    behinderte Menschen, die

    1. a)

      in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,

    2. b)

      in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,

  3. 3.

    Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,

  4. 4.

    Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.

2Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. 3Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. 4Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. 5Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:

  1. 1.

    Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,

  2. 2.

    Teilnehmer an dualen Studiengängen und

  3. 3.

    Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959) und 23. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202); bisheriger Satz 3, neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861), wurde Satz 2; bisheriger Satz 4, neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), wurde Satz 3; bisheriger Satz 5 wurde Satz 4. Satz 5 neugefasst durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.I.1, RdSchr. 97 h Tit. B.II, RdSchr. 04 j Tit. B.3.2.1, RdSchr. 13 a Tit. 1.1, RdSchr. vom 02.04.2020, RdSchr. vom 23.11.2023.




§ 2 SGB VI – Selbstständig Tätige

1Versicherungspflichtig sind selbstständig tätige

  1. 1.

    Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

  2. 2.

    Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

  3. 3.

    Hebammen und Entbindungspfleger,

  4. 4.

    Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,

  5. 5.

    Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

  6. 6.

    Hausgewerbetreibende,

  7. 7.

    Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,

  8. 8.

    Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine rechtsfähige Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

  9. 9.

    Personen, die

    1. a)

      im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

    2. b)

      auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

2Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

  1. 1.
    auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
  2. 2.
    nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
  3. 3.
    für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 Nummer 8 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183); geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024). Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 20. 4. 2007 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 9 Buchstabe b geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 1 Nummer 10, Satz 2 und Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.); bisheriger Satz 4, geändert durch G vom 29. 6. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 2. Satz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.I, RdSchr. 96 a Tit. 1.1, RdSchr. 02 k Tit. 4, RdSchr. 03 e Tit. D.




§ 3 SGB VI – Sonstige Versicherte

1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,

  1. 1.

    für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),

  2. 1a.

    in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat,

  3. 2.

    in der sie auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten,

  4. 2a.

    in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat, in der sie nach Nummer 2 versicherungspflichtig waren; sind zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als sechs Wochen vergangen, gilt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art als mit dem Tag nach Ende einer Versicherungspflicht nach Nummer 2 begonnen,

  5. 2b.

    in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, es sei denn, sie sind für die Zeiten als Soldaten auf Zeit nach § 186 nachversichert worden,

  6. 3.

    für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,

  7. 3a.

    für die sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches,

  8. 4.

    für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.

2Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem oder den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, gelten als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig. 3Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig. 4Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen an Selbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. 5Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind. 6Die Versicherungspflicht nach Satz 1 Nummer 2b bis 4 erstreckt sich auch auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Satz 1 Nummer 1a neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 4. 2005 (BGBl I S. 1106). Satz 1 Nummer 2a eingefügt durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861), geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053). Satz 1 Nummer 2b eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885), 23. 12. 2014 (BGBl I S.2462), 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummer 3a neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211) und 16. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (a. a. O.) und 21. 12. 2015 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 29. 6. 2015 (BGBl I S. 1061) und 4. 8. 2019 (a. a. O.). Satz 5 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959). Satz 6 geändert durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 84 b Tit. 2, RdSchr. 91 b Tit. A.I.3, RdSchr. 02 l Tit. A.III.1, RdSchr. 04 r Tit. A.III, RdSchr. 09 e Tit. II, RdSchr. 15 b Tit. 4.1, RdSchr. 16 f Tit. II, RdSchr. vom 23.11.2023.




§ 4 SGB VI – Versicherungspflicht auf Antrag

(1) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind folgende Personen, wenn die Versicherung von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat:

  1. 1.

    Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,

  2. 2.

    Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,

  3. 3.

    sekundierte Personen nach dem Sekundierungsgesetz.

2Auf Antrag ihres Arbeitgebers versicherungspflichtig sind auch Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei einem Leiter, Mitglied oder Bediensteten einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder beschäftigt sind. 3Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Nummer 2 geändert und Nummer 3 angefügt durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

(2) Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit beantragen.

(3) 1Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen, die

  1. 1.
    eine der in § 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungen oder Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1 Nummer 3a beziehen und nicht nach diesen Vorschriften versicherungspflichtig sind,
  2. 2.
    nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.

2Dies gilt auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601).

(3a) 1Die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Versicherungspflicht gelten auch für die Versicherungspflicht auf Antrag nach Absatz 3. 2Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf jede Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden. 3Bezieht sich die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine bestimmte Beschäftigung oder bestimmte selbstständige Tätigkeit, kann ein Antrag nach Absatz 3 nicht gestellt werden, wenn die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem, insbesondere einem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag oder der Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), beruht und die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem abgesichert ist oder abgesichert werden kann.

(4) 1Die Versicherungspflicht beginnt

  1. 1.
    in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,
  2. 2.
    in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 mit Beginn der Leistung und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht auf Grund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.

2Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 02 k Tit. 4, RdSchr. 02 l Tit. A.III.2, RdSchr. 04 r Tit. A.III.3.




§ 5 SGB VI – Versicherungsfreiheit

(1) 1Versicherungsfrei sind

  1. 1.
    Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  2. 2.
    sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
  3. 3.
    Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,

in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. 2Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie

  1. 1.

    nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder

  2. 2.

    nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder

  3. 3.

    innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder

  4. 4.

    in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.

3Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. 4Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933); bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302).

(2) 1Versicherungsfrei sind Personen, die eine

  1. 1.
  2. 2.

    geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches

ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. 2Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. 3 § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424). Satz 2 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969); die bisherigen Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Versicherungsfrei sind Personen, die

  1. 1.
    nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
  2. 2.
    nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
  3. 3.
    bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.

2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.).

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.1, RdSchr. 03 e Tit. C.III.1, RdSchr. 04 j Tit. B, RdSchr. 09 e Tit. II, RdSchr. 16 f Tit. II, RdSchr. vom 31.05.2021, RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3.




§ 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Von der Versicherungspflicht werden befreit

  1. 1.

    Beschäftigte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn

    1. a)

      am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,

    2. b)

      für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und

    3. c)

      auf Grund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,

  2. 2.

    Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,

  3. 3.

    nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,

  4. 4.

    Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.

2Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. 3Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. 4Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. 5Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. 6Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), 26. 11. 2008 (BGBl I S. 2242) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467).

(1a) 1Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

  1. 1.
    für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
  2. 2.
    nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.

2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. 3Eine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

Absatz 1a Satz 3 eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 3 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.

(1b) 1Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 2Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. 3 § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. 4Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. 5Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

Absatz 1b neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. 3Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. 4Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. 5Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. 6Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. 7Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

Absatz 2 Sätze 2 bis 7 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248, 2021 I S. 2970).

(3) 1Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. 2Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

3In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. 4Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); die bisherigen Sätze 2 und 3, angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), wurden Sätze 3 und 4.

(4) 1Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 2In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. 3Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. 4In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

Absatz 4 Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(5) 1Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. 2Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.2, RdSchr. 03 e Tit. D.IV.2.




§ 7 SGB VI – Freiwillige Versicherung

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. 2Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 02 k Tit. 4.




§ 8 SGB VI – Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

Überschrift neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) 1Versichert sind auch Personen,

  1. 1.
    die nachversichert sind oder
  2. 2.
    für die auf Grund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.

2Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Nachversichert werden Personen, die als

  1. 1.
    Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
  2. 2.
    sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
  3. 3.
    satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
  4. 4.
    Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten

versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. 2Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). 3Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.




§ 9 SGB VI – Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

  1. 1.

    den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und

  2. 2.

    dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

2Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. 3Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

Absatz 1 Satz 1 erster Satzteil neugefasst und Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).




§ 10 SGB VI – Persönliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

  1. 1.

    deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

  2. 2.

    bei denen voraussichtlich

    1. a)

      bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

    2. b)

      bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,

    3. c)

      bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

      1. aa)

        der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder

      2. bb)

        ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

  1. 1.
    die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
  2. 2.
    bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).




§ 11 SGB VI – Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

  1. 1.
    die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
  2. 2.
    eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) 1Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

  1. 1.
    in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
  2. 2.
    innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
  3. 3.
    vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2 § 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. 4Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 4 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.).

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

  1. 1.
    wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
  2. 2.
    wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) 1Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. 2Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.




§ 12 SGB VI – Ausschluss von Leistungen

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

  1. 1.

    wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,

  2. 2.

    eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,

  3. 3.

    eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,

  4. 4.

    als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,

  5. 4a.

    eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder

  6. 5.

    sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. 2Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.




§ 13 SGB VI – Leistungsumfang

(1) 1Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; der Träger der Rentenversicherung berücksichtigt bei seiner Entscheidung die besonderen Belange von Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches. 2Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) und 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 1. 2024). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht

  1. 1.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein,

  2. 2.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an Stelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung,

  3. 3.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.

(3) 1Der Träger der Rentenversicherung erbringt nach Absatz 2 Nr. 1 im Benehmen mit dem Träger der Krankenversicherung für diesen Krankenbehandlung und Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von dem Träger der Krankenversicherung Erstattung der hierauf entfallenden Aufwendungen verlangen.

(4) Die Träger der Rentenversicherung vereinbaren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Näheres zur Durchführung von Absatz 2 Nr. 1 und 2.

Absatz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).




§ 14 SGB VI – Leistungen zur Prävention

Eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. 2Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten. 3Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

Absatz 1 Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154); der bisherige Satz 2 wurde Satz 3.

(2) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der medizinischen Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.

(3) 1Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich mit den Leistungen nach Absatz 1 an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20g des Fünften Buches. 2Sie wirken darauf hin, dass die Einführung einer freiwilligen, individuellen, berufsbezogenen Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahres trägerübergreifend in Modellprojekten erprobt wird.




§ 15 SGB VI – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47a des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. 2Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).

(2) 1Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). 2Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. 3Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. 4Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).

(3) 1Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

  1. 1.

    fachlich geeignet sind,

  2. 2.

    sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,

  3. 3.

    sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,

  4. 4.

    den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und

  5. 5.

    die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.

2Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. 3Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. 4Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. 5Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).

(4) 1Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. 2Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) 1Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. 2Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. 3Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. 4Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. 5Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. 6Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. 7Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) 1Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. 2Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. 3Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) 1Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. 2Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. 3Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. 4Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. 5Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) 1Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. 2Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

  1. 1.

    leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,

  2. 2.

    der regionale Faktor und

  3. 3.

    tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

Absätze 4 bis 8 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).

(9) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

  1. 1.

    zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

  2. 2.

    zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

    1. a)

      die Indikation,

    2. b)

      die Form der Leistungserbringung,

    3. c)

      spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,

    4. d)

      ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und

    5. e)

      eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,

  3. 3.

    zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

    1. a)

      die Indikation,

    2. b)

      die Nebenindikation,

    3. c)

      die unabdingbaren Sonderanforderungen,

    4. d)

      die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,

    5. e)

      die Entfernung zum Wohnort und

    6. f)

      die Wartezeit bis zur Aufnahme;

    das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,

  4. 4.

    zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.

2Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. 3Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026.

Absätze 9 und 10 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).




§ 15a SGB VI – Leistungen zur Kinderrehabilitation

Eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für

  1. 1.

    Kinder von Versicherten,

  2. 2.

    Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und

  3. 3.

    Kinder, die eine Waisenrente beziehen.

2Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.

(2) 1Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme

  1. 1.

    einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und

  2. 2.

    der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.

2Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.

(3) 1Als Kinder werden auch Kinder im Sinne des § 48 Absatz 3 berücksichtigt. 2Für die Dauer des Anspruchs gilt § 48 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(4) 1Die Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. 2 § 12 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(5) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen der Träger der Rentenversicherung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.




§ 16 SGB VI – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

1Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neunten Buches, entsprechende Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie das Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. 2Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht; ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht. 3 § 61a Absatz 5 des Neunten Buches findet keine Anwendung.

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135).




§ 17 SGB VI – Leistungen zur Nachsorge

Eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). 2Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden.

(2) 1Um eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung sicherzustellen, erlässt die Deutsche Rentenversicherung Bund bis zum 1. Juli 2018 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung, die insbesondere die Ziele, die persönlichen Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführt. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat die Richtlinie im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 3Die Richtlinie ist regelmäßig an den medizinischen Fortschritt und die gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales anzupassen.




§ 18 SGB VI

(weggefallen)




§ 19 SGB VI

(weggefallen)




§ 20 SGB VI – Anspruch

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

  1. 1.

    von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen

    1. a)

      Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder

    2. b)

      Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154). Nummer 3 Buchstabe b geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024), 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023 bzw. 1. 7. 2023) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

Absatz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

Absatz 3 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(4) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. 2Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

Absätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234); der bisherige Wortlaut des § 20, Nummer 1 neugefasst und Nummer 3 Satzteil vor Buchstabe a geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), Nummer 3 Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014) und 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), wurde Absatz 1.




§ 21 SGB VI – Höhe und Berechnung

(1) Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach Teil 1 Kapitel 11 des Neunten Buches, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, aus 80 vom Hundert des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zu Grunde liegt.

(3) § 69 des Neunten Buches wird mit der Maßgabe angewendet, dass Versicherte unmittelbar vor dem Bezug der dort genannten Leistungen Pflichtbeiträge geleistet haben.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(4) Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld bezogen und die zuvor Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen in Höhe des bei Krankheit zu erbringenden Krankengeldes (§ 47b Fünftes Buch).

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023 bzw. 1. 7. 2023). Satz 2 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.) (1. 7. 2023).

(5) Für Versicherte, die im Bemessungszeitraum eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Berechnungsgrundlage um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht.

Zu § 21:

Höchstregelentgelt allgemeine RV 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2024: 251,67 EUR bzw. 248,33 EUR (Ost).

Höchstregelentgelt knappschaftliche RV 1/360 der Beitragsbemessungsgrenze ab 1. 1. 2024: 310,00 EUR bzw. 306,67 EUR (Ost).




§ 22 SGB VI

(weggefallen)




§ 23 SGB VI

(weggefallen)




§ 24 SGB VI

(weggefallen)




§ 25 SGB VI

(weggefallen)




§ 26 SGB VI

(weggefallen)




§ 27 SGB VI

(weggefallen)




§ 28 SGB VI – Ergänzende Leistungen

(1) Die Leistungen zur Teilhabe werden außer durch das Übergangsgeld ergänzt durch die Leistungen nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 sowie nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) 1Für ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Leistungen nach den §§ 73 und 74 des Neunten Buches im Einzelfall bewilligt werden können, wenn sie zur Durchführung der Leistungen notwendig sind. 2Fahrkosten nach § 73 Absatz 4 des Neunten Buches können pauschaliert bewilligt werden.

Absatz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838); der bisherige Wortlaut des § 28 wurde Absatz 1. Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).




§ 29 SGB VI

(weggefallen)




§ 30 SGB VI

(weggefallen)




§ 31 SGB VI – Sonstige Leistungen

Neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden:

  1. 1.

    Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, die von den Leistungen nach den §§ 14, 15, 15a, 16 und 17 sowie den ergänzenden Leistungen nach § 64 des Neunten Buches nicht umfasst sind,

  2. 2.

    Leistungen zur onkologischen Nachsorge für Versicherte, Bezieher einer Rente und ihre jeweiligen Angehörigen sowie

  3. 3.

    Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 setzen voraus, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2Die Leistungen für Versicherte nach Absatz 1 Nummer 2 setzen voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Richtlinien erlassen, die insbesondere die Ziele sowie Art und Umfang der Leistungen näher ausführen.




§ 32 SGB VI – Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen

(1) 1Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich nach § 40 Abs. 5 des Fünften Buches ergebenden Betrag. 2Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage und in Höhe des sich nach § 40 Abs. 6 des Fünften Buches ergebenden Betrages zu leisten, wenn der unmittelbare Anschluss der stationären Heilbehandlung an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. 3Hierbei ist eine innerhalb eines Kalenderjahres an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung geleistete Zuzahlung anzurechnen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838) und 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(2) Absatz 1 gilt auch für Versicherte oder Bezieher einer Rente, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für sich, ihre Ehegatten oder Lebenspartner sonstige Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen.

Absatz 2 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(3) Bezieht ein Versicherter Übergangsgeld, das nach § 66 Absatz 1 des Neunten Buches begrenzt ist, hat er für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld eine Zuzahlung nicht zu leisten.

Absatz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(4) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von der Zuzahlung nach Absatz 1 oder 2 abgesehen werden kann, wenn sie den Versicherten oder den Rentner unzumutbar belasten würde.

(5) Die Zuzahlung steht der Annahme einer vollen Übernahme der Aufwendungen für die Leistungen zur Teilhabe im Sinne arbeitsrechtlicher Vorschriften nicht entgegen.




§ 33 SGB VI – Rentenarten

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Altersrente für langjährig Versicherte,
  3. 3.
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  4. 3a.
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  5. 4.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels

  1. 5.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
  2. 6.
    Altersrente für Frauen.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

  1. 1.
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  2. 2.
    Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  3. 3.
    Rente für Bergleute.

Absatz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

Absätze 4 und 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Renten wegen Todes sind

  1. 1.
    kleine Witwenrente oder Witwerrente,
  2. 2.
    große Witwenrente oder Witwerrente,
  3. 3.
    Erziehungsrente,
  4. 4.
    Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

Zu § 33: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.I.




§ 34 SGB VI – Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1) Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel ausgeschlossen in eine

  1. 1.

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,

  2. 2.

    Erziehungsrente oder

  3. 3.

    andere Rente wegen Alters.

Zu § 34: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.2, Tit. D.IV.3.1.




§ 35 SGB VI – Regelaltersrente

1Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  1. 1.

    die Regelaltersgrenze erreicht und

  2. 2.

    die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 36 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 67. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 37 SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  1. 1.
    das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
  3. 3.
    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 65. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 39 SGB VI

(weggefallen)




§ 40 SGB VI – Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  1. 1.

    das 62. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 41 SGB VI – Altersrente und Kündigungsschutz

1Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. 2Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. 3Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).




§ 42 SGB VI – Vollrente und Teilrente

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. 2Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.

Zu § 42: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.3.1.




§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

(1) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  1. 1.

    teilweise erwerbsgemindert sind,

  2. 2.

    in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

  3. 3.

    vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  1. 1.

    voll erwerbsgemindert sind,

  2. 2.

    in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

  3. 3.

    vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

2Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 3Voll erwerbsgemindert sind auch

  1. 1.

    Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und

  2. 2.

    Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

  1. 1.
    Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  2. 2.
    Berücksichtigungszeiten,
  3. 3.
    Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
  4. 4.
    Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(7) Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2024).

Zu § 43: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.II.




§ 44 SGB VI

(weggefallen)




§ 45 SGB VI – Rente für Bergleute

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

  1. 1.
    im Bergbau vermindert berufsfähig sind,
  2. 2.
    in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und
  3. 3.
    vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht im Stande sind,

  1. 1.
    die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und
  2. 2.
    eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird,

auszuüben. 2Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen. 3Nicht im Bergbau vermindert berufsfähig sind Versicherte, die eine im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 wirtschaftlich und qualitativ gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ausüben.

(3) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie

  1. 1.
    das 50. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    im Vergleich zu der von ihnen bisher ausgeübten knappschaftlichen Beschäftigung eine wirtschaftlich gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht mehr ausüben und
  3. 3.
    die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben.

Absatz 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.




§ 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente

(1) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. 2Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

(2) 1Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie

  1. 1.
    ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
  2. 2.
    das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  3. 3.
    erwerbsgemindert sind.

2Als Kinder werden auch berücksichtigt:

  1. 1.
    Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,
  2. 2.
    Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

3Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

(2b) 1Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

Absatz 2b neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 2b Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(4) 1Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. 2Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft.

Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).




§ 47 SGB VI – Erziehungsrente

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn

  1. 1.
    ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist,
  2. 2.
    sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
  3. 3.
    sie nicht wieder geheiratet haben und
  4. 4.
    sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.

(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn

  1. 1.
    sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
  2. 2.
    sie nicht wieder geheiratet haben und
  3. 3.
    sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.

Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).




§ 48 SGB VI – Waisenrente

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

  1. 1.
    sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
  2. 2.
    der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

  1. 1.
    sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
  2. 2.
    der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

  1. 1.
    Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
  2. 2.
    Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) 1Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

  1. 1.

    bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

  2. 2.

    bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

    1. a)

      sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

    2. b)

      sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder

    3. c)

      einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder

    4. d)

      wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

2Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. 3Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. 4Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c neugefasst durch G vom 16. 5. 2008 (BGBl I S. 842), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. 2Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

Absatz 5 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 28. 4. 2011 (BGBl I S. 687).

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.




§ 49 SGB VI – Renten wegen Todes bei Verschollenheit

1Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. 2Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. 3Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. 4Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

Satz 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).




§ 50 SGB VI – Wartezeiten

(1) 1Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  3. 3.
    Rente wegen Todes.

2Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
  2. 2.
    Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.

(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
  2. 2.
    Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.

(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Altersrente für langjährig Versicherte und
  2. 2.
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 51 SGB VI – Anrechenbare Zeiten

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. 2Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

  1. 1.

    Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,

  2. 2.

    Berücksichtigungszeiten,

  3. 3.

    Zeiten des Bezugs von

    1. a)

      Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,

    2. b)

      Leistungen bei Krankheit und

    3. c)

      Übergangsgeld,

    soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und

  4. 4.

    freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

2Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

Absatz 3a neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Absatz 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).




§ 52 SGB VI – Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

Überschrift geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Ist ein Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung allein zugunsten von Versicherten durchgeführt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte für übertragene oder begründete Rentenanwartschaften durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Ist ein Versorgungsausgleich sowohl zugunsten als auch zu Lasten von Versicherten durchgeführt und ergibt sich hieraus nach Verrechnung ein Zuwachs an Entgeltpunkten, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Zuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 3Ein Versorgungsausgleich ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Familiengerichts wirksam ist. 4Ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, entfällt eine bereits von der ausgleichsberechtigten Person erfüllte Wartezeit nicht. 5Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Sätze 2 bis 4 eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisheriger Satz 2 wurde Satz 5. Satz 5 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1a) 1Ist ein Rentensplitting durchgeführt, wird dem Ehegatten oder Lebenspartner, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Die Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die in die Splittingzeit fallenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind.

Absatz 1a Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. 3Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen Beschäftigung sind vor Anwendung von Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (a. a. O.), geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 5. 12. 2012 (a. a. O.).




§ 53 SGB VI – Vorzeitige Wartezeiterfüllung

(1) 1Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte

  1. 1.
    wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
  2. 2.
    wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,
  3. 3.
    wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder
  4. 4.
    wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz)

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. 2Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 3Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.

(2) 1Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. 2Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.

(3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn

  1. 1.

    freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten, oder

  2. 2.

    Pflichtbeiträge aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder

  3. 3.

    für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.




§ 54 SGB VI – Begriffsbestimmungen

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

  1. 1.

    Beitragszeiten,

    1. a)

      als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,

    2. b)

      als beitragsgeminderte Zeiten,

  2. 2.

    beitragsfreie Zeiten und

  3. 3.

    Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) 1Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. 2Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

Absatz 3 Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.




§ 55 SGB VI – Beitragszeiten

(1) 1Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. 3Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.

(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch

  1. 1.
    freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
  2. 2.
    Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
  3. 3.
    Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.




§ 56 SGB VI – Kindererziehungszeiten

(1) 1Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. 2Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

  1. 1.
    die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
  2. 2.
    die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
  3. 3.
    der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) 1Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. 2Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. 3Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. 4Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. 5Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. 6Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. 7Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. 8Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. 9Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. 10Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

Absatz 2 Satz 6 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Sätze 8 und 9 neugefasst und Satz 10 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) 1Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. 2Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. 3Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

  1. 1.

    während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die auf Grund

    1. a)

      einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder

    2. b)

      einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)

    den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,

  2. 2.

    während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder

  3. 3.

    während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

Absatz 4 Nummer 2 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939). Nummer 3 neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(5) 1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. 2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.




§ 57 SGB VI – Berücksichtigungszeiten

1Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. 2Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.




§ 58 SGB VI – Anrechnungszeiten (1)

(1) 1Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte

  1. 1.

    wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,

  2. 1a.

    nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat krank gewesen sind, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

  3. 2.

    wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

  4. 3.

    wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

  5. 3a.

    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr mindestens einen Kalendermonat bei einer deutschen Agentur für Arbeit oder einem zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches als Ausbildungsuchende gemeldet waren, soweit die Zeiten nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt sind,

  6. 4.

    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, oder

  7. 5.

    eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit,

  8. 6.

    Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben; dies gilt nicht für Empfänger der Leistung,

    1. a)

      die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehensweise oder

    2. b)

      nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben.

2Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres wegen des Bezugs von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren, sind nicht Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3. 3Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 1 Nummer 3a neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902) und 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885). Satz 1 Nummer 6 erster Satzteil geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, geändert durch G vom 24. 3. 2011 (a. a. O.), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474), gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 6 Buchstabe e gestrichen durch G vom 5. 12. 2012 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2010 (a. a. O.). Satz 2 gestrichen durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.); der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.), wurde Satz 2; der bisherige Satz 4 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.).

(2) 1Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist; dies gilt nicht für Zeiten nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres. 2Eine selbstständige Tätigkeit ist nur dann unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vor.

(4) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 2014) und 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

(5) Anrechnungszeiten sind nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen.

Absatz 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 495)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a und Satz 2 in Verbindung mit § 74 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikels 1 Nummer 11 Buchstabe a und Nummer 16 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1461) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er die rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre solcher Versicherter mindert, die Versicherungslücken als Folge eines Wechsels in einen anderen Erwerbsstatus aufweisen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.




§ 59 SGB VI – Zurechnungszeit

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Die Zurechnungszeit beginnt

  1. 1.
    bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
  2. 2.
    bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
  3. 3.
    bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
  4. 4.
    bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.

2Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016). Satz 2 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509) und 28. 11. 2018 (a. a. O.).

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).




§ 60 SGB VI – Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(1) Anrechnungszeiten und eine Zurechnungszeit werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(2) Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn während oder nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.




§ 61 SGB VI – Ständige Arbeiten unter Tage

(1) Ständige Arbeiten unter Tage sind solche Arbeiten nach dem 31. Dezember 1967, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden.

(2) Den ständigen Arbeiten unter Tage werden gleichgestellt:

  1. 1.
    Arbeiten, die nach dem Tätigkeitsbereich der Versicherten sowohl unter Tage als auch über Tage ausgeübt werden, wenn sie während eines Kalendermonats in mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübt worden sind; Schichten, die in einem Kalendermonat wegen eines auf einen Arbeitstag fallenden Feiertags ausfallen, gelten als überwiegend unter Tage verfahrene Schichten,
  2. 2.
    Arbeiten als Mitglieder der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr, mit Ausnahme als Gerätewarte, für die Dauer der Zugehörigkeit,
  3. 3.
    Arbeiten als Mitglieder des Betriebsrats, wenn die Versicherten bisher ständige Arbeiten unter Tage oder nach Nummer 1 oder 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben und im Anschluss daran wegen der Betriebsratstätigkeit von diesen Arbeiten freigestellt worden sind.

(3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen

  1. 1.
    krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
  2. 2.
    bezahlten Urlaubs oder
  3. 3.
    Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur

ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat auf Grund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.




§ 62 SGB VI – Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.




§ 63 SGB VI – Grundsätze

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) 1Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. 2Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

Absatz 7 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 64 SGB VI – Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

  1. 1.
    die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
  2. 2.
    der Rentenartfaktor und
  3. 3.
    der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.




§ 65 SGB VI – Anpassung der Renten

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.




§ 66 SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

  1. 1.
    Beitragszeiten,
  2. 2.
    beitragsfreie Zeiten,
  3. 3.
    Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  4. 4.
    Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  5. 5.
    Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  6. 6.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
  7. 7.
    Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
  8. 8.
    Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  9. 9.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  10. 10.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  11. 11.
    Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. 2Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummer 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (a. a. O.) und 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458). Satz 1 Nummer 8 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.) und 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706). Satz 1 Nummer 9 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.) und 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.).

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

  1. 1.
    des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
  2. 2.
    des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
  3. 3.
    der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3a) 1Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. 2Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).




§ 67 SGB VI – Rentenartfaktor

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters 1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
4.Erziehungsrenten 1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
 anschließend 0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0
 anschließend 0,55
7.Halbwaisenrenten 0,1
8.Vollwaisenrenten 0,2.



§ 68 SGB VI – Aktueller Rentenwert

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge auf Grund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. 2Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. 3Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

  1. 1.

    der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,

  2. 2.

    des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und

  3. 3.

    dem Nachhaltigkeitsfaktor

vervielfältigt wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 3 Nummer 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. 2Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. 3Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt. (1)

Absatz 2 Satz 1 eingefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742); die bisherigen Sätze 1 und 2 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (a. a. O.). Satz 4 gestrichen durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), Änderung durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.) ist gegenstandslos.

(3) 1Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

  1. 1.

    der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

  2. 2.

    der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,

und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. 2Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.) und 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076). Satz 2 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076).

(4) 1Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. 2Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. 3Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. 4Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1.000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. 5Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. 6Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen. 7Der Parameter α beträgt 0,25.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975); die bisherigen Sätze 5 und 6 wurden Sätze 6 und 7.

(5) 1Der nach den Absätzen 1 bis 4 an Stelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

Formel

2Dabei sind:

ARt =zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
ARt-1 =bisheriger aktueller Rentenwert,
BEt-1 =Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BEt-2 =Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA2012 =Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVBt-1 =durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVBt-2 =durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQt-1 =Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQt-2 =Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 26. 6. 2008 (BGBl I S. 1076). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742) und 26. 6. 2008 (a. a. O.).

(6) (weggefallen)

(7) 1Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. 2Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. 3Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. 4Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. 5Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu Grunde zu legen.

Absatz 7 Satz 1 neugefasst und Satz 2 eingefügt durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1565); der bisherige Satz 2, geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), wurde Satz 3; der bisherige Satz 3, geändert durch G vom 2. 12. 2006 (a. a. O.), wurde Satz 4; der bisherige Satz 4, geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.), wurde Satz 5.

Zu § 68: Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro bzw. 37,60 Euro (Ost), vgl. § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) sollen in § 68 Absatz 2 Satz 3 jeweils die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" und das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, da § 68 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3183) zum 10. Dezember 2004 gestrichen wurde.




§ 68a SGB VI – Schutzklausel

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Abweichend von § 68 vermindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert. 2Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. 3Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(2) 1In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 2Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. 3Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. 4Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.

(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.




§ 69 SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(2) 1Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres

  1. 1.

    für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1),

  2. 2.

    für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,

zu bestimmen. 2Die Bestimmung soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

Zu § 69: Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro bzw. 37,60 Euro (Ost), vgl. § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).
Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 42.053,00 Euro und das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024 beträgt 45.358,00 Euro, vgl. § 3 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vom 24. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322).




§ 70 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten

(1) 1Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zu Grunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). 2Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) 1Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. 2Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).

(3a) 1Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. 2Diese betragen für jeden Kalendermonat

  1. a)
    mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
  2. b)
    in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.

3Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) 1Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. 2Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. 3Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246). Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(5) Für Zeiten, für die Beiträge auf Grund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.




§ 71 SGB VI – Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

(1) 1Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. 2Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

Absatz 1 Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. 2Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302).

(3) 1Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

  1. 1.
    an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
  2. 2.
    mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.

2Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. 3Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. 4Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

  1. 1.
    öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
  2. 2.
    Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.




§ 72 SGB VI – Grundbewertung

(1) Bei der Grundbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zu Grunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird.

(2) 1Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum

  1. 1.
    Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
  2. 2.
    Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  3. 3.
    Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente.

2Der belegungsfähige Gesamtzeitraum verlängert sich um Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

(3) Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit

  1. 1.
    beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind, und
  2. 2.
    Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind.




§ 73 SGB VI – Vergleichsbewertung

1Bei der Vergleichsbewertung werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zu Grunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte aus der Grundbewertung ohne Entgeltpunkte für

  1. 1.
    beitragsgeminderte Zeiten,
  2. 2.
    Berücksichtigungszeiten, die auch beitragsfreie Zeiten sind, und
  3. 3.
    Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist,

durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt. 2Dabei sind von den belegungsfähigen Monaten aus der Grundbewertung die bei der Vergleichsbewertung außer Betracht gebliebenen Kalendermonate mit Entgeltpunkten abzusetzen.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).




§ 74 SGB VI – Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 4Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

  1. 1.
    Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nur darlehnsweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,
  2. 1a.
    Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist,
  3. 2.
    Krankheit nach dem 31. Dezember 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
  4. 3.
    Ausbildungssuche vorgelegen hat,

werden nicht bewertet.

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 3 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 4 Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (a. a. O.).




§ 75 SGB VI – Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für

  1. 1.
    Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen,
  2. 2.
    freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,

Entgeltpunkte nicht ermittelt. 2Dies gilt nicht für

  1. 1.
    eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
  2. 2.
    freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.

(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente auf Grund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Nummer 3 gilt nicht.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).




§ 76 SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

(1) Ein zu Gunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) 1Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. 2Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

  1. 1.
    die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
  2. 2.
    die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

Absatz 2 Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) 1Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 2Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. 3An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. 4Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

Absatz 6 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.




§ 76a SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters werden ermittelt, indem gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.

(2) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse werden ermittelt, indem aus dem Abfindungsbetrag gezahlte Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(3) Ein Zuschlag aus der Zahlung solcher Beiträge erfolgt nur, wenn sie bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.




§ 76b SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(2) 1Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre. 2Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zu Grunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).

(3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

  1. 1.

    des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze,

  2. 2.

    des Bezugs einer Versorgung,

  3. 3.

    des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

  4. 4.

    einer Beitragserstattung.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).




§ 76c SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting

Überschrift geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

Absätze 1 bis 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) Ein durchgeführtes Rentensplitting wird beim Versicherten durch Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Rentensplitting entfallen zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate, Abschläge zu gleichen Teilen auf die in der Splittingzeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(3) Ist eine Rente um Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Rentensplitting zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.




§ 76d SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend.

Eingefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).




§ 76e SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 13. Dezember 2011 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 180 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.

(2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.




§ 76f SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit

Eingefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend.




§ 76g SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

(2) 1Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. 3Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.

(3) 1Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. 2Berücksichtigt werden für die Grundrentenbewertungszeiten auch Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76e und 76f.

(4) 1Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. 2Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes den jeweils maßgeblichen Höchstwert an Entgeltpunkten nach den Sätzen 3 bis 5, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Höchstwert und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. 3Der Höchstwert beträgt 0,0334 Entgeltpunkte, wenn 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. 4Liegen mehr als 33, aber weniger als 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, wird der Höchstwert nach Satz 3 je zusätzlichen Kalendermonat mit Grundrentenzeiten um 0,001389 Entgeltpunkte erhöht; das Ergebnis ist auf vier Dezimalstellen zu runden. 5Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, beträgt der Höchstwert 0,0667 Entgeltpunkte. 6Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 bis 5 ermittelte Entgeltpunktewert mit dem Faktor 0,875 und anschließend mit der Anzahl der Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten, höchstens jedoch mit 420 Kalendermonaten, vervielfältigt.

(5) Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet.




§ 77 SGB VI – Zugangsfaktor

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) 1Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

  1. 1.

    bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,

  2. 2.

    bei Renten wegen Alters, die

    1. a)

      vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und

    2. b)

      nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,

  3. 3.

    bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,

  4. 4.

    bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,

    1. a)

      der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und

    2. b)

      für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.

2Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. 3Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. 4Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, Nummer 4 Buchstaben a und b und Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) 1Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. 2Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. 3Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

  1. 1.
    einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
  2. 2.
    einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
  3. 3.
    einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005

je Kalendermonat erhöht.

Absatz 3 Satz 3 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Absatz 5 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).




§ 78 SGB VI – Zuschlag bei Waisenrenten

(1) 1Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtet sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. 2Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. 3Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.

(2) Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen.

(3) 1Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen. 2Auf den Zuschlag werden die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.




§ 78a SGB VI – Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten

(1) 1Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. 2Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. 3Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zu Grunde zu legen. 4Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen,

  2. 2.

    die Voraussetzung nach § 56 Absatz 3 oder § 57 Satz 2 nicht erfüllt wird oder

  3. 3.

    sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Nummer 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Sterben Versicherte vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wird mindestens der Zeitraum zu Grunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Todes an der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fehlt. 2Sterben Versicherte vor der Geburt des Kindes, werden 36 Kalendermonate zu Grunde gelegt, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Wird das Kind nach Ablauf dieser Frist geboren, erfolgt der Zuschlag mit Beginn des Monats, der auf den letzten Monat der zu berücksichtigenden Kindererziehung folgt.

Absatz 2 Satz 4 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird.

Absatz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).




§ 79 SGB VI – Grundsatz

Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.




§ 80 SGB VI – Monatsbetrag der Rente

Liegen der Rente persönliche Entgeltpunkte sowohl der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch der allgemeinen Rentenversicherung zu Grunde, sind aus den persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und denen der allgemeinen Rentenversicherung Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 81 SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte

(1) Zur Summe aller Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gehören auch Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag.

(2) Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags einer Rente für Bergleute sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.




§ 82 SGB VI – Rentenartfaktor

1Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei:

1.Renten wegen Alters 1,3333
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung  
 a)solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6
 b)in den übrigen Fällen 0,9
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,3333
4.Renten für Bergleute 0,5333
5.Erziehungsrenten 1,3333
6.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
 anschließend 0,3333
7.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
 anschließend 0,7333
8.Halbwaisenrenten 0,1333
9.Vollwaisenrenten 0,2667.

2Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:

1.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333
2.Renten für Bergleute 1,3333
3.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,3333
 anschließend 0,7333.



§ 83 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten

(1) 1Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). 2Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für diese sonstigen Beitragszeiten um 0,0625 erhöht werden, höchstens aber um drei Viertel des Unterschiedsbetrags. 3Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchstbetrag nach Anlage 2b für die knappschaftliche Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten gemindert werden. 4Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden bei Anwendung des § 70 Abs. 3a wie Kindererziehungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung bewertet.

Absatz 1 Satz 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1971, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie bezogen haben, wird die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden, bis zur Beitragsbemessungsgrenze um einen Betrag in Höhe der gezahlten Bergmannsprämie erhöht. 2Dies gilt nicht für die Berechnung einer Rente für Bergleute.




§ 84 SGB VI – Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

(1) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, der gleichzeitig Kindererziehungszeit ist, die um ein Drittel erhöhten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zugeordnet.

Absätze 2 und 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der allgemeinen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.

(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Anrechnungszeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind, die der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des Absatzes 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.




§ 85 SGB VI – Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

(1) 1Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten

vom sechsten bis zum zehnten Jahr0,125
vom elften bis zum zwanzigsten Jahr0,25
für jedes weitere Jahr0,375

zusätzliche Entgeltpunkte. 2Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage zu gleichen Teilen zugeordnet.




§ 86 SGB VI

(weggefallen)




§ 86a SGB VI – Zugangsfaktor

1Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) die Vollendung des 64. Lebensjahres zu Grunde zu legen. 2 § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten. 3 § 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist.

Satz 1 geändert und Satz 3 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 87 SGB VI – Zuschlag bei Waisenrenten

(1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten

1.bei einer Halbwaisenrente0,0625 Entgeltpunkte,
2.bei einer Vollwaisenrente0,0563 Entgeltpunkte

zu Grunde zu legen.

(2) Sind persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 0,75 zu vervielfältigen.

(3) Sind persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung auf den Zuschlag für eine Vollwaisenrente mit Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung anzurechnen, sind sie zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen.

Absätze 2 und 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 88 SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten

(1) 1Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 2Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 3Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) 1Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zu Grunde gelegt. 2Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zu Grunde gelegt.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

Absatz 4 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).




§ 88a SGB VI – Höchstbetrag bei Witwenrenten und Witwerrenten

1Der Monatsbetrag einer Witwenrente oder Witwerrente darf den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten. 2Anderenfalls ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten entsprechend zu verringern.




§ 89 SGB VI – Mehrere Rentenansprüche

(1) 1Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. 2Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend:

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Altersrente für langjährig Versicherte,
  3. 3.
    Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
  4. 3a.
    Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
  5. 4.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel),
  6. 5.
    Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel),
  7. 6.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
  8. 7.
    Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  9. 8.
    (weggefallen)
  10. 9.
    Erziehungsrente,
  11. 10.
    (weggefallen)
  12. 11.
    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  13. 12.
    Rente für Bergleute.

3Ist eine Rente gezahlt worden und wird für denselben Zeitraum eine höhere oder ranghöhere Rente bewilligt, ist der Bescheid über die niedrigere oder rangniedrigere Rente vom Beginn der laufenden Zahlung der höheren oder ranghöheren Rente an aufzuheben. 4Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). 5Für den Zeitraum des Zusammentreffens der Rentenansprüche bis zum Beginn der laufenden Zahlung nach Satz 3 gilt der Anspruch auf die höhere oder ranghöhere Rente nach Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger bis zur Höhe der gezahlten niedrigeren oder rangniedrigeren Rente als erfüllt. 6Ein unter Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger verbleibender Nachzahlungsbetrag aus der höheren oder ranghöheren Rente ist nur auszuzahlen, soweit er die niedrigere oder rangniedrigere Rente übersteigt. 7Übersteigen die vom Rentenversicherungsträger anderen Leistungsträgern zu erstattenden Beträge zusammen mit der niedrigeren oder rangniedrigeren Rente den Betrag der höheren oder ranghöheren Rente, wird der übersteigende Betrag nicht von den Versicherten zurückgefordert.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 Nr. 3a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 Nummern 8 und 10 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Sätze 3 bis 7 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Für den Zeitraum, für den Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht, wird eine kleine Witwenrente oder eine kleine Witwerrente nicht geleistet. 2Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) 1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Waisenrenten, wird nur die höchste Waisenrente geleistet. 2Bei gleich hohen Waisenrenten wird nur die zuerst beantragte Rente geleistet. 3Absatz 1 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).




§ 90 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe

(1) Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Renten nach dem letzten Ehegatten angerechnet; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.

(2) 1Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung geleistet und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wiederheirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der Rentenabfindung in angemessenen Teilbeträgen einbehalten. 2Wurde die Rentenabfindung nach kleiner Witwenrente oder kleiner Witwerrente in verminderter Höhe geleistet, vermindert sich der Zeitraum des Einbehalts um die Kalendermonate, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. 3Als Teiler zur Ermittlung der Höhe des Einbehalts ist dabei die Anzahl an Kalendermonaten maßgebend, für die die Abfindung geleistet wurde. 4Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten zugestanden hätte.

(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspartner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspartner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft und als erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute Lebenspartnerschaft.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).




§ 91 SGB VI – Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte

1Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente oder Witwerrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehen des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht. 2Dies gilt nicht für Witwen oder Witwer, solange der Rentenartfaktor der Witwenrente oder Witwerrente mindestens 1,0 beträgt. 3Ergibt sich aus der Anwendung des Rechts eines anderen Staates, dass mehrere Berechtigte vorhanden sind, erfolgt die Aufteilung nach § 34 Abs. 2 des Ersten Buches.




§ 92 SGB VI – Waisenrente und andere Leistungen an Waisen

1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Waisenrente aus der Rentenanwartschaft eines verstorbenen Elternteils und auf eine Leistung an Waisen, weil ein anderer verstorbener Elternteil oder bei einer Vollwaisenrente der Elternteil mit der zweithöchsten Rente zu den in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen gehörte, wird der Zuschlag zur Waisenrente nur insoweit gezahlt, als er diese Leistung übersteigt. 2Änderungen der Höhe der anrechenbaren Leistung an Waisen auf Grund einer regelmäßigen Anpassung sind erst zum Zeitpunkt der Anpassung der Waisenrente zu berücksichtigen.




§ 93 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

  1. 1.
    auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder
  2. 2.
    auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung,

wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung nach § 97 dieses Buches und nach § 65 Absatz 3 und 4 des Siebten Buches den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

  1. 1.

    bei dem Monatsteilbetrag der Rente, der auf persönlichen Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht,

    1. a)

      der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil und

    2. b)

      15 vom Hundert des verbleibenden Anteils,

  2. 2.

    bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

    1. a)

      ein verletzungsbedingte Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichender Betrag nach den Absätzen 2a und 2b, und

    2. b)

      je 16,67 Prozent des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 Prozent beträgt und die Rente auf Grund einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit nach den Nummern 4101, 4102 oder 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 geleistet wird.

Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167) und 12. 12. 2019 (a. a. O.).

(2a) 1Der die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden ausgleichende Betrag beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

  1. 1.

    10 Prozent das 1,51fache,

  2. 2.

    20 Prozent das 3,01fache,

  3. 3.

    30 Prozent das 4,52fache,

  4. 4.

    40 Prozent das 6,20fache,

  5. 5.

    50 Prozent das 8,32fache,

  6. 6.

    60 Prozent das 10,51fache,

  7. 7.

    70 Prozent das 14,58fache,

  8. 8.

    80 Prozent das 17,63fache,

  9. 9.

    90 Prozent das 21,19fache,

  10. 10.

    100 Prozent das 23,72fache

des aktuellen Rentenwerts. 2Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

(2b) 1Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Betrag nach Absatz 2a zum Ersten des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. 2Die Erhöhung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

  1. 1.

    von 50 und 60 Prozent das 0,92fache,

  2. 2.

    von 70 und 80 Prozent das 1,16fache,

  3. 3.

    von mindestens 90 Prozent das 1,40fache

des aktuellen Rentenwerts. 3Liegt der Wert der Minderung der Erwerbsfähigkeit zwischen vollen 10 Prozent, gilt der Faktor für die nächsthöheren 10 Prozent.

Absätze 2a und 2b eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) 1Der Grenzbetrag beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung; bei einer Rente für Bergleute beträgt der Faktor 0,4. 2Mindestgrenzbetrag ist der Monatsbetrag der Rente ohne die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 werden auch angewendet,

  1. 1.
    soweit an die Stelle der Rente aus der Unfallversicherung eine Abfindung getreten ist,
  2. 2.
    soweit die Rente aus der Unfallversicherung für die Dauer einer Heimpflege gekürzt worden ist,
  3. 3.
    wenn nach § 10 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes eine Leistung erbracht wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung vergleichbar ist,
  4. 4.
    wenn von einem Träger mit Sitz im Ausland eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit geleistet wird, die einer Rente aus der Unfallversicherung nach diesem Gesetzbuch vergleichbar ist.

2Die Abfindung tritt für den Zeitraum, für den sie bestimmt ist, an die Stelle der Rente. 3Im Fall des Satzes 1 Nr. 4 wird als Jahresarbeitsverdienst der 18fache Monatsbetrag der Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit zu Grunde gelegt. 4Wird die Rente für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 100 vom Hundert geleistet, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vom Hundert ergeben würde.

(5) 1Die Absätze 1 bis 4 werden nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung

  1. 1.
    für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, oder
  2. 2.
    ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.

2Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. 3Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Hinterbliebenenrenten.




§ 94 SGB VI

(weggefallen)




§ 95 SGB VI

(weggefallen)




§ 96 SGB VI – Nachversicherte Versorgungsbezieher

Nachversicherten, die ihren Anspruch auf Versorgung ganz und auf Dauer verloren haben, wird die Rente oder die höhere Rente für den Zeitraum nicht geleistet, für den Versorgungsbezüge zu leisten sind.




§ 96a SGB VI – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

Neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) 1Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. 2Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. 3Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

Absatz 1a Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1b) (weggefallen)

Absatz 1b gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

  1. 1.

    bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße(1),

  2. 2.

    bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße(2),

  3. 3.

    bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße(3).

Absatz 1c Satz 1 Nummern 1 bis 3 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. 2Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. 3Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

  1. 1.

    das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder

  2. 2.

    das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) 1Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

  1. 1.

    Krankengeld,

    1. a)

      das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder

    2. b)

      das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,

  2. 2.

    Krankengeld der Sozialen Entschädigung,

    1. a)

      das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder

    2. b)

      das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,

  3. 3.

    Übergangsgeld,

    1. a)

      dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder

    2. b)

      das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und

  4. 4.

    die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.

2Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

  1. 1.

    Verletztengeld und

  2. 2.

    Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

3Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Satz 3 geändert und Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) 1Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 2Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Absätze 6 bis 9 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(6) 1Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. 2In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. 3Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) 1Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. 2Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. 3Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) 1Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. 2Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 3Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) 1Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. 2Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 37.117,50 EUR.

(2)

Ab 1. 1. 2024 = 18.558,75 EUR.

(3)

Ab 1. 1. 2024 = 40.779,76 EUR.




§ 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) 1Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. 2Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2) 1Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts(1) übersteigt. 2Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts(2) für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. 3Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet. 4Führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Rente in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, ist der anrechenbare Betrag mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu den Entgeltpunkten für alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 4 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(3) 1Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

  1. 1.
    (weggefallen)
  2. 2.
    Witwenrente oder Witwerrente,
  3. 3.
    Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten.

2Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine entsprechende Rente wegen Todes. 3Das auf eine Hinterbliebenenrente anzurechnende Einkommen mindert sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommensanrechnung auf eine vorrangige Hinterbliebenenrente geführt hat.

Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 aufgehoben durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(4) Trifft eine Erziehungsrente mit einer Hinterbliebenenrente zusammen, ist der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente das Einkommen zu Grunde zu legen, das sich nach Durchführung der Einkommensanrechnung auf die Erziehungsrente ergibt.

Zu § 97: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V.1, Tit. D.VI.

(1)

Ab 1. 7. 2023 = 992,64 EUR.

(2)

Ab 1. 7. 2023 = 210,56 EUR.




§ 97a SGB VI – Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet.

(2) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind

  1. 1.

    das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes,

  2. 2.
  3. 3.

    die versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese nicht bereits in dem Einkommen nach Nummer 1 enthalten sind; im Falle der Kapitalerträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes gilt als Einkommen ein Zehntel des Ertrags, längstens jedoch für zehn Jahre.

2Als Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten zugrunde zu legen. 3Liegen für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind die Festsetzungsdaten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 des vorvorvergangenen Kalenderjahres maßgeblich. 4Liegen keine Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres nach Satz 1 Nummer 1 vor, sind

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.

    das Einkommen nach Satz 1 Nummer 3

des vorvergangenen Kalenderjahres zu berücksichtigen. 5Bei Anwendung von Satz 4 ist für Hinterbliebenenleistungen für die Bestimmung des maßgeblichen Kürzungsbetrages auf den Beginn der Leistung abzustellen, von der die Hinterbliebenenleistung abgeleitet wurde. 6Die Träger der Rentenversicherung sind an die übermittelten Festsetzungsdaten gebunden. 7Von dem Einkommen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie den Renten nach den Sätzen 4 und 5 ist der darin enthaltene Rentenanteil, der auf dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung beruht, abzuziehen.

(3) 1Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des Einkommens, das nach Absatz 2 zu berücksichtigen ist. 2Für Berechtigte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die vergleichbare ausländische Einkommen haben, gilt Absatz 2 sinngemäß. 3Berechtigte und deren Ehegatten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland haben vergleichbare ausländische Einkommen durch geeignete Unterlagen gegenüber dem Träger der Rentenversicherung nachzuweisen; bei fehlendem Nachweis ist kein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu zahlen.

(4) 1Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. 2Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt. 3Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt. 4Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes tritt. 5Änderungen der Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Absatz 5 zu berücksichtigen sind.

(5) 1Einkommen nach Absatz 2 ist auch dann abschließend zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt oder die Entscheidung der Finanzbehörde angefochten wurde, es sei denn, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides wurde ausgesetzt. 2Einkommensänderungen, die dem Träger der Rentenversicherung jeweils bis zum 31. Oktober vorliegen, sind vom darauffolgenden 1. Januar an zu berücksichtigen; Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) 1Die jährliche Einkommensanrechnung ist zunächst nur unter Berücksichtigung von Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 durchzuführen. 2Ist ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu leisten, haben der Berechtigte und sein Ehegatte über Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides über den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung dem Träger der Rentenversicherung mitzuteilen, wenn solches Einkommen in dem nach Absatz 2 Satz 3 und 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielt wurde und dessen Höhe nachzuweisen. 3Der Berechtigte ist auf die Überprüfungsrechte nach § 151c hinzuweisen. 4Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2, gilt Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 als nicht erzielt. 5Teilen der Berechtigte und sein Ehegatte Einkommen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 mit und ergibt sich nach erneuter Einkommensprüfung ein veränderter Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, ist der Bescheid mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 6Im Fall einer zu Unrecht unterbliebenen oder unrichtigen Auskunft ist der Bescheid vom Beginn des Zeitraumes der Anrechnung von Einkommen nach Satz 1 aufzuheben. 7Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind zu viel erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 2a bis 5 des Zehnten Buches bleibt unberührt. 8Nicht anzuwenden ist die Vorschrift zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches).

(7) 1Ist in einer Rente ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung enthalten, sind auf den hierauf beruhenden Rentenanteil die Regelungen zu Renten und Hinzuverdienst sowie zur Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden. 2Auf diesen Rentenanteil finden ausschließlich die Absätze 1 bis 6 Anwendung.




§ 98 SGB VI – Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften

1Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich auf Grund eines Versorgungsausgleichs, eines Rentensplittings, eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder auf Grund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen erhöht, mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in folgender Reihenfolge anzuwenden:

  1. 1.
    Versorgungsausgleich und Rentensplitting,
  2. 2.
    Leistungen an Berechtigte im Ausland,
  3. 3.
    Aufteilung von Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte,
  4. 4.
    Waisenrente und andere Leistungen an Waisen,
  5. 4a.
    Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,
  6. 5.
    Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung,
  7. 6.
    Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe,
  8. 7.
    (weggefallen)
  9. 7a.
    Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst,
  10. 8.
    Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes,
  11. 9.
    mehrere Rentenansprüche.

2Einkommen, das bei der Berechnung einer Rente auf Grund einer Regelung über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen bereits berücksichtigt wurde, wird bei der Berechnung dieser Rente auf Grund einer weiteren solchen Regelung nicht nochmals berücksichtigt.

Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 4a eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).




§ 99 SGB VI – Beginn

(1) 1Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) 1Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. 2Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. 3Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.




§ 100 SGB VI – Änderung und Ende

(1) 1Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. 2Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) 1Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. 2Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. 3Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.

(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

Zu § 100: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.5.




§ 101 SGB VI – Beginn und Änderung in Sonderfällen

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) 1Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

  1. 1.

    entweder

    1. a)

      die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder

    2. b)

      nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und

  2. 2.

    der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.

2In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) 1Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. 4 § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3a) 1Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3b) 1Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

  1. 1.

    in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt

    1. a)

      des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),

    2. b)

      des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder

    3. c)

      der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),

  2. 2.

    in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und

  3. 3.

    in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).

2Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) 1Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) 1Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. 2Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

Absatz 5 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).




§ 102 SGB VI – Befristung und Tod

(1) 1Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. 2Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. 3Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) 1Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. 2Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. 3Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. 4Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. 5Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. 6Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

Absatz 2 Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Satz 4 wurde Satz 5. Satz 6 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.).

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) 1Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. 2Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

Absatz 3 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) 1Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. 2Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

Absatz 4 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) 1Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. 3Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Absatz 6 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).




§ 103 SGB VI – Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.




§ 104 SGB VI – Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat

(1) 1Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. 2Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. 3Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. 2Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).




§ 105 SGB VI – Tötung eines Angehörigen

Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).




§ 105a SGB VI

(weggefallen)




§ 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) 1Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2 § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (a. a. O.).

(3) 1Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches (1) auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. 3Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. 4Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378), 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133) und 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.); bisherige Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 2 bis 4.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

Zu § 106: Vgl. RdSchr. 17 h Tit. A.VIII.3.3.2.

(1)

Halber allgemeiner Beitragssatz ab 1. 1. 2024 = 7,3 Prozent.

Halber durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ab 1. 1. 2024 = 0,85 Prozent.




§ 106a SGB VI

(weggefallen)




§ 107 SGB VI – Rentenabfindung

Überschrift geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) 1Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. 2Für die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. 3Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. 4Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.

(2) 1Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. 2Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. 3Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre.

(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.

Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).




§ 108 SGB VI – Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen

(1) Für laufende Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden.

(2) 1Sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entfallen, weil die Krankenkasse rückwirkend eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt hat, ist der Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses vom Beginn der Pflichtmitgliedschaft an aufzuheben. 2Dies gilt nicht für Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, die wegen § 27 Absatz 2 des Vierten Buches nicht erstattet werden. 3Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), die Vorschriften zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und die Vorschriften zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches). 4Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides nach Satz 1 und die Erstattung der erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches haben keine aufschiebende Wirkung.

Absatz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500); der bisherige Wortlaut des § 108 wurde Absatz 1. Satz 4 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309).




§ 109 SGB VI – Renteninformation und Rentenauskunft

Neugefasst durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310).

(1) 1Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. 2Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. 3Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. 4Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. 5Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl I S. 626). Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(2) 1Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. 2Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.
    Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
  2. 2.
    Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
  3. 3.
    eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  4. 4.
    Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
  5. 5.
    eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.

    eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,

  2. 2.

    eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,

  3. 3.

    Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten

    1. a)

      bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,

    2. b)

      bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,

    3. c)

      nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente

    zu zahlen wäre,

  4. 4.

    eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,

  5. 5.

    allgemeine Hinweise

    1. a)

      zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,

    2. b)

      zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,

    3. c)

      zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,

  6. 6.

    Hinweise

    1. a)

      zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,

    2. b)

      zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Nummer 5 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 6 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (a. a. O.).

(5) 1Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. 2Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. 3Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. 4Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. 5Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).




§ 109a SGB VI – Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung

Neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022). Überschrift neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

  1. 1.

    die Regelaltersgrenze erreicht haben oder

  2. 2.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

über die Leistungsvoraussetzungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. 2Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3Liegt eine Rente unter dem 27fachen des aktuellen Rentenwertes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. 4Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches auch bei dem zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Sozialhilfe weiterleitet. 5Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Zielerreichung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches zusammenzuarbeiten. 6Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen und entscheiden auf ein Ersuchen nach § 45 des Zwölften Buches durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. 2Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbsminderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 24. 9. 2008 (BGBl I S. 1856). Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112). Satz 4 gestrichen durch G vom 24. 9. 2008 (a. a. O.).

Absätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).

(3) 1Die Träger der Rentenversicherung geben nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zweiten Buches sind. 2Ergibt die gutachterliche Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergänzend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(4) Zuständig für die Prüfung und Entscheidung nach Absatz 2 und die Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist

  1. 1.

    bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,

  2. 2.

    bei sonstigen Personen der Regionalträger, der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig ist.

(5) Die kommunalen Spitzenverbände, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 schließen.




§ 110 SGB VI – Grundsatz

(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.




§ 111 SGB VI – Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren.

(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 112 SGB VI – Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit

1Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. 2Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.




§ 113 SGB VI – Höhe der Rente

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

  1. 1.
    Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  2. 2.
    dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
  3. 3.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  4. 4.
    Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
  5. 5.
    Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  6. 6.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
  7. 7.
    zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
  8. 8.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
  9. 9.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  10. 10.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  11. 11.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  12. 12.
    Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

2Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 1 Nummer 5 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Satz 1 Nummer 6 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 1 Nummer 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940). Satz 1 Nummer 8 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.) und 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458). Satz 1 Nummer 9 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.), geändert durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.) und 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.) und 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879). Satz 1 Nummer 11 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (a. a. O.), geändert durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 12 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (a. a. O.).

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

Absatz 3 und 4 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899).




§ 114 SGB VI – Besonderheiten

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus

  1. 1.

    Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,

  2. 2.

    dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und

  3. 3.

    Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.

2Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus

  1. 1.

    beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und

  2. 2.

    Berücksichtigungszeiten im Inland

ermittelt.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Absatz 3 und 4 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.).




§ 115 SGB VI – Beginn

(1) 1Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) 1Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. 2Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.) und 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(4) 1Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. 2Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) 1Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. 2In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Absatz 6 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 116 SGB VI – Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

(1) (weggefallen)

(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und

  1. 1.
    ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
  2. 2.
    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.

(3) 1Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. 2Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden.

Zu § 116: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 8.2.5.




§ 117 SGB VI – Abschluss

Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf der Schriftform.




§ 117a SGB VI – Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).




§ 118 SGB VI – Fälligkeit und Auszahlung

Überschrift neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).

(1) 1Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. 2Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. 3Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019). Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

  1. 1.
    im Inland den aktuellen Rentenwert,
  2. 2.
    im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts

nicht übersteigen, können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

Absatz 2 Nummer 2 berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384).

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 3. 4. 2013 (BGBl I S. 610).

(4) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. 2Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. 3Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. 4Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167); bisheriger Satz 3 wurde Satz 5. Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.

(4a) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. 2Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Absatz 5 angefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).




§ 118a SGB VI – Anpassungsmitteilung

Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts verändert.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).




§ 119 SGB VI – Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

(1) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes durch die Deutsche Post AG aus. 2Im Übrigen können die Träger der Rentenversicherung Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Träger der Rentenversicherung auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. 2Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Trägers der Rentenversicherung.

(3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung, insbesondere

  1. 1.

    die Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten Buches,

  2. 2.

    die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und an die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie

  3. 3.

    die Ausstellung von Ausweisen, mit denen eine Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, sofern dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummer 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 12. 6. 2020 a. a. O.). Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.).

(4) 1Die Träger der Rentenversicherung werden von ihrer Verantwortung gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht entbunden. 2Der Leistungsberechtigte soll jedoch Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.

(5) 1Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

Absatz 5 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(6) 1Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Trägern der Rentenversicherung eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund setzt für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die Vorschüsse fest.

Absatz 6 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 120 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,
  2. 2.
    die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,
  3. 3.
    das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

Einleitender Satzteil geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl I S. 1529). Nummer 3 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (a. a. O.) und 12. 6. 2020 (a. a. O.).

Zu § 120: RentSV vom 28. 7. 1994 (BGBl I S. 1867), zuletzt geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).




§ 120a SGB VI – Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten

Überschrift neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten).

(2) Die Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn

  1. 1.
    die Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist oder
  2. 2.
    die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

(3) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht, wenn

  1. 1.
    erstmalig beide Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
  2. 2.
    erstmalig ein Ehegatte nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat oder
  3. 3.
    ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vorliegen. In diesem Fall kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting unter Ehegatten allein herbeiführen.

Absatz 3 Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Nummer 2 geändert 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 8. 12. 2016 (a. a. O.)

(4) 1Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nur, wenn am Ende der Splittingzeit

  1. 1.
    in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei beiden Ehegatten und
  2. 2.
    im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überlebenden Ehegatten

25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. 2Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt als rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des überlebenden Ehegatten in dem Verhältnis, in dem die Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten in der Zeit von seinem vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Tod des verstorbenen Ehegatten zu allen Kalendermonaten in dieser Zeit stehen.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht nicht, wenn der überlebende Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat.

Absatz 5 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(6) 1Der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten besteht für die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch entstanden ist (Splittingzeit). 2Entsteht der Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings unter Ehegatten nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, durch Leistung einer Vollrente wegen Alters, endet die Splittingzeit mit dem Ende des Monats vor Leistungsbeginn.

Absatz 6 Satz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(7) 1Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach den Entgeltpunkten der Ehegatten, getrennt nach

  1. 1.
    Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung und
  2. 2.
    Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung,

die mit demselben aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu vervielfältigen sind. 2Der Ehegatte mit der jeweils niedrigeren Summe solcher Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung der Hälfte des Unterschieds zwischen den gleichartigen Entgeltpunkten der Ehegatten (Einzelsplitting).

Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(8) Besteht zwischen den jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte der Ehegatten in der Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe der Hälfte des Unterschieds zwischen der Summe aller Entgeltpunkte für den Ehegatten mit der höheren Summe an Entgeltpunkten und der Summe an Entgeltpunkten des anderen Ehegatten (Splittingzuwachs).

(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting

  1. 1.

    in den Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 für beide Ehegatten und

  2. 2.

    im Fall von Absatz 3 Nr. 3 für den überlebenden Ehegatten

unanfechtbar geworden ist.

Absatz 9 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 120b SGB VI – Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen

Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) 1Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.

Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.




§ 120c SGB VI – Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten

(1) Ehegatten haben Anspruch auf Abänderung des Rentensplittings, wenn sich für sie eine Abweichung des Wertunterschieds von dem bisher zu Grunde liegenden Wertunterschied ergibt.

(2) 1Die Änderung der Anspruchshöhe kommt nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte

  1. 1.
    eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, deren Wert insgesamt vom Wert der bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht, oder
  2. 2.
    eine maßgebende Wartezeit erfüllen.

2Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hundert der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen sind.

(3) Für den Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, entfällt durch die Abänderung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.

Absatz 4 neugefasst und Absätze 5 bis 7 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) 1Antragsberechtigt zur Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. 2Eine Abänderung von Amts wegen ist möglich.

(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen.

Absatz 5 Satz 2 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(6) 1Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. 2Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Rentenversicherungsträger. 3 § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung. 4Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Rentenversicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Absatz 6 Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(7) Die Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist.




§ 120d SGB VI – Verfahren und Zuständigkeit

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. 2In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. 3Die Ausschlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar 2008. 4Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. 5Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) 1Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. 2Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich.

(3) 1Für die Durchführung des Rentensplittings ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. 2Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. 3In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. 4Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig.

(4) Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden.




§ 120e SGB VI – Rentensplitting unter Lebenspartnern

1Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Lebenspartnern). 2Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. 3Dabei gelten als Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als Ehegatte ein Lebenspartner.

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010); der bisherige Absatz 1 wurde einziger Absatz.




§ 120f SGB VI – Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.

(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht

  1. 1.

    die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,

  2. 2.

    die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,

  3. 3.

    die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Nummer 2 geändert und Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).




§ 120g SGB VI – Externe Teilung

Wählt die ausgleichsberechtigte Person bei der externen Teilung von Anrechten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz keine Zielversorgung aus und erfolgt der Ausgleich nach § 15 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, werden Anrechte mit Zahlungseingang des Betrags erworben, der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzt wurde.

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).




§ 120h SGB VI – Abzuschmelzende Anrechte

Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind

  1. 1.

    der Auffüllbetrag (§ 315a),

  2. 2.

    der Rentenzuschlag (§ 319a),

  3. 3.

    der Übergangszuschlag (§ 319b) und

  4. 4.

    der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6).




§ 121 SGB VI – Allgemeine Berechnungsgrundsätze

(1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durchgeführt, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

(4) Bei einer Berechnung werden vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchgeführt.




§ 122 SGB VI – Berechnung von Zeiten

(1) Ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, zählt als voller Monat.

(2) 1Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate. 2Ist für den Beginn oder das Ende eines Zeitraums ein bestimmtes Ereignis maßgebend, wird auch der Kalendermonat, in den das Ereignis fällt, berücksichtigt.

(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, werden die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt.




§ 123 SGB VI – Berechnung von Geldbeträgen

(1) Berechnungen von Geldbeträgen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.

(2) Bei der Ermittlung von Geldbeträgen, für die ausdrücklich ein voller Betrag vorgegeben oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht, wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

(3) 1Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird. 2Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben Tagen gerechnet.




§ 124 SGB VI – Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen

(1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zu Grunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.




§ 125 SGB VI – Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. 2Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit.

(2) 1Bundesträger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr.




§ 126 SGB VI – Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung

1Für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung sind in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Dies gilt auch für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

Zu § 126: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.




§ 127 SGB VI – Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. 2Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen:

  1. 1.
    Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den Regionalträgern, zu 40 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
  2. 2.
    Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet.
  3. 3.
    Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern so viele der verbleibenden Versicherten zugeordnet, dass, für jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird.
  4. 4.
    1Im dritten Schritt werden die übrigen Versicherten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuordnung nach Nummer 2, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. 2Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleichmäßig zugewiesen.

(3) 1Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. 2Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. 3Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. 4Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge:

  1. 1.
    Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  2. 2.
    Deutsche Rentenversicherung Bund,
  3. 3.
    Regionalträger.

Zu § 127: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. A.III.3, RdSchr. 03 e Tit. D.IV.5, RdSchr. 04 r Tit. B.III.




§ 127a SGB VI – Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(1) 1Die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verbindungsstelle, die durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegt sind. 2Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    die Prüfung und Entscheidung über die weitere Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften für eine Person, die

    1. a)

      vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz entsandt ist oder dort vorübergehend selbstständig tätig ist und

    2. b)

      die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und nicht Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist,

  2. 2.

    die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten,

  3. 3.

    Aufklärung, Beratung und Information.

(2) 1Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43) geändert worden ist, handelt die Deutsche Rentenversicherung Bund auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Pensionen eines Sondersystems für Beamte. 2Sie arbeitet hierbei mit der Generalzolldirektion eng zusammen und unterstützt diese. 3Sie darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 3. 12. 2015 (BGBl I S. 2178). Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. 2Hierzu gehören insbesondere

  1. 1.

    das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,

  2. 1a.

    das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, und

  3. 2.

    das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.

Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 geändert und Nummer 1a eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).




§ 128 SGB VI – Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:

  1. 1.
    Wohnsitz,
  2. 2.
    gewöhnlicher Aufenthalt,
  3. 3.
    Beschäftigungsort,
  4. 4.
    Tätigkeitsort

der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. 2Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 3Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. 4Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die

  1. 1.

    in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder

  3. 3.

    in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,

nach der folgenden Tabelle:

Belgien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,
BulgarienDeutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
Dänemark Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Estland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Finnland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Frankreich Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
Griechenland Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Großbritannien Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Irland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Island Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,
Italien Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,
Kroatien Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Lettland Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Liechtenstein Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Litauen Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Luxemburg Deutsche Rentenversicherung
Rheinland-Pfalz,
Malta Deutsche Rentenversicherung
Schwaben,
Niederlande Deutsche Rentenversicherung
Westfalen,
Norwegen Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Österreich Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Polen Deutsche Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg;

in Fällen, in denen allein das Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist, der nach § 128 Absatz 1 örtlich zuständige Regionalträger,
Portugal Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
Rumänien Deutsche Rentenversicherung
Nordbayern,
Schweden Deutsche Rentenversicherung
Nord,
Schweiz Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg,
Slowakei Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Slowenien Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Spanien Deutsche Rentenversicherung
Rheinland,
Tschechische Republik Deutsche Rentenversicherung
Bayern Süd,
Ungarn Deutsche Rentenversicherung
Mitteldeutschland,
Zypern Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Tabelle geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) (1. 7. 2013).

(4) Ist kein Rentenversicherungsträger nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig, so ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zuständig.

Absatz 4 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).




§ 128a SGB VI – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zuständig, wenn

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge gezahlt worden sind und der letzte deutsche Beitrag vor diesem Stichtag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet worden ist oder

  2. 2.

    vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Beiträge gezahlt worden sind und die Deutsche Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versicherungskonto geführt hat.

2Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten

  1. 1.

    in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen,

  2. 2.

    die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder

  3. 3.

    als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht deutschen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.

(2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zuständig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahr.




§ 129 SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Versicherte

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten

  1. 1.
    beim Bundeseisenbahnvermögen,
  2. 2.
    bei der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften,
  3. 3.
    bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben,
  4. 4.
    bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk,
  5. 5.
    in der Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) oder
  6. 6.
    bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

beschäftigt sind.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für selbstständig Tätige, die als Seelotse, Küstenschiffer oder Küstenfischer versicherungspflichtig sind.

Zu § 129: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.




§ 130 SGB VI – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 gezahlt worden ist. 2In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 130: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.




§ 131 SGB VI – Auskunfts- und Beratungsstellen

Die Regionalträger unterhalten für den Bereich der Auskunft und Beratung ein Dienststellennetz für die Deutsche Rentenversicherung.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 132 SGB VI – Versicherungsträger

Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 132: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.




§ 133 SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten

  1. 1.
    in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
  2. 2.
    ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
  3. 3.
    bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Zu § 133: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.




§ 134 SGB VI – Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, Betriebe der Industrie der Steine und Erden jedoch nur dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben werden.

(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus.

(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und betrieblich zusammenhängen.

Absatz 4 neugefasst und Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(4) Knappschaftliche Arbeiten sind nachstehende Arbeiten, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhängen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden:

  1. 1.

    alle Arbeiten unter Tage mit Ausnahme von vorübergehenden Montagearbeiten,

  2. 2.

    Abraumarbeiten zum Aufschließen der Lagerstätte,

  3. 3.

    die Gewinnung oder das Verladen von Versatzmaterial innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke mit Ausnahme der Arbeiten an Baggern,

  4. 4.

    das Umarbeiten (Aufbereiten) von Bergehalden (Erzgruben) innerhalb des Zechengeländes in Betrieb befindlicher Werke,

  5. 5.

    laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen sowie Grubenanschlussbahnen innerhalb des Zechengeländes,

  6. 6.

    das Rangieren der Wagen auf den Grubenanlagen,

  7. 7.

    Arbeiten in den zur Zeche gehörenden Reparaturwerkstätten,

  8. 8.

    Arbeiten auf den Zechenholzplätzen, die nur dem Betrieb von Zechen dienen, soweit das Holz in das Eigentum der Zeche übergegangen ist,

  9. 9.

    Arbeiten in den Lampenstuben,

  10. 10.

    das Stapeln des Geförderten, das Verladen von gestürzten Produkten, das Aufhalden und das Abhalden von Produkten, von Bergen und von sonstigen Abfällen innerhalb des Zechengeländes,

  11. 11.

    Sanierungsarbeiten wie beispielsweise Aufräumungsarbeiten und Ebnungsarbeiten sowie das Laden von Schutt und dergleichen, wenn diese Arbeiten regelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführt werden.

(5) Knappschaftliche Arbeiten stehen für die knappschaftliche Versicherung einem knappschaftlichen Betrieb gleich.

(6) Montagearbeiten unter Tage sind knappschaftliche Arbeiten im Sinne von Absatz 4 Nr. 1, wenn sie die Dauer von drei Monaten überschreiten.




§ 135 SGB VI – Nachversicherung

1Für die Nachversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zuständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt wird. 2Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmännischen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 136 SGB VI – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. 2In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. 3Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).

Zu § 136: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. A.III.4.




§ 136a SGB VI – Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

1Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. 2 § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202).




§ 137 SGB VI – Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen

  1. 1.
    einer Kindererziehung,
  2. 2.
    eines Wehrdienstes oder Zivildienstes,
  3. 3.
    eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld

bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 137: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.




§ 137a SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Seemannskasse

Die Seemannskasse, die von der See-Berufsgenossenschaft gemäß § 891a der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Artikels 1 § 4 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1965) und den dieses ändernden oder ergänzenden Gesetzen errichtet wurde und durchgeführt wird, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 unter ihrem Namen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 137b bis 137e weitergeführt.

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).




§ 137b SGB VI – Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) 1Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. 2Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie eine einmalige Leistung wegen Todes vorsehen.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse

  1. 1.

    Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die an Bord von Kauffahrteischiffen oder Fischereifahrzeugen gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, sofern diese Beschäftigung nicht geringfügig im Sinne von § 8 des Vierten Buches ausgeübt wird,

  2. 2.

    Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Satz 1 Nr. 7 oder nach § 229a Abs. 1 rentenversichert sind und ihre Tätigkeit nicht im Nebenerwerb ausüben.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst und Nummer 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2b) 1Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert. 2Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. April 2015 beginnt.

Absatz 2b eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden.




§ 137c SGB VI – Vermögen, Haftung

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) Das Vermögen der Seemannskasse geht zum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.

(2) 1Das Vermögen der Seemannskasse ist als Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. 2Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ist dem Vermögen zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag ist aus diesem zu decken. 3Der Bewirtschaftungsplan über Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Aufwendungen für Verwaltungskosten ist in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen.

(3) 1Die Mittel der Seemannskasse sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. 2Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt die Satzung der Seemannskasse. 3Sie kann auch eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel vorsehen.

(4) Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist auf das Sondervermögen der Seemannskasse beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

(5) Die Seemannskasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn die Erfüllbarkeit der satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr auf Dauer gewährleistet ist.




§ 137d SGB VI – Organe

Die Selbstverwaltungsorgane und die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vertreten und verwalten die Seemannskasse nach dem für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Rentenversicherungsträger geltenden Recht und nach Maßgabe der Satzung der Seemannskasse.

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).




§ 137e SGB VI – Beirat

Eingefügt durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bildet für die Angelegenheiten der Seemannskasse einen Beirat aus Vertretern der Unternehmer nach § 137c Abs. 3 sowie Vertretern der in der Seemannskasse versicherten Seeleute. 2Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Tarifvertragsparteien der Seeschifffahrt durch den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See berufen. 3Für ihre Amtsdauer gilt § 58 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend. 4Ein Mitglied des Beirats kann aus wichtigem Grund vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden.

(2) Die §§ 40 bis 42 des Vierten Buches über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und Haftung gelten entsprechend.

(3) 1Der Beirat berät die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in den Angelegenheiten der Seemannskasse. 2Er behandelt die Entscheidungsvorlagen und legt eigene Beschlussvorschläge vor. 3Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass insbesondere in Belangen der Satzung der Seemannskasse, der Versicherung, der Umlage und des Sondervermögens der Vorstand und die Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht abweichend von dem Beschlussvorschlag des Beirats entscheiden dürfen. 4Gelingt es in derartigen Fällen nicht, eine übereinstimmende Meinungsbildung der am Entscheidungsverfahren beteiligten Gremien herzustellen, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 5Das Nähere regelt die Satzung der Seemannskasse.




§ 138 SGB VI – Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. 2Dazu gehören:

  1. 1.

    Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht,

  2. 2.

    Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der Grundsätze für regionale Broschüren,

  3. 3.

    Statistik,

  4. 4.

    Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen

    1. a)

      Rehabilitation und Teilhabe,

    2. b)

      Sozialmedizin,

    3. c)

      Versicherung,

    4. d)

      Beitrag,

    5. e)

      Beitragsüberwachung,

    6. f)

      Rente,

    7. g)

      Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europäischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft,

  5. 5.

    Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Aufbau und Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten,

  6. 6.

    Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbstständigkeit der Träger,

  7. 7.

    Grundsätze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System,

  8. 8.

    Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung,

  9. 9.

    Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen,

  10. 10.

    Funktion zur Registrierung und Authentifizierung für die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung,

  11. 11.

    Funktion als Signaturstelle,

  12. 12.

    Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,

  13. 13.

    Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,

  14. 14.

    Bereitstellung von Informationen für die Träger der Rentenversicherung,

  15. 15.

    Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und

  16. 16.

    Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

(2) 1Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches getroffen; für die Träger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. 2Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. 3Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes übertragen. 2Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. 3Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches abweichende Entscheidungen treffen.

Absatz 3 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(4) 1Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. 2Beratungsergebnisse der Fachausschüsse, in denen alle Träger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. 3Das Nähere regelt die Satzung.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.




§ 139 SGB VI – Erweitertes Direktorium

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus fünf Geschäftsführern aus dem Bereich der Regionalträger, den Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 2Das Erweiterte Direktorium wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen einen Vorsitzenden. 3Die Geschäftsführer aus dem Bereich der Regionalträger werden durch die Vertreter der Regionalträger in der Bundesvertreterversammlung auf Vorschlag der Vertreter der Regionalträger im Bundesvorstand mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. 4Das Nähere zur Beschlussfassung und zur Geschäftsordnung des Erweiterten Direktoriums bestimmt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(2) 1Beschlüsse des Erweiterten Direktoriums werden mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen getroffen. 2Die Stimmen der Regionalträger werden mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. 3Dabei werden die Stimmen der Bundesträger untereinander nach der Anzahl der Versicherten gewichtet. 4Das Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung.




§ 140 SGB VI – Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Vor verbindlichen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 138 Abs. 1 über

  1. 1.

    Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation und das Personalwesen,

  2. 2.

    Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung,

  3. 3.

    Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,

  4. 4.

    Grundsätze der Organisation der Auskunfts- und Beratungsstellen sowie

  5. 5.

    Entscheidungen, deren Umsetzung in gleicher Weise wie die Umsetzung von Entscheidungen gemäß den Nummern 1 bis 4 Einfluss auf die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten haben können,

ist die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung anzuhören.

(2) 1Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1.

    drei Mitglieder aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund und ein Mitglied aus der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See; Mitglieder sind jeweils der Vorsitzende des Gesamtpersonalrates oder, falls eine Stufenvertretung besteht, der Vorsitzende des Hauptpersonalrates, bei der Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund auch die beiden weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie

  2. 2.

    je ein Mitglied aus der Personalvertretung eines jeden landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung; die Regelungen zur Auswahl dieser Mitglieder und das Verfahren der Entsendung werden durch Landesrecht bestimmt.

2Die Mitglieder der Arbeitsgruppe Personalvertretung beteiligen ihre jeweiligen Hauptpersonalvertretungen, sind diese nicht eingerichtet, ihre Gesamtpersonalvertretungen. 3Die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. 4Ergänzend finden die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes Anwendung. 5Kostentragende Dienststelle im Sinne der §§ 46 bis 48 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 Satz 5 geändert durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1614).




§ 141 SGB VI – Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Regionalträger können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionalträger vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich des neuen Regionalträgers nicht über mehr als drei Länder erstreckt. 2Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder.

(2) 1Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über Name und Sitz des neuen Regionalträgers getroffen werden. 2Auf Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Regionalträger erstrecken.

(3) 1Die beteiligten Regionalträger legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. 2Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Gebiete sich der Regionalträger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. 3Mit diesem Zeitpunkt tritt der neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten des bisherigen Regionalträgers ein.

(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung des neuen Regionalträgers, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich der neue Regionalträger erstreckt.




§ 142 SGB VI – Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. 2Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Regionalträger in der Rechtsverordnung nach Satz 1.

(2) 1Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Regionalträger vereinigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.




§ 143 SGB VI – Bundesunmittelbare Versicherungsträger

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

Absatz 1 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).

(2) 1Die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund werden von dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit sind nicht anzuwenden.

(3) 1Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 2 § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) 1Ist ein Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht aus einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden, ist § 66 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des Monats der Vollendung der für Bundesbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes entsteht. 2Die Höhe des Ruhegehalts ist entsprechend § 14 Abs. 1 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berechnen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).

(5) Wird ein Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Bund nach seiner Amtszeit zum Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund ernannt, gilt § 66 Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

(6) Die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger werden auf Vorschlag der Bundesregierung von dem Bundespräsidenten zu Beamten ernannt.

(7) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstandes. 2Es kann seine Befugnisse auf den Vorstand übertragen, dieser für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung. 3Soweit die Ernennungsbefugnis auf den Vorstand oder auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkunde zu vollziehen ist.

Absatz 7 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(8) 1Oberste Dienstbehörde für die Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für die Mitglieder der Geschäftsführungen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der bundesunmittelbaren Regionalträger ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand. 2Dieser kann seine Befugnisse auf den Präsidenten, das Direktorium, den Geschäftsführer oder auf die Geschäftsführung übertragen. 3 § 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

Absatz 8 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 3 geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).




§ 144 SGB VI – Landesunmittelbare Versicherungsträger

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Die landesunmittelbaren Regionalträger besitzen im Rahmen des Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 6. 2008 (BGBl I S. 1010).

(2) Die Beamten der landesunmittelbaren Regionalträger sind Beamte des Landes, soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

(3) Die landesunmittelbaren Regionalträger tragen die Bezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen.




§ 145 SGB VI – Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

Überschrift neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Datenbestände, die die Deutsche Rentenversicherung Bund als Träger der Rentenversicherung führt, und die Datenbestände der Datenstelle der Rentenversicherung dauerhaft getrennt bleiben. 3Die Träger der Rentenversicherung können die Datenstelle als Vermittlungsstelle einschalten.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 4 gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf ein Dateisystem mit Sozialdaten, das nicht ausschließlich einer Versicherungsnummer der bei ihr Versicherten zugeordnet ist, nur bei der Datenstelle und nur dann führen, wenn die Einrichtung dieses Dateisystems gesetzlich bestimmt ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag die Verpflichtung eingehen, dass die Datenstelle in Versorgungsausgleichssachen die Aufgabe als Vermittlungsstelle zur Durchführung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger wahrnimmt. 2Diese sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund den entstehenden Aufwand zu erstatten.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(4) 1Die Datenstelle untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, soweit ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen worden sind. 2Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 3 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (a. a. O.) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

Absatz 5 gestrichen durch G vom 23. 11. 2011 (BGBl I S. 2298).




§ 146 SGB VI

(weggefallen)




§ 147 SGB VI – Versicherungsnummer

(1) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmt ist. 2Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

  1. 1.
    der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
  2. 2.
    dem Geburtsdatum,
  3. 3.
    dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  4. 4.
    der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  5. 5.
    der Prüfziffer.

2Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Absätze 4 bis 6 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:

  1. 1.

    die Versicherungsnummer,

  2. 2.

    die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und

  3. 3.

    das Ausstellungsdatum.

(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt

  1. 1.

    auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder

  2. 2.

    von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.

(6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.




§ 148 SGB VI – Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Aufgaben nach diesem Buche sind

  1. 1.
    die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer Versicherungsfreiheit oder Versicherungsbefreiung,
  2. 2.
    der Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,
  3. 3.
    die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,
  4. 4.
    die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten und anderen Geldleistungen,
  5. 5.
    die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung der Versicherungskonten,
  6. 6.
    der Nachweis von Beiträgen und deren Erstattung.

3Der Rentenversicherungsträger darf die Versicherungsnummer, den Familiennamen, den Geburtsnamen, die Vornamen, den Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale Stelle im Rahmen der Datenanforderung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung der im Versicherungskonto gespeicherten Namens- und Anschriftendaten nutzen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(2) Der Träger der Rentenversicherung darf Daten, aus denen die Art einer Erkrankung erkennbar ist, zusammen mit anderen Daten in einem gemeinsamen Dateisystem nur speichern, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Daten über eine Erkrankung nur den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung durch Abruf ermöglicht, wobei auch Vermittlungsstellen eingeschaltet werden dürfen, ist nur zulässig:

  1. 1.

    zwischen den Trägern der Rentenversicherung,

  2. 2.

    mit der gesetzlichen Krankenversicherung,

  3. 3.

    mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung,

  4. 4.

    mit der landwirtschaftlichen Alterskasse,

  5. 5.

    mit der Künstlersozialkasse,

  6. 6.

    mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds,

  7. 7.

    mit der Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelassenen kommunalen Trägern,

  8. 8.

    mit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt,

  9. 9.

    mit der Deutschen Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist,

  10. 10.

    mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,

  11. 11.

    mit den kommunalen und kirchlichen Zusatz- und Beamtenversorgungskassen und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind,

  12. 12.

    mit den Versicherungsämtern und Gemeindebehörden, soweit sie mit der Aufnahme von Anträgen auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung betraut sind und

  13. 13.

    mit weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen erforderlich sind.

2Sie ist mit Leistungsträgern außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erforderlich sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange der davon betroffenen Personen beeinträchtigt werden. 3Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(4) 1Die Träger der Rentenversicherung dürfen der Datenstelle der Rentenversicherung Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur Führung eines Dateisystems oder zur Erfüllung einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgabe erforderlich ist. 2Die Einschränkungen des Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt werden.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).




§ 149 SGB VI – Versicherungskonto

(1) 1Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. 2In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern. 3Ein Versicherungskonto darf auch für Personen geführt werden, die nicht nach den Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit es für die Feststellung der Versicherungs- oder Beitragspflicht und für Prüfungen bei Arbeitgebern (§ 28p des Vierten Buches) erforderlich ist.

(2) 1Der Träger der Rentenversicherung hat darauf hinzuwirken, dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. 2Die Daten sollen so gespeichert werden, dass sie jederzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden können. 3Stellt der Träger der Rentenversicherung fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a des Vierten Buches gemeldet oder die Zeitgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich diese Beschäftigungsverhältnisse. 4Stellen die Träger der Rentenversicherung fest, dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist, sie jedoch nicht oder als versicherungsfrei gemeldet worden ist, teilen sie diese Beschäftigung mit den notwendigen Daten der Einzugsstelle mit. 5Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Träger der Rentenversicherung feststellen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über den Übergangsbereich nicht oder nicht mehr vorliegen.

Absatz 2 Satz 3 geändert und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Satz 5 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) Der Träger der Rentenversicherung unterrichtet die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei der Klärung des Versicherungskontos mitzuwirken, insbesondere den Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

(5) 1Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. 2Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zu Grunde liegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. 3Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.




§ 150 SGB VI – Dateisysteme bei der Datenstelle

Überschrift geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) 1Bei der Datenstelle darf eine Stammsatzdatei geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um

  1. 1.

    sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine andere Person verwendet wird,

  2. 2.

    für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,

  3. 3.

    zu erkennen, welcher Träger der Rentenversicherung für die Führung eines Versicherungskontos zuständig ist oder war,

  4. 4.

    Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,

  5. 5.

    zu erkennen, bei welchen Trägern der Rentenversicherung oder welchen Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert sind,

  6. 6.

    Mütter über die Versicherungspflicht während der Kindererziehung zu unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer der Mutter nicht eindeutig zugeordnet werden kann,

  7. 7.

    das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen der Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können,

  8. 8.

    es den Trägern der Rentenversicherung zu ermöglichen, überlebende Ehegatten oder Lebenspartner auf das Bestehen eines Leistungsanspruchs hinzuweisen,

  9. 9.

    es den Trägern der Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse zu ermöglichen, die unrechtmäßige Erbringung von Witwenrenten und Witwerrenten sowie Erziehungsrenten nach Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft zu vermeiden,

  10. 10.

    der landwirtschaftlichen Alterskasse gemäß § 73 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte die Feststellung der Versicherungspflicht von Ehegatten zu ermöglichen.

2Weitere Sozialdaten dürfen in der Stammsatzdatei der Datenstelle nur gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung einer der Deutschen Rentenversicherung Bund zugewiesenen oder übertragenen Aufgabe erforderlich und dafür die Verarbeitung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form nicht ausreichend ist.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 geändert und Nummer 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057, 2012 I S. 579). Satz 1 Nummer 9 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 1 Nummer 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Die Stammsatzdatei darf außer den personenbezogenen Daten über das Verhältnis einer Person zur Rentenversicherung nur folgende Daten enthalten:

  1. 1.

    Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer des verstorbenen Versicherten,

  2. 2.

    Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,

  3. 3.

    Geburtsort einschließlich des Geburtslandes,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Sterbedatum,

  6. 6.

    Anschrift,

  7. 7.

    Betriebsnummer des Arbeitgebers,

  8. 8.

    Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Absatz 2 Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Nummer 6 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Nummern 7 und 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(3) 1Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb des Geltungsbereichs dieses Buches die Voraussetzungen erfüllt, nach denen die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit nach den Vorschriften des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 keine Anwendung finden, speichert die Datenstelle der Rentenversicherung folgende Daten:

  1. 1.

    die Daten, die in der von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgelegten Bescheinigung über das anzuwendende Recht oder in dem entsprechenden strukturierten Dokument des Trägers eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz enthalten sind,

  2. 2.

    ein Identifikationsmerkmal der Person, für die die Bescheinigung ausgestellt oder das entsprechende strukturierte Dokument erstellt wurde,

  3. 3.

    ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,

  4. 4.

    ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,

  5. 5.

    die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger, einer Bescheinigung nach Nummer 1 oder eines entsprechenden strukturierten Dokuments,

  6. 6.

    das Ergebnis der Überprüfung der Bescheinigung nach Nummer 1 oder des entsprechenden strukturierten Dokuments.

2Das Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ist die Versicherungsnummer. 3Ist eine Versicherungsnummer nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein neues Identifikationsmerkmal. 4Entsprechendes gilt für das Identifikationsmerkmal des Selbstständigen. 5Für die Zusammensetzung dieses Identifikationsmerkmales gilt § 147 Abs. 2 entsprechend. 6Die Datenstelle vergibt ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers. 7Das Identifikationsmerkmal des Unternehmens im Inland ist die Betriebsnummer. 8Ist eine Betriebsnummer noch nicht vergeben, vergibt die Datenstelle ein eindeutiges Identifikationsmerkmal als vorläufige Betriebsnummer. 9Die Datenstelle verarbeitet die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für den darin genannten Prüfungszweck erforderlich ist. 10Die Datenstelle übermittelt der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft die in Satz 1 genannten Daten, soweit dies für die Erfüllung einer sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zum Zwecke der Einziehung von Beiträgen und der Gewährung von Leistungen erforderlich ist. 11Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Ablauf des in der Bescheinigung oder dem entsprechenden strukturierten Dokument genannten Geltungszeitraums oder, wenn dieser nicht genannt ist, nach Ablauf des Zeitraums auf den sich der Sachverhalt bezieht, zu löschen. 12Das Nähere regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung in gemeinsamen Grundsätzen. 13Die gemeinsamen Grundsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen genehmigt.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 6. 9. 2005 (BGBl I S. 2725); bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 4 und 5. Satz 1 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 2 gestrichen und Sätze 8 bis 11 neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (a. a. O.); die bisherigen Sätze 3 bis 8 wurden Sätze 2 bis 7, der bisherige Satz 13, geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), wurde Satz 12. Sätze 2 und 7 neugefasst und Satz 9 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 12 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); der bisherige Satz 12 wurde Satz 13.

(4) Bei der Datenstelle darf zu den gesetzlich bestimmten Dateisystemen jeweils ein weiteres Dateisystem geführt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Ausführung des Datenschutzes, insbesondere zur Feststellung der Benutzer der Dateisysteme, zu gewährleisten.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(5) 1Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist nur zulässig gegenüber den in § 148 Absatz 3 genannten Stellen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie als zentrale Stelle Aufgaben nach dem Einkommensteuergesetz durchführt, den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, und den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, soweit sie Krankenversichertennummern nach § 290 in Verbindung mit § 362 Absatz 2 des Fünften Buches vergeben. 2Die dort enthaltenen besonderen Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und Gemeindebehörden und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt sein. 3Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für ein Dateisystem der Datenstelle ist ferner gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität, soweit dieses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahrnimmt, zulässig.

Absatz 5 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl I S. 1529) und 21. 6. 2002 (a. a. O.). Satz 3 aufgehoben durch G vom 23. 11. 2011 (a. a. O.); bisheriger Satz 4, angefügt durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939), wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.) und 2. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56) (9. 3. 2023).




§ 151 SGB VI – Auskünfte der Deutschen Post AG

(1) Die Deutsche Post AG darf den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern und den diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Renten oder anderen Geldleistungen nach diesem Buche bekannt geworden sind und die sie nach den Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgende Daten übermitteln:

  1. 1.
    Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens,
  2. 2.
    Geburtsdatum,
  3. 3.
    Versicherungsnummer,
  4. 4.
    Daten über den Familienstand,
  5. 5.
    Daten über den Tod einschließlich der Daten, die sich aus den Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches ergeben,
  6. 6.
    Daten über das Versicherungsverhältnis,
  7. 7.
    Daten über die Art und Höhe der Geldleistung einschließlich der diese Leistung unmittelbar bestimmenden Daten,
  8. 8.
    Daten über Beginn, Änderung und Ende der Geldleistung einschließlich der diese unmittelbar bestimmenden Daten,
  9. 9.
    Daten über die Zahlung einer Geldleistung,
  10. 10.
    Daten über Mitteilungsempfänger oder nicht nur vorübergehend Bevollmächtigte sowie über weitere Forderungsberechtigte.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(2) Die Deutsche Post AG darf dem Träger der Rentenversicherung von den Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit der Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung oder Abrechnung von Sozialleistungen anderer Sozialleistungsträger sowie von anderen Geldleistungen der den Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt geworden sind, nur die Daten des Absatzes 1 übermitteln.

(3) Der Träger der Rentenversicherung darf der Deutschen Post AG die für die Anpassung von Renten oder anderen Geldleistungen erforderlichen Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die Anpassung der Renten oder anderen Geldleistungen der Rentenversicherung nicht selbst durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 oder 2 von anderen Sozialleistungsträgern oder diesen Gleichgestellten benötigt werden.




§ 151a SGB VI – Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt

Eingefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde und die Übermittlung der Anträge an den Träger der Rentenversicherung kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden, das es dem Versicherungsamt oder der Gemeindebehörde ermöglicht, die für das automatisierte Verfahren erforderlichen Daten der Versicherten aus der Stammsatzdatei der Datenstelle der Rentenversicherung (§ 150 Abs. 2) und dem Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen, wenn die Versicherten oder anderen Leistungsberechtigten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort im Bezirk des Versicherungsamtes oder in der Gemeinde haben.

Absatz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) 1Aus der Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten und die Angabe des aktuell kontoführenden Rentenversicherungsträgers abgerufen werden. 2Aus dem Versicherungskonto dürfen nur folgende Daten abgerufen werden:

  1. 1.

    Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland unter Angabe des Staates,

  2. 2.

    Datum der letzten Kontoklärung,

  3. 3.

    Anschrift,

  4. 4.

    Datum des Eintritts in die Versicherung,

  5. 5.

    Lücken im Versicherungsverlauf, an deren Klärung der Versicherte noch nicht mitgewirkt hat,

  6. 6.

    Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten,

  7. 7.

    Berufsausbildungszeiten,

  8. 8.

    Wartezeitauskunft zu der beantragten Rente einschließlich der Wartezeiterfüllung nach § 52,

  9. 9.

    die zuständigen Einzugsstellen mit Angabe des jeweiligen Zeitraums.

Absatz 2 Satz 1, Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 3 geändert und Nummern 4 bis 9 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Einrichtung des automatisierten Verfahrens, das insbesondere die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss. 2Wenn sicherheitserhebliche Änderungen am automatisierten Verfahren vorgenommen werden oder das Sicherheitskonzept aus einem sonstigen Grund nicht geeignet ist, die Datensicherheit zu gewährleisten, spätestens jedoch alle vier Jahre, ist das Sicherheitskonzept im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu aktualisieren. 3Zur Herstellung des Einvernehmens prüft das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik das Sicherheitskonzept. 4Einrichtung des Verfahrens und die Anwendung des aktualisierten Sicherheitskonzeptes nach Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörden der Stellen, die Daten nach Absatz 1 zum automatisierten Abruf bereitstellen.5Die Zustimmung ist unter Vorlage des Sicherheitskonzeptes und Beifügung der Erklärung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik über die Herstellung des Einvernehmens zu beantragen. 6Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage des Antrags eine andere Entscheidung trifft. 7Die Aufsichtsbehörde kann den Betrieb des Verfahrens untersagen, wenn eine Aktualisierung des Sicherheitskonzeptes nach Satz 2 nicht erfolgt.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 1 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 2 neugefasst, Satz 3 und 4 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248); bisherigen Sätze 5 und 6 wurden die Sätze 6 und 7. Satz 7 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (a.a.O).




§ 151b SGB VI – Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Zur Ermittlung und Prüfung der Anrechnung des Einkommens nach § 97a erfolgt der dafür notwendige Datenaustausch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Abrufverfahren. 2Die Anfrage der Träger der Rentenversicherung und die Antwort der zuständigen Finanzbehörde sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die Datenstelle der Rentenversicherung und über eine Koordinierende Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übermitteln. 3 § 30 der Abgabenordnung steht dem Abrufverfahren nicht entgegen. 4 § 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren nicht anzuwenden.

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die nach § 22a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Berechtigten für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a zu nutzen. 2Das Bundeszentralamt für Steuern hat den Trägern der Rentenversicherung auf deren Anfrage die steuerliche Identifikationsnummer des Ehegatten des Berechtigten aus den nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes gespeicherten Daten sowie dessen Geburtsdatum aus den nach § 139b der Abgabenordnung gespeicherten Daten über die Koordinierende Stelle zu übermitteln; die erhobenen Daten dürfen nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a genutzt werden.

(3) 1Die Träger der Rentenversicherung erheben die nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erforderlichen und bei den Finanzbehörden vorhandenen Daten bei den zuständigen Finanzbehörden unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten. 2Werden von der zuständigen Finanzbehörde keine Daten nach § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 Nummer 1 und 3 übermittelt, können die Träger der Rentenversicherung unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Berechtigten sowie seines Ehegatten die für die Berücksichtigung nach § 97a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Übermittlung vorhandener Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bei der zentralen Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes anfordern. 3Für die Verarbeitung der Rentenbezugsmitteilungen nach § 97a Absatz 2 Satz 4 übermittelt die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes der Koordinierenden Stelle für den Abruf steuerlicher Daten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

  1. 1.

    einmalig unter Angabe der Kundennummer nach § 5 Absatz 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung die Kundenart nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung aller bei ihr gespeicherten mitteilungspflichtigen Stellen nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und

  2. 2.

    bei jeder Änderung der nach Nummer 1 übermittelten Daten oder bei der Neuaufnahme einer mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes als Kunde der zentralen Stelle die jeweilige Kundennummer und Kundenart im Sinne der Nummer 1.

Absatz 3 Satz 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759) (1. 1. 2024).

(4) Für das automatisierte Abrufverfahren nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

(5) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des automatisierten Datenabrufs zu übermittelnden Datensätze. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere bestimmen, insbesondere über

  1. 1.

    die Einrichtung und

  2. 2.

    das Verfahren des automatisierten Abrufs.




§ 151c SGB VI – Auskunftsrechte zur Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung können für Berechtigte, bei denen nach Prüfung des Einkommens nach § 97a ein Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung geleistet wird, und für deren Ehegatten im Wege des automatisierten Datenabgleichs bei einer durch Zufallsauswahl gewonnenen hinreichenden Anzahl von Fällen das Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g der Abgabenordnung ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten für den Berechtigten und dessen Ehegatten abzurufen. 2 § 93 Absatz 8a bis 10 und § 93b Absatz 2 bis 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. 3Ein Abruf nach Satz 1 ist frühestens nach Ablauf der in § 97a Absatz 6 Satz 2 genannten Auskunftsfrist zulässig. 4Die Träger der Rentenversicherung dürfen für einen Abruf nach Satz 1 Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. 5Das Bundeszentralamt für Steuern darf die ihm nach Satz 4 vom Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten nur zur Durchführung des Abrufs nach Satz 1 und zum Zweck der Datenschutzkontrolle verwenden. 6Die Träger der Rentenversicherung dürfen die vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten nur für die Ermittlung des Einkommens nach § 97a nutzen. 7Für das Verfahren nach diesem Absatz gilt § 79 Absatz 1, 2 bis 4 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches nicht bedarf.

(2) 1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, bei jedem im Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten Kreditinstitut die Höhe aller bei ihm in dem maßgeblichen Kalenderjahr erzielten, versteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes von Berechtigten und deren Ehegatten zu erheben, sofern deren Kenntnis für die Einkommensprüfung nach § 97a zur Gewährung eines Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erforderlich ist. 2Die Träger der Rentenversicherung dürfen hierzu Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Berechtigten und seines Ehegatten an das betroffene Kreditinstitut übermitteln. 3Das nach Satz 1 um Auskunft ersuchte Kreditinstitut ist verpflichtet, die ihm bekannten, in Satz 1 bezeichneten Daten an den um Auskunft ersuchenden Träger der Rentenversicherung zu übermitteln. 4Der Berechtigte und sein Ehegatte sind über die Durchführung der Datenerhebung und deren Ergebnis zu informieren.




§ 152 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,
  2. 2.
    den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
  3. 3.
    das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
  4. 4.
    die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger,
  5. 5.
    das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
  6. 6.
    die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
  7. 7.
    Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind,
  8. 8.
    die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

zu bestimmen.

Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummer 6 geändert durch G vom 7. 5. 2002 (BGBl I S. 1529).

Zu § 152: RentSV vom 28. 7. 1994 (BGBl I S. 1867), zuletzt geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).




§ 153 SGB VI – Umlageverfahren

(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Nach § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches übertragene Wertguthaben sind nicht Teil des Umlageverfahrens. 2Insbesondere sind die aus der Übertragung und Verwendung von Wertguthaben fließenden und zu verwaltenden Mittel keine Einnahmen, Ausgaben oder Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).




§ 154 SGB VI – Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

(1) 1Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. 2Der Bericht enthält

  1. 1.
    auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,
  2. 2.
    eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,
  3. 3.
    eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.

3Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. 4Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 2 Nummer 3 geändert und Nummer 4 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:

  1. 1.
    die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
  2. 2.
    die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
  3. 3.
    das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
  4. 4.
    in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
  5. 5.
    die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.

2Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahr 2005 vorzulegen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526) und 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.). Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.). Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (a. a. O.).

(3) 1In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. 2Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts

  1. 1.

    der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder

  2. 2.

    das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent unterschreitet.

3Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3a) 1Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. 2Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. 3Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. 4Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. 5Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. 6Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. 7Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33.992,16 Euro. 8Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016). Satz 4 neugefasst durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023). Satz 5 geändert und Satz 7 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975). Satz 6 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.).

(4) 1Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. 2In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. 3Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.

Absatz 4 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 3 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).




§ 155 SGB VI – Aufgabe des Sozialbeirats

(1) Der Sozialbeirat hat insbesondere die Aufgabe, in einem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung Stellung zu nehmen.

(2) Das Gutachten des Sozialbeirats ist zusammen mit dem Rentenversicherungsbericht den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.




§ 156 SGB VI – Zusammensetzung des Sozialbeirats

(1) 1Der Sozialbeirat besteht aus

  1. 1.
    vier Vertretern der Versicherten,
  2. 2.
    vier Vertretern der Arbeitgeber,
  3. 3.
    einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
  4. 4.
    drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

2Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) 1Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. 2Es werden

  1. 1.
    vom Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und
  2. 2.
    vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter

der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. 2Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.




§ 157 SGB VI – Grundsatz

Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze(1) berücksichtigt wird.

Zu § 157: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.I, Tit. B.II, RdSchr. 96 a Tit. 11, RdSchr. 02 l Tit. B.IV.2.

(1)

Vgl. Zu § 159; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.




§ 158 SGB VI – Beitragssätze

Neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637).

(1) 1Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage

  1. 1.
    das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
  2. 2.
    das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.

2Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), 21. 7. 2004 (a. a. O.) und 9. 12. 2004 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.).

(2) 1Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

  1. 1.
    im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
  2. 2.
    im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage

voraussichtlich entsprechen. 2Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (a. a. O.).

(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

Absatz 4 geändert durch 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Zu § 158: Beitragssatz für das Jahr 2024 in der allgemeinen Rentenversicherung = 18,6 %, in der knappschaftlichen Rentenversicherung = 24,7 %, vgl. Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2024 vom 14. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 312).




§ 159 SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen

1Die Beitragsbemessungsgrenzen(1) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

Zu § 159: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.II, RdSchr. 96 a Tit. 11.2.1.

(1)

Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 90,600,00 EUR jährlich und 7.550,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 87.600,00 EUR jährlich und 7.300,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 84.600,00 EUR jährlich und 7.050,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 85.200,00 EUR jährlich und 7.100,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 82.800,00 EUR jährlich und 6.900,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 80.400,00 EUR jährlich und 6.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 78.000,00 EUR jährlich und 6.500,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 76.200,00 EUR jährlich und 6.350,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 74.400,00 EUR jährlich und 6.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 72.600,00 EUR jährlich und 6.050,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 71.400,00 EUR jährlich und 5.950,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 69.600,00 EUR jährlich und 5.800,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2012 = 67.200,00 EUR jährlich und 5.600,00 EUR monatlich.

Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 111.600,00 EUR jährlich und 9.300,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 107.400,00 EUR jährlich und 8.950,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 103.800,00 EUR jährlich und 8.650,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 104.400,00 EUR jährlich und 8.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 101.400,00 EUR jährlich und 8.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 98.400,00 EUR jährlich und 8.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 96.000,00 EUR jährlich und 8.000,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 94.200,00 EUR jährlich und 7.850,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 91.800,00 EUR jährlich und 7.650,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 89.400,00 EUR jährlich und 7.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 87.600,00 EUR jährlich und 7.300,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 85.200,00 EUR jährlich und 7.100,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2012 = 82.800,00 EUR jährlich und 6.900,00 EUR monatlich.

Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.




§ 160 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.

    die Beitragssätze in der Rentenversicherung,

  2. 2.

    in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen

festzusetzen.

Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.I.2, Tit. B.II.2.




§ 161 SGB VI – Grundsatz

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze(1).

Zu § 161: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III.1.

(1)

Vgl. Zu § 159; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.




§ 162 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

Beitragspflichtige Einnahmen sind

  1. 1.
    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße(1),
  2. 2.
    bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße(2),
  3. 2a.
    bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße(2),
  4. 3.
    bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(3),
  5. 4.
    bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße(4),
  6. 5.
    bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbstständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße(5) , bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze(6). § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.

Nummer 2a geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959) und 23. 12. 2016 (a. a. O.). Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522). Nummer 5 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 162: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III.1.

(1)

1 v. H. ab 1. 1. 2024 = 35,35 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 34,65 EUR.

(2)

80 v. H. ab 1. 1. 2024 = 2.828,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 2.772,00 EUR.

(3)

20 v. H. ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 693,00 EUR.

(4)

40 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.386,00 EUR.

(5)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 3.465,00 EUR.

(6)

Das Zwölffache ab 1. 1. 2024 = 6.456,00 EUR.




§ 163 SGB VI – Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter

(1) 1Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu Grunde zu legen. 2Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. 3Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. 4Soweit Versicherte oder Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach den zu berücksichtigenden Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.

(2) 1Für Seeleute gilt als beitragspflichtige Einnahme der Betrag, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. 2 § 215 Abs. 4 des Siebten Buches gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst und Sätze 2, 3 und 5 gestrichen durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024); bisheriger Satz 4 wurde Satz 2.

(3) 1Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, gilt auch der Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. 2Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit sind. 3Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(4) 1Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit aufnehmen und für das vergangene Kalenderjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben, gilt jeder Betrag zwischen dem Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze als Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber beantragen. 2Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Der Antrag kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt werden.

(5) 1Bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hundert des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme. 2Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld oder Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in der sie Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert sind, gilt Satz 1 entsprechend.

Absatz 5 Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848); bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(6) Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld geleistet wird, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches (Kurzarbeitergeld) oder nach § 82b des Dritten Buches (Qualifizierungsgeld).

Absatz 6 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926), 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024).

(7) Bei Beschäftigten, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, berechnet sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ist beitragspflichtige Einnahme das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch der Betrag in Höhe von 175 Euro.

Absatz 8 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(9) (weggefallen)

Absatz 9 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Absatz 10 gestrichen durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

Zu § 163: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III, RdSchr. 97 h Tit. B.IV, RdSchr. 03 e Tit. E.III.2, RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.3, RdSchr. 10 c Tit. 3, RdSchr. 18 c Tit. F, RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3, RdSchr. vom 20.12.2022-II Tit. 4.3.2, RdSchr. vom 14.02.2023.




§ 164 SGB VI

(weggefallen)




§ 165 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen selbstständig Tätiger

(1) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind

  1. 1.

    bei selbstständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße(1) , bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze(2),

  2. 2.

    bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,

  3. 3.

    bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3.900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,

  4. 4.

    bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,

  5. 5.

    bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.

2Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbstständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße(3) , auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße(1). 3Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. 4Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. 5Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze solange zu Grunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. 6Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. 7Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. 8Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. 9Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Grund der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. 10Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (a. a. O.). Satz 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Sätze 4 und 9 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.).

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. 2Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. 3Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. 4Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. 5Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. 6Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. 7Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. 8Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.

Absatz 1a Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Sätze 6 bis 8 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zu Grunde gelegt.

Absatz 1b geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748).

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.

(3) Bei Selbstständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.

Zu § 165: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III, RdSchr. 96 a Tit. 11.2.1, RdSchr. 03 e Tit. D.

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 3.535,00 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 3.465,00 EUR.

(2)

Das Zwölffache ab 1. 1. 2024 = 6.456,00 EUR.

(3)

50 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.767,50 EUR monatlich, im Beitrittsgebiet = 1.732,50 EUR.




§ 166 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

  1. 1.

    bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind, 80 Prozent der Bezugsgröße(1); bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,

  2. 1a.

    bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienst Leistende versichert sind und Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße(1); bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,

  3. 1b.

    bei Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes versichert sind, die daraus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären,

  4. 1c.

    bei Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungsgrenze und den beitragspflichtigen Einnahmen aus den weiteren Versicherungsverhältnissen,

  5. 2.

    bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zu Grunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,

  6. 2a.

    bei Personen, die im Anschluss an den Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Verletztengeld beziehen, monatlich der Betrag von 205 Euro,

  7. 2b.

    bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt Nummer 2,

  8. 2c.

    bei Personen, die Teilarbeitslosengeld beziehen, 80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts,

  9. 2d.

    bei Personen, die von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen, das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,

  10. 2e.

    bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches oder Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1 oder Absatz 1a des Fünften Buches beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens,

  11. 2f.

    bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld beziehen, 80 vom Hundert des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts,

  12. 3.

    bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,

  13. 4.

    bei Entwicklungshelfern das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze(2) mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen(2) für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,

  14. 4a.

    bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt oder der sich abweichend vom Arbeitsentgelt nach Nummer 4 ergebende Betrag, wenn dies mit der antragstellenden Stelle vereinbart wird; die Vereinbarung kann nur für laufende und künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume getroffen werden,

  15. 4b.

    bei sekundierten Personen das Arbeitsentgelt und die Leistungen nach § 9 des Sekundierungsgesetzes; im Übrigen gilt Nummer 4 entsprechend,

  16. 4c.

    bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, das Arbeitsentgelt,

  17. 5.

    bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

Absatz 1 Nummern 1 und 1a neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053). Nummer 1c eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 2a neugefasst durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 24. 3. 2006 (BGBl I S. 558), 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554), 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 1. 2023 bzw. 1. 7. 2023). Nummer 2b neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Nummer 2c eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Nummer 2d eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 2e eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024). Nummer 2f eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057). Nummer 4a eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (a. a. O.); bisherige Nummer 4a, eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Nummer 4b. Nummer 4b eingefügt durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070); bisherige Nummer 4b wurde Nummer 4c.

(2) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen bei Pflege einer

  1. 1.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 5 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 des Elften Buches

    1. a)

      100 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      85 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      70 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

  2. 2.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 4 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 4 des Elften Buches

    1. a)

      70 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      59,5 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      49 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

  3. 3.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 3 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 des Elften Buches

    1. a)

      43 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      36,55 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      30,1 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht,

  4. 4.

    pflegebedürftigen Person des Pflegegrades 2 nach § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches

    1. a)

      27 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches bezieht,

    2. b)

      22,95 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person Kombinationsleistungen nach § 38 des Elften Buches bezieht,

    3. c)

      18,9 vom Hundert der Bezugsgröße(1), wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich Pflegesachleistungen nach § 36 des Elften Buches bezieht.

2Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus (Mehrfachpflege), sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 entsprechend dem nach § 44 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches festgestellten prozentualen Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. 3Werden mehrere Pflegebedürftige gepflegt, ergeben sich die beitragspflichtigen Einnahmen jeweils nach den Sätzen 1 und 2.

Absatz 2 neugefasst und Absatz 3 gestrichen durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424).

Zu § 166: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.III.3, RdSchr. 02 l Tit. B.IV.1, RdSchr. 04 r Tit. C.II.1.2, RdSchr. 09 e Tit. III, RdSchr. 10 c Tit. 3.4, RdSchr. 16 f Tit. III.

(2)

Vgl. Zu § 159; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.




§ 167 SGB VI – Freiwillig Versicherte

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze(1).

Neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).

(1)

Geringfügigkeitsgrenze ab 1. 1. 2024: 538,00 EUR.

Zu § 167:

Monatlicher Mindestbeitrag freiwillig Versicherte RV ab 1. 1. 2024: 100,07 EUR.

Monatlicher Höchstbeitrag freiwillig Versicherte RV ab 1. 1. 2024: 1.404,30 EUR bzw. 1.385,70 EUR (Ost).




§ 168 SGB VI – Beitragstragung bei Beschäftigten

(1) Die Beiträge werden getragen

  1. 1.

    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, von den Versicherten und von den Arbeitgebern je zur Hälfte,

  2. 1a.

    bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld beziehen, vom Arbeitgeber,

  3. 1b.

    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 15 vom Hundert des der Beschäftigung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,

  4. 1c.

    bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt werden, von den Arbeitgebern in Höhe des Betrages, der 5 vom Hundert des der Beschäftigung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,

  5. 1d.

    bei Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Absatz 7 bestimmt, von den Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird, im Übrigen von den Arbeitgebern,

  6. 2.

    bei behinderten Menschen von den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(1)  nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(2) , wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(2) nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches je zur Hälfte,

  7. 2a.

    bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, von den Trägern der Inklusionsbetriebe für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(2) , wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(2) nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Inklusionsbetriebe je zur Hälfte,

  8. 3.

    bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,

  9. 3a.

    bei behinderten Menschen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches von dem zuständigen Rehabilitationsträger,

  10. 4.

    bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(3) nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,

  11. 5.

    bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst,

  12. 6.

    bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1 ergebende beitragspflichtige Einnahme von den Arbeitgebern,

  13. 7.

    bei Arbeitnehmern, die nach dem Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2 ergebende beitragspflichtige Einnahme

    1. a)

      von der Bundesagentur oder, im Fall der Leistungserbringung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes, von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes vorliegen,

    2. b)

      von den Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen des § 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526). Nummer 1a geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Nummer 1b geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Nummer 1c eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Nummer 1d neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Nummern 2 und 2a geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 3a gestrichen durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2522); die bisherige Nummer 3b, eingefügt durch G vom 22. 12. 2008 (BGBl I S. 2959), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.), wurde Nummer 3a. Nummer 6 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Nummer 7 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummern 8 und 9 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.).

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße(1) überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

Absatz 2 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526).

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 168: Vgl. RdSchr. 89 f Tit. 7.3, RdSchr. 91 b Tit. B.IV.1, RdSchr. 97 h Tit. B.IV.4.2, RdSchr. 03 e Tit. E.III.2.2, RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.1, RdSchr. 10 c Tit. 3.1.3.1, RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3, RdSchr. vom 20.12.2022-II Tit. 4.3.2.

(1)

20 v. H. ab 1. 1. 2024 = 707,00 EUR, im Beitrittsgebiet 693,00 EUR.

(2)

80 v. H. ab 1. 1. 2024 = 2.828,00 EUR, im Beitrittsgebiet 2.772,00 EUR.

(3)

40 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR, im Beitrittsgebiet 1.386,00 EUR.




§ 169 SGB VI – Beitragstragung bei selbstständig Tätigen

Die Beiträge werden getragen

  1. 1.
    bei selbstständig Tätigen von ihnen selbst,
  2. 2.
    bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
  3. 3.
    bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
  4. 4.
    bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Zu § 169: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.2.




§ 170 SGB VI – Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

(1) Die Beiträge werden getragen

  1. 1.

    bei Wehr- oder Zivildienst Leistenden, ehemaligen Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes, Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und für Kindererziehungszeiten vom Bund,

  2. 2.

    bei Personen, die

    1. a)

      Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,

    2. b)

      Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern,

    3. c)

      Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, vom Leistungsträger,

    4. d)

      für Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen erhalten, von der Stelle, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen,

    5. e)

      Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen

      1. aa)

        von der Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,

      2. bb)

        von dem privaten Versicherungsunternehmen, wenn der Pflegebedürftige in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei ist,

      3. cc)

        von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat und in der sozialen Pflegeversicherung oder bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert ist; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander;

      die Beiträge werden von den Stellen, die die Leistung zu erbringen haben, allein getragen, wenn die Bezieher der Leistung zur Berufsausbildung beschäftigt sind und das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf den Monat bezogen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt; Doppelbuchstabe cc gilt entsprechend,

  3. 3.

    bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,

  4. 4.

    bei Entwicklungshelfern, bei Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, bei sekundierten Personen oder bei sonstigen im Ausland beschäftigten Personen von den antragstellenden Stellen,

  5. 5.

    bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst,

  6. 6.

    bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen

    1. a)

      in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, von der Pflegekasse,

    2. b)

      in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien Pflegebedürftigen pflegen, von dem privaten Versicherungsunternehmen,

    3. c)

      Pflegebedürftigen pflegen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge und Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten Versicherungsunternehmens erhält, von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger der Rentenversicherung Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis der Rentenversicherungsträger untereinander.

Absatz 1 Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147). Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Nummer 2 Buchstabe b geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024). Nummer 2 Buchstaben c eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1601). Nummer 2 Buchstaben d eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.), geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl I S. 1211). Nummer 2 Buchstabe e eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.). Nummer 4 geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202), 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583) und 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

(2) 1Bezieher von Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der allgemeinen Rentenversicherung versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. 2Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

Zu § 170: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.3, RdSchr. 02 l Tit. B.IV.3, RdSchr. 03 e Tit. C.III.2, RdSchr. 04 r Tit. C.II.2, RdSchr. 09 e Tit. III, RdSchr. 10 c Tit. 3.4.2, RdSchr. 15 b Tit. 4.3, RdSchr. 16 f Tit. III.




§ 171 SGB VI – Freiwillig Versicherte

Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.




§ 172 SGB VI – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen

  1. 1.

    des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,

  2. 2.

    des Bezugs einer Versorgung,

  3. 3.

    des Erreichens der Regelaltersgrenze oder

  4. 4.

    einer Beitragserstattung,

tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(3) 1Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402) und 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 4 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).

Zu § 172: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.4.1, RdSchr. 04 j Tit. C.1.3.2, RdSchr. vom 17.10.2022 Tit. 3.




§ 172a SGB VI – Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden wären.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).




§ 173 SGB VI – Grundsatz

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.

Satz 2 gestrichen durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).

Zu § 173: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.1, RdSchr. 02 l Tit. B.IV.4, RdSchr. 04 r Tit. C.II.4, RdSchr. 15 b Tit. 4.5.




§ 174 SGB VI – Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).

(2) Für die Beitragszahlung

  1. 1.

    aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,

  2. 2.

    aus Vorruhestandsgeld,

  3. 3.

    aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen

gilt Absatz 1 entsprechend.

Absatz 2 Nummer 3 neugefasst durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), geändert durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

  1. 1.

    die Lotsenbrüderschaften,

  2. 2.

    die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,

  3. 3.

    die antragstellenden Stellen.

Zu § 174: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.2.




§ 175 SGB VI – Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten

(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge.

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und Publizisten nur insoweit verpflichtet, als diese ihren Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz an die Künstlersozialkasse gezahlt haben.

Zu § 175: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.7.1, Tit. 11.9.1.




§ 176 SGB VI – Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) 1Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. 2Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. 3Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 des Vierten Buches entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462); bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(2) 1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462).

(3) 1Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

Zu § 176: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. B.IV.4, RdSchr. 04 r Tit. C.II, RdSchr. 15 b.




§ 176a SGB VI – Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 176a: Vgl. RdSchr. 09 e Tit. III, RdSchr. 15 b, RdSchr. 16 f Tit. III.




§ 176b SGB VI – Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen

1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für ehemalige Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).




§ 177 SGB VI – Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten

(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.

(2) 1Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Milliarden Deutsche Mark. 2Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

  1. 1.
    die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,
  2. 2.
    bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
  3. 3.
    die Anzahl der unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter Dreijährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(3) 1Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. 2Bei der Anzahl der unter Dreijährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zu Grunde zu legen.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl I S. 1565).

(4) 1Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. 2Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).




§ 178 SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende sowie die Berechnung der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,
  2. 2.
    die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und
  3. 3.
    die Zahlungsweise sowie das Verfahren

zu bestimmen.

Absatz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.

Absatz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der vom Bund für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung pauschal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt. (1)

Absatz 3 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(1) Red. Anm.:

Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2024 einen Betrag in Höhe von 18.143.397.759,50 Euro, vgl. Bekanntmachung vom 28. November 2023 (BAnz AT 05.12.2023 B2).




§ 179 SGB VI – Erstattung von Aufwendungen

(1) 1Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(1)  entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße(1) nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. 2Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches die von diesen getragenen Beiträge für behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind. 3Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. 4Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. 5Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. 6Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. 7Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (a. a. O.). Satz 7 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (a. a. O.), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (a. a. O.).

(1a) 1Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. 2Die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. 3 § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. 4Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger übergeht. 5Der Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung geltend macht.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) 1Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen sind unbeschadet der Regelung über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben. 2Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung abgesichert werden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).




§ 180 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für behinderte Menschen, die Zahlung von Vorschüssen sowie die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattungen bei den Einrichtungen, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben und bei deren Trägern einschließlich deren Mitwirkung gemäß § 179 Abs. 1 zu regeln.

Neugefasst durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

Zu § 180: vgl. Aufwendungserstattungs-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung.




§ 181 SGB VI – Berechnung und Tragung der Beiträge

(1) 1Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. 2Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze(1). 2Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze(1) zu Grunde gelegt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(2a) 1Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. 2Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

(3) 1Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße(2), für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.

(5) 1Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. 2Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

(1)

Vgl. Zu § 159; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.




§ 182 SGB VI – Zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen

(1) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt worden, haben die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge für die Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, als dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze(1) nicht überschritten wird. 2Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des § 181 Absatz 2a zulässig.

Absatz 1 Satz 2 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

(2) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge gezahlt worden, werden sie erstattet. 2Freiwillige Beiträge, die von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen wurden, gelten als bereits gezahlte Beiträge für die Nachversicherung und werden von dem Gesamtbetrag der Beiträge abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die freiwilligen Beiträge gezahlt wurden, übersteigt.

(1)

Vgl. Zu § 159; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.




§ 183 SGB VI – Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich

(1) 1Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an den Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. 2Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.

(2) 1Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast

  1. 1.
    bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),
  2. 2.
    zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten Beiträge gezahlt hat (§ 225 Abs. 2).

2Minderungsbetrag ist

  1. 1.
    in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der erstatteten Aufwendungen,
  2. 2.
    in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt übersteigt, das für die Berechnung der Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht maßgebend war.

Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).




§ 184 SGB VI – Fälligkeit der Beiträge und Aufschub

(1) 1Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. 2 § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind. 3Sind die Beiträge vor dem 1. Oktober 1994 fällig geworden, beginnt die Säumnis am 1. Januar 1995; für die Berechnung des rückständigen Betrages sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024).

(2) 1Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn

  1. 1.
    die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird,
  2. 2.
    eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird,
  3. 3.
    eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist.

2Der Aufschub der Beitragszahlung erstreckt sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf die Zeit der wieder aufgenommenen oder anderen Beschäftigung und endet mit einem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.

(3) Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften.

(4) 1Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften den ausgeschiedenen Beschäftigten und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). 2Die ausgeschiedenen Beschäftigten und der Träger der Rentenversicherung können verlangen, dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen erstreckt, die einer Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zu Grunde zu legen wären.




§ 185 SGB VI – Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung

(1) 1Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. 2Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ein Träger der Rentenversicherung ist; in diesen Fällen gelten die Beiträge als zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind.

(2) 1Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. 2Hat das Familiengericht vor Durchführung der Nachversicherung einen Versorgungsausgleich zu Lasten von Nachversicherten durchgeführt, gilt

  1. 1.

    eine Begründung von Rentenanwartschaften und

  2. 2.

    eine Übertragung von Anrechten aus einer Beamtenversorgung auf Grund einer internen Teilung in der Beamtenversorgung

mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung als in der Rentenversicherung übertragen. 3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 gelten für die Ermittlung des Abschlags an Entgeltpunkten § 76 Abs. 4 und § 264a Abs. 2 entsprechend; an die Stelle des Monatsbetrags der Rentenanwartschaft tritt der vom Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person durch interne Teilung festgesetzte monatliche Betrag.

Absatz 2 Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(2a) 1Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen gezahlt worden sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Wegfall der Übergangsgebührnisse als widerruflich gezahlt. 2Der Arbeitgeber ist bis dahin zum Widerruf der Zahlung berechtigt, wenn

  1. 1.
    die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall der Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt ist,
  2. 2.
    der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird,
  3. 3.
    bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Leistungen der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Nachversicherung weder erbracht wurden noch auf Grund eines bis zum Zeitpunkt des Widerrufs gestellten Antrags zu erbringen sind und
  4. 4.
    bis zum Zeitpunkt des Widerrufs eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung nicht getroffen worden ist.

3Wird die Zahlung widerrufen, werden die Beiträge zurückgezahlt. 4Der Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. 5Nach Rückzahlung der Beiträge ist die Nachversicherung als von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.

(3) 1Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zu Grunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). 2Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach § 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).

(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die auf Grund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.




§ 186 SGB VI – Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung

(1) Nachzuversichernde können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen, wenn sie

  1. 1.
    im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt hätten oder
  2. 2.
    innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden.

(2) Nach dem Tod von Nachzuversichernden steht das Antragsrecht nacheinander zu

  1. 1.
    überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  2. 2.
    den Waisen gemeinsam,
  3. 3.
    früheren Ehegatten oder Lebenspartner.

Absatz 2 Nummern 1 und 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden.




§ 186a SGB VI – Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt entsprechend.

(2) 1Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. 2Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. 3Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.

(3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen.




§ 187 SGB VI – Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich

Überschrift neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

  1. 1.

    Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,

  2. 2.

    Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund

    1. a)

      einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),

    2. b)

      einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder

    3. c)
  3. 3.

    die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).

Absatz 1 Nummer 2 neugefasst durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl I S. 1085). Nummer 2 Buchstabe a geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. 2Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 3Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 3 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(3) 1Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. 2Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. 3Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b oder c werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700), geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl I S. 1085).

(4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(5) 1Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  1. 1.
    im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
  2. 2.
    im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats

nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. 2Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. 3Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. 4Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554), geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700) (a. a. O.). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (a. a. O.).

(6) 1Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. 2An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. 3Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt

  1. 1.

    vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;

  2. 2.

    in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;

  3. 3.

    vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;

  4. 4.

    in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

4Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.

Absatz 6 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700). Satz 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2467), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Absatz 7 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 187: s. Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2024 vom 29. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 337).




§ 187a SGB VI – Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

(1) 1Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. 2Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. 3Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1a) 1Grundlage für die Ausgleichszahlung ist die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4. 2Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) 1Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche Beitragszahlung bei höchstmöglicher Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. 2Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würde. 3Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. 4Der Bescheinigung ist das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt auf Grund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zu Grunde zu legen. 5Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(3) 1Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. 2Teilzahlungen sind zulässig. 3Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838) und 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).




§ 187b SGB VI – Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

Überschrift neugefasst durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung bis zur Höhe der geleisteten Abfindung zahlen.

Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Abfindung von Anrechten, die bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wurden.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).




§ 188 SGB VI – Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Neugefasst durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) 1Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. 2Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. 3Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. 4 § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.

(2) 1Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären.




§ 189 SGB VI – Berechnungsgrundsätze

Die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.




§ 190 SGB VI – Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden

Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.




§ 190a SGB VI – Meldepflicht von versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen

(1) 1Selbstständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. 2Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. 3Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist. 4Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden.

Absatz 1 Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509); der bisherige Satz 2 wurde Satz 4.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfassung der nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbstständigen zu erlassen.

Absatz 2 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).




§ 191 SGB VI – Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

  1. 1.
    für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
  2. 2.
    für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
  3. 3.
    für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
  4. 4.
    für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.

2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885) und 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2462). Satz 1 Nummer 4 neugefasst durch G vom 27. 6. 2017 (BGBl I S. 2070).

Zu § 191: Vgl. RdSchr. 02 l Tit. C.II, RdSchr. 04 r Tit. D.III, RdSchr. 15 b Tit. 4.7.




§ 192 SGB VI – Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst hat das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); der bisherige Satz 1 wurde einziger Satz. Geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.




§ 192a SGB VI – Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

(2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.




§ 192b SGB VI – Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

Eingefügt durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).

(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).




§ 193 SGB VI – Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

Geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 19. 12. 2007 (BGBl I S. 3024) und 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).




§ 194 SGB VI – Gesonderte Meldung und Hochrechnung

Neugefasst durch G vom 7. 9. 2007 (BGBl I S. 2246).

(1) 1Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen und bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 zusätzlich das Arbeitsentgelt ohne Anwendung des § 163 Absatz 7 für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. 2Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. 3Die Aufforderung zur Meldung nach Satz 1 erfolgt elektronisch durch den Träger der Rentenversicherung. 4Satz 3 gilt nicht für Einzelfälle, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist. 5Die Ausnahmen bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Grundsätzen; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. 6Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen für die Rentenberechnung maßgeblichen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen und bei Beschäftigungen im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) den gemeldeten Arbeitsentgelten ohne Anwendung des § 163 Absatz 7. 7Die weitere Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016) und 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969). Sätze 3 bis 5 eingefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 6 und 7. Satz 6 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (a. a. O.), geändert durch G vom 28. 6. 2022 (a. a. O.).

(2) 1Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen, das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Übergangsgebührnissen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. 2Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 3Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nummer 2 und nach den §§ 192b und 44 Absatz 3 des Elften Buches bleibt unberührt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme.

Zu § 194: Vgl. RdSchr. 09 e Tit. IV, RdSchr. 16 f Tit. IV.




§ 195 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

  1. 1.
    die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
  2. 2.
    die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
  3. 3.
    das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.




§ 196 SGB VI – Auskunfts- und Mitteilungspflichten

(1) 1Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung

  1. 1.
    über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
  2. 2.
    Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

2Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.

(2) 1Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 150, zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung und zur Weiterleitung der Mitteilung nach § 101a des Zehnten Buches die erstmalige Erfassung und jede Änderung des Vor- und des Familiennamens, des Geschlechts oder eines Doktorgrades, den Tag, den Monat, das Jahr und den Ort der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung eines Einwohners oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift mitzuteilen. 2Bei einer Anschriftenänderung ist zusätzlich die bisherige Anschrift, im Falle einer Geburt sind zusätzlich die Daten der Mutter nach Satz 1, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der geborenen Kinder und im Sterbefall zusätzlich der Sterbetag des Verstorbenen mitzuteilen. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt die Daten einer erstmaligen Erfassung oder Änderung taggleich an die zuständige Einzugsstelle nach § 28i des Vierten Buches, soweit diese bekannt ist. 4Satz 1 gilt entsprechend für Sterbefallmitteilungen für deutsche Staatsangehörige aus dem Ausland. 5In diesen Fällen erfolgt die Übermittlung in elektronischer Form unmittelbar durch die deutschen Auslandsvertretungen an die Datenstelle der Rentenversicherung. 6Sind der Datenstelle der Rentenversicherung Daten von Personen übermittelt worden, die sie nicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 benötigt, sind diese Daten von ihr unverzüglich zu löschen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500). Satz 3 und 4 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (a. a. O.); bisheriger Satz 4 wurde Satz 6. Satz 6 (bisheriger Satz 4) geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057, 2012 I S. 579), 11. 11. 2016 (a. a. O.) und 12. 6. 2020 (a. a. O.).

(2a) 1Die zuständigen Meldebehörden haben der Datenstelle der Rentenversicherung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 zusätzlich zur Sterbefallmitteilung den Familiennamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen, den Vornamen, den Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die Anschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung oder bei Wegzug in das Ausland, soweit möglich, den Wohnsitzstaat und die Zuzugsanschrift des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners des Verstorbenen,

  2. 2.

    nach § 150 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer Lebenspartnerschaft eines Einwohners unverzüglich das Datum dieser Eheschließung oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft

mitzuteilen. 2Die Datenstelle der Rentenversicherung hat diese Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu übermitteln und anschließend bei sich unverzüglich zu löschen. 3Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 fest, dass der Einwohner keine Witwenrente oder Witwerrente und keine Erziehungsrente bezieht, übermittelt sie die Daten nicht an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. 4Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die zuständige deutsche Auslandsvertretung, sofern diese Informationen bekannt sind.

Absatz 2a angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057, 2012 I S. 579). Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Sätze 2 und 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.). Satz 4 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) 1Die Handwerkskammern sind verpflichtet, der Datenstelle der Rentenversicherung unverzüglich Eintragungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle über natürliche Personen und Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu melden. 2Von der Meldepflicht ausgenommen sind Eintragungen, Änderungen und Löschungen zu Handwerksbetrieben im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund des § 4 der Handwerksordnung. 3Mit den Meldungen sind, soweit vorhanden, die folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1.

    Familienname und Vornamen,

  2. 2.

    gegebenenfalls Geburtsname,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Wohnanschrift,

  6. 6.

    gegebenenfalls Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

  7. 7.

    die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach denen der Gewerbetreibende die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,

  8. 8.

    Art und Zeitpunkt der Prüfung eines in die Handwerksrolle bereits eingetragenen Gewerbetreibenden, mittels derer die Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, die zur Ausübung des betriebenen Handwerks notwendig sind,

  9. 9.

    Firma und Anschrift der gewerblichen Niederlassung,

  10. 10.

    das zu betreibende Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke diese Handwerke,

  11. 11.

    Tag der Eintragung in die Handwerksrolle oder Tag der Änderung oder Löschung der Eintragung sowie

  12. 12.

    bei einer Änderung oder Löschung den Grund für diese.

4Die Meldungen haben durch elektronische Datenübermittlung im eXTra-Standard durch das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll (https) zu erfolgen. 5Bis zum 31. Dezember 2021 können die Meldungen abweichend von Satz 2 über eine von der Datenstelle der Rentenversicherung zur Verfügung gestellte Webanwendung unter Nutzung allgemein zugänglicher Netze übermittelt werden. 6Die Meldungen sind für jeden Gewerbetreibenden und Gesellschafter gesondert zu erteilen. 7Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die gemeldeten Daten an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509). Satz 1 geändert durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl I S. 3436) (1. 1. 2024).

Zu § 196: Vgl. RdSchr. 03 e Tit. D.IV.4.




§ 196a SGB VI

(weggefallen)




§ 197 SGB VI – Wirksamkeit von Beiträgen

(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.

(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.

(3) 1In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. 2Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. 3Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.

(4) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen.




§ 198 SGB VI – Neubeginn und Hemmung von Fristen

1Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. 2Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 Viertes Buch); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren.

Neugefasst durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).




§ 199 SGB VI – Vermutung der Beitragszahlung

1Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. 2Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. 3Die Sätze 1 und 2 sind für Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege entsprechend anzuwenden.




§ 200 SGB VI – Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen

1Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind

  1. 1.
    die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
  2. 2.
    die Beitragsbemessungsgrenze(1) des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,

maßgebend. 2Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.

(1)

Vgl. Zu § 159; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.




§ 201 SGB VI – Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung

(1) 1Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. 2Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt.

(2) 1Sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung als nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt, sind sie dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu überweisen. 2Beiträge sind vom nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zu überweisen, soweit sie für die Durchführung der Versicherung zuständig ist.

Absatz 2 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) Unterschiedsbeträge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nachzuzahlen oder ihm zu erstatten.

Absatz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

Zu § 201: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.VI.1.




§ 202 SGB VI – Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung

1Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge. 2Werden die Beiträge zurückgefordert, dürfen für diese Zeiträume innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beanstandung unanfechtbar geworden ist, freiwillige Beiträge gezahlt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestand, in der die Beiträge als gezahlt gelten oder für die Beiträge gezahlt werden sollen. 4Fordern Arbeitgeber die von ihnen getragenen Beitragsanteile zurück, sind die Versicherten berechtigt, den an die Arbeitgeber zu erstattenden Betrag zu zahlen.

Zu § 202: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.VI.2.




§ 203 SGB VI – Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.




§ 204 SGB VI – Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus einer internationalen Organisation

(1) 1Deutsche, die aus den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausscheiden, können auf Antrag für Zeiten dieses Dienstes freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn

  1. 1.
    der Dienst auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland geleistet wurde und
  2. 2.
    ihnen für diese Zeiten eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch die Organisation oder eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person nicht gewährleistet ist.

2Wird die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Zeiten beantragt, die bereits mit freiwilligen Beiträgen belegt sind, sind die bereits gezahlten Beiträge zu erstatten.

(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation gestellt werden. 2Ist die Nachzahlung innerhalb dieser Frist ausgeschlossen, weil eine lebenslange Versorgung oder Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung durch eine andere öffentlich-rechtliche juristische Person gewährleistet ist, kann der Antrag im Fall einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden; diese Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1992 ab. 3Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. 4Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.




§ 205 SGB VI – Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen

(1) 1Versicherte, für die ein Anspruch auf Entschädigung für Zeiten von Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen rechtskräftig festgestellt ist, können auf Antrag freiwillige Beiträge für diese Zeiten nachzahlen. 2Wird für Zeiten der Strafverfolgungsmaßnahme, die bereits mit Beiträgen belegt sind, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen beantragt, sind die bereits gezahlten Beiträge denjenigen zu erstatten, die sie getragen haben. 3Wurde durch die entschädigungspflichtige Strafverfolgungsmaßnahme eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen, gelten die nachgezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge. 4Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente steht der Nachzahlung nicht entgegen.

(2) 1Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalendermonats des Eintritts der Rechtskraft der die Entschädigungspflicht der Staatskasse feststellenden Entscheidung gestellt werden. 2Die Beiträge sind innerhalb einer von dem Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu zahlen.




§ 206 SGB VI – Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute

(1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertreibung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausgeübt haben, können, sofern sie eine gleichartige Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1943 zurück, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Zeiten der Versicherungsfreiheit bei einer Versorgung aus einem

  1. 1.
    öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
  2. 2.
    Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen

ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden.

(3) Die Nachzahlung ist nur zulässig, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder wenn nach Wohnsitznahme im Inland für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sind.




§ 207 SGB VI – Nachzahlung für Ausbildungszeiten

(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) 1Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. 2Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. 3Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. 4Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen.

(3) 1Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. 2 § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.




§ 208 SGB VI

(weggefallen)




§ 209 SGB VI – Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

(1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

  1. 1.
    versicherungspflichtig oder
  2. 2.
    zur freiwilligen Versicherung berechtigt

sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. 2Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

  1. 1.
    die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  2. 2.
    die Beitragsbemessungsgrenze(1) und
  3. 3.
    der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

(1)

Vgl. Zu § 159; Beitragsbemessungsgrenze (Ost) vgl. Zu § 275a.




§ 210 SGB VI – Beitragserstattung

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

  1. 1.
    Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
  2. 2.
    Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
  3. 3.
    Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Nummer 3 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).

(1a) 1Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. 2Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. 3Beiträge werden nicht erstattet,

  1. 1.

    wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder

  2. 2.

    solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.

4Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127). Satz 2 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(3) 1Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. 2War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. 3Beiträge auf Grund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbstständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. 4Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. 5Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. 6Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Ist zu Gunsten oder zu Lasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. 2Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) 1Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. 2Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. 3Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Absatz 6 Satz 3 geändert durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).




§ 211 SGB VI – Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge

1Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch

  1. 1.
    die zuständige Einzugsstelle, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind,
  2. 2.
    den Leistungsträger, wenn die Beitragszahlung auf Versicherungspflicht wegen des Bezugs einer Sozialleistung beruht,

wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. 2Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zu Grunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. 3Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.

Satz 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 211: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.VII.




§ 212 SGB VI – Beitragsüberwachung

1Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. 2Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.

Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 212a SGB VI – Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Überschrift geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. 2Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. 3Eine Prüfung erfolgt mindestens alle vier Jahre; die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Zahlungspflichtige dies verlangt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben.

Absatz 1 Satz 4 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl I S. 2458).

(2) 1Ein Zahlungspflichtiger ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen. 2Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Zahlungspflichtigen sie prüfen. 3Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, ist örtlich der Regionalträger zuständig, in dessen Bereich der Zahlungspflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat. 4Eine Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p des Vierten Buches soll zusammen mit einer Prüfung bei den Zahlungspflichtigen durchgeführt werden; eine entsprechende Kennzeichnung des Arbeitgebers im Dateisystem nach § 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches ist zulässig.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(3) 1Die Zahlungspflichtigen haben angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Automatisierte Abrechnungsverfahren sind in die Prüfung einzubeziehen. 3Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung treffen entsprechende Vereinbarungen.

(4) 1Zu prüfen sind auch Rechenzentren und vergleichbare Stellen, soweit sie im Auftrag der Zahlungspflichtigen oder einer von ihnen beauftragten Stelle die Pflichtbeiträge berechnen, zahlen oder Meldungen erstatten. 2Soweit die Prüfungen durch die Regionalträger durchgeführt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Stelle. 3Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem folgende Daten gespeichert werden:

  1. 1.
    der Name,
  2. 2.
    die Anschrift,
  3. 3.
    die Betriebsnummer und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
  4. 4.
    die für die Planung der Prüfung erforderlichen Daten der Zahlungspflichtigen und
  5. 5.
    die Ergebnisse der Prüfung.

2Sie darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen und bei den Arbeitgebern verarbeiten. 3Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung der Zahlungspflichtigen ein Dateisystem, in dem

  1. 1.
    die Betriebsnummern und, soweit erforderlich, ein weiteres Identifikationsmerkmal der Zahlungspflichtigen,
  2. 2.
    die Versicherungsnummern der Versicherten, für welche die Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen haben und
  3. 3.
    der Beginn und das Ende der Zahlungspflicht

gespeichert werden; im Falle des Satzes 4 darf die Datenstelle die Daten der Stammsatzdatei (§ 150) und der Dateisysteme nach § 28p Abs. 8 Satz 1 und 3 des Vierten Buches für die Prüfung bei den Zahlungspflichtigen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. 4Die Datenstelle der Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

  1. 1.
    die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
  2. 2.
    die in den Versicherungskonten der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der Versicherten, für die von den Zahlungspflichtigen Pflichtbeiträge zu zahlen waren oder zu zahlen sind,
  3. 3.
    die bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten über die Nachweise der unmittelbar an sie zu zahlenden Pflichtbeiträge,
  4. 4.
    das Identifikationskennzeichen jeder Meldung und
  5. 5.
    bei Stornierung einer Meldung das Identifikationskennzeichen der ursprünglichen Meldung

zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlich ist. 5Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle der Rentenversicherung und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. 6Die Zahlungspflichtigen und die Träger der Rentenversicherung sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen Daten zu übermitteln. 7Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.

Absatz 5 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626). Satz 3 geändert durch G vom 30. 10. 2008 (BGBl I S. 2130), 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500) und 20. 11. 2019 (a. a. O.). Satz 4 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.), 20. 11. 2019 (a. a. O.) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Sätze 5 und 6 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (a. a. O.). Satz 7 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (a. a. O.).

(5a) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach Absatz 1 stehen. 2Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1 durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

Absatz 5a eingefügt durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl I S. 2970).

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

  1. 1.
    die Pflichten der Zahlungspflichtigen und der in Absatz 4 genannten Stellen bei automatisierten Abrechnungsverfahren,
  2. 2.
    die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
  3. 3.
    den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 5 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung und für die Speicherung der Ergebnisse der Prüfungen bei Zahlungspflichtigen erforderlichen Daten sowie über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems

bestimmen.

Absatz 6 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).




§ 212b SGB VI – Prüfung der Beitragszahlung bei versicherungspflichtigen Selbstständigen

1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbstständigen durchzuführen. 2 § 212a Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend. 3 § 212a Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Prüfung auch bei von den versicherungspflichtigen Selbstständigen beauftragten steuerberatenden Stellen durchgeführt werden darf. 4 § 98 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2, 4 und 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 213 SGB VI – Zuschüsse des Bundes

(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung Zuschüsse.

Absatz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung ändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. 2Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. 3Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zu Grunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrags nach Absatz 4 ergeben würde. 4Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013). Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 4 neugefasst durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(2a) 1Der allgemeine Bundeszuschuss wird für das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal vermindert. 2Abweichungen des pauschalierten Minderungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnahmen aus der Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im gewerblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festgestellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minderungsbetrag.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Satz 3, angefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2781), gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (a. a. O.).

(3) 1Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die allgemeine Rentenversicherung in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss. 2Der zusätzliche Bundeszuschuss beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. 3Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. 4Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 664,679 Millionen Euro und für das Jahr 2003 um 102,258 Millionen Euro gekürzt. 5Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. 6Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). 2Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt. 3Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrags sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden.

Absatz 4 Satz 3 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(5) 1Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. 2Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Absatz 5 angefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl I S. 1310).

(6) Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Absatz 6 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).




§ 214 SGB VI – Liquiditätssicherung

(1) Reichen in der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung eine Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.




§ 214a SGB VI – Liquiditätserfassung

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund erfasst arbeitstäglich die Liquiditätslage der allgemeinen Rentenversicherung. 2Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung melden die hierfür erforderlichen Daten an die Deutsche Rentenversicherung Bund. 3Das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens.

(2) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesamt für Soziale Sicherung monatlich oder auf Anforderung in einer Schnellmeldung Angaben über die Höhe der aktuellen Liquidität vor. 2Das Nähere zur Ausgestaltung dieses Meldeverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (a. a. O.).




§ 215 SGB VI – Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung

In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.




§ 216 SGB VI – Nachhaltigkeitsrücklage

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. 2Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zu der Nachhaltigkeitsrücklage.

(2) 1Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage wird bis zum Umfang von 50 vom Hundert der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat dauerhaft von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet. 2Überschreitet die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage über einen längeren Zeitraum diesen Umfang, ist sie insoweit von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung zu verwalten. 3Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.




§ 217 SGB VI – Anlage der Nachhaltigkeitsrücklage

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) 1Die Nachhaltigkeitsrücklage ist liquide anzulegen. 2Als liquide gelten alle Vermögensanlagen mit einer Laufzeit, Kündigungsfrist oder Restlaufzeit bis zu 380 Tagen, Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist jedoch nur dann, wenn neben einer angemessenen Verzinsung ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. 3Soweit ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages nicht gewährleistet ist, gelten Vermögensanlagen mit einer Kündigungsfrist bis zu 380 Tagen auch dann als liquide, wenn der Unterschiedsbetrag durch eine entsprechend höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird. 4Als liquide gelten auch Vermögensanlagen mit einer Laufzeit oder Restlaufzeit von mehr als 380 Tagen, wenn neben einer angemessenen Verzinsung gewährleistet ist, dass die Vermögensanlagen innerhalb von 380 Tagen mindestens zu einem Preis in Höhe der Anschaffungskosten veräußert werden können oder ein Unterschiedsbetrag zu den Anschaffungskosten durch eine höhere Verzinsung mindestens ausgeglichen wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Sätze 2, 3 und 4 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).

(2) Vermögensanlagen in Anteilen an Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gelten als liquide, wenn das Sondervermögen nur aus Vermögensgegenständen besteht, die die Träger der Rentenversicherung auch unmittelbar nach Absatz 1 erwerben können.

Absatz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Nachhaltigkeitsrücklage ganz oder teilweise längstens bis zum nächsten gesetzlich vorgegebenen Zahlungstermin festgelegt werden, wenn gemäß der Liquiditätserfassung nach § 214a erkennbar ist, dass der allgemeinen Rentenversicherung die liquiden Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage nicht ausreichen, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Absatz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 218 SGB VI

(weggefallen)




§ 219 SGB VI – Finanzverbund in der allgemeinen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen, die von der allgemeinen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur Krankenversicherung und die sonstigen Geldleistungen, die nicht Leistungen zur Teilhabe oder Aufwendungen für Verwaltungs- und Verfahrenskosten sowie Investitionen sind, werden von den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam getragen. 2Die Zuschüsse des Bundes, die Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und die Erstattungen des Bundes, mit Ausnahme der Erstattung für Kinderzuschüsse nach § 270 und der Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet nach § 290a an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, werden nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet. 3Die gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage einschließlich der Erträge hieraus wird den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen zugeordnet.

(2) 1Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der allgemeinen Rentenversicherung überweisen monatlich vollständig die von ihnen verwalteten Mittel an den Renten Service der Deutschen Post AG oder an die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit sie nicht unmittelbar für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Ausgaben für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens benötigt werden oder von ihnen als Nachhaltigkeitsrücklage zu verwalten sind. 2Zu den monatlichen Zahlungsterminen zählen insbesondere die Termine für die Vorschüsse zur Auszahlung der Rentenleistungen in das Inland und die Termine für sonstige gemeinsam zu finanzierende Ausgaben. 3Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 2 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(3) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund füllt die für die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen der allgemeinen Rentenversicherung fehlenden Mittel unter Berücksichtigung der Zahlungen Dritter auf. 2Reichen die verfügbaren Mittel aller Träger der allgemeinen Rentenversicherung nicht aus, die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, beantragt sie zusätzliche finanzielle Hilfen des Bundes.




§ 220 SGB VI – Aufwendungen für Leistungen zur Teilhabe, Verwaltung und Verfahren

(1) 1Die jährlichen Ausgaben im Bereich der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe werden entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) festgesetzt. 2Überschreiten die Ausgaben am Ende eines Kalenderjahres den für dieses Kalenderjahr jeweils bestimmten Betrag, wird der sich für den jeweiligen Bereich für das zweite Kalenderjahr nach dem Jahr der Überschreitung der Ausgaben nach Satz 1 ergebende Betrag entsprechend vermindert. 3Die Ausgaben für die Erstattung von Beiträgen nach § 179 Absatz 1 Satz 2, die auf Grund einer Leistung nach § 16 im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, gelten nicht als Ausgaben im Sinne des Satzes 2.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742). Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag der Leistungen zur Teilhabe in der Deutschen Rentenversicherung Bund ab. 2Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur Teilhabe dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden. 3Das Nähere hierzu regelt das Erweiterte Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten bis zum Jahr 2010 um 10 vom Hundert der tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. 3Vom Jahr 2007 an hat die Deutsche Rentenversicherung Bund jedes Jahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen Trägern und in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. 4Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Versicherungsträger ergeben.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (a. a. O.).




§ 221 SGB VI – Ausgaben für das Verwaltungsvermögen

Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

1Für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. 2Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungsträger beteiligt sind, dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. 3Die Träger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 222 SGB VI – Ermächtigung

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. 2Dabei kann auch die Zulässigkeit entsprechender Ausgaben zeitlich begrenzt werden.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759); der bisherige Absatz 1, Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407), wurde Wortlaut des § 222.




§ 223 SGB VI – Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich

(1) 1Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der Leistungen. 2Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung entfällt.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst und Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen. 2Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet. 2Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. 3Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile.

(6) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich. 2Der auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. 3Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielfältigt:

  1. 1.
    Die Differenz zwischen der durchschnittlichen Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem Jahr, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991 in der knappschaftlichen Rentenversicherung Versicherten (Versichertenverlust),
  2. 2.
    das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
  3. 3.
    der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres, für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird,
  4. 4.
    der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wanderungsausgleich des Jahres 2018 durch das Produkt aus dem Versichertenverlust des Jahres 2018, dem Durchschnittsentgelt des Jahres 2018 und dem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2018 dividiert wird.

4Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte (§ 166). 5Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die längerfristigen Veränderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Absatz 6 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 3 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 3 Nummer 3 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 17. 7. 2017 (a. a. O.). Satz 3 Nummer 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.).




§ 224 SGB VI – Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit

Überschrift geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(1) 1Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. 2Dieser bemisst sich pauschal nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung und der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der an Stelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) 1Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesagentur für Arbeit Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu zahlen sind. 2Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. 3In den Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige Vorjahr festgesetzt. 4Die Abrechnung der Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. September des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Verteilung auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung durch. 2Es bestimmt erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(4) 1Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 224a SGB VI – Tragung pauschalierter Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung

(1) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt für den Gesamtbeitrag nach § 345a des Dritten Buches die Verteilung zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung durch. 2Der Gesamtbeitrag ist mit dem Ausgleichsbetrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 224 im Rahmen der Jahresabrechnung für diesen Ausgleichsbetrag zu verrechnen.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), 19. 4. 2007 (BGBl I S. 538), 22. 12. 2007 (BGBl I S. 3245), 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681), 20. 12. 2008 (BGBl I S. 2860) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 19. 4. 2007 (a. a. O.).

(2) 1Für die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. 2Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 224b SGB VI – Erstattung für Begutachtung in Angelegenheiten der Grundsicherung

Neugefasst durch G vom 3. 8. 2010 (BGBl I S. 1112).

(1) 1Der Bund erstattet der Deutschen Rentenversicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erstmals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die den Trägern der Rentenversicherung durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 für das vorangegangene Jahr entstanden sind. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsgerechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2 je Fall entstehenden Kosten und Auslagen.

(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der Fälle des vorangegangenen Jahres. 3Die Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. 4Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).




§ 225 SGB VI – Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

(1) 1Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. 2Ist der Ehegatte oder Lebenspartner, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, später nachversichert worden, sind nur die Aufwendungen zu erstatten, die bis zum Ende des Kalenderjahres entstanden sind, das der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung oder in Fällen des § 185 Abs. 1 Satz 3 dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung vorausging. 3Ist die Nachversicherung durch eine Zahlung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ersetzt worden (§ 186 Abs. 1), geht die Erstattungspflicht nach Satz 1 mit dem Ende des in Satz 2 genannten Kalenderjahres auf die berufsständische Versorgungseinrichtung als neuen Träger der Versorgungslast über.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) 1Wird durch Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, deren Monatsbetrag 1 vom Hundert der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geltenden monatlichen Bezugsgröße(1) nicht übersteigt, hat der Träger der Versorgungslast Beiträge zu zahlen. 2Absatz 1 ist nicht anzuwenden. 3Im Fall einer Abänderung einer Entscheidung des Familiengerichts gilt § 187 Abs. 7 entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 3 angefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).




§ 226 SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger der Versorgungslast zu bestimmen.

Absätze 2 bis 5 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach § 223 Abs. 6 zu bestimmen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichsbetrags gemäß § 224 zu bestimmen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Verteilung der pauschalierten Beiträge für Renten wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 224a zu bestimmen.

Zu § 226: RehaErstV vom 3. 12. 1992 (BGBl I S. 1997), geändert durch G vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 227 SGB VI – Abrechnung der Aufwendungen

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund verteilt die Beträge nach § 219 Abs. 1 und § 223 auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und führt die Abrechnung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Post AG durch. 2Die Ausgleiche der Zahlungsverpflichtungen zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung erfolgen ausschließlich buchhalterisch. 3Die Zahlungsausgleiche der allgemeinen Rentenversicherung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung und mit der Deutschen Post AG werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung durchgeführt.

(1a) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung durch. 2Nachzahlungen des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung werden zu Gunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund und Nachzahlungen an die knappschaftliche Rentenversicherung werden an den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Abrechnung ausgeführt.

(2) Die Deutsche Post AG teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zum Ablauf eines Kalenderjahres die Beträge mit, die auf Anweisung der Träger der allgemeinen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) Im Übrigen obliegt dem Erweiterten Direktorium bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Aufstellung von Grundsätzen zur und die Steuerung der Finanzausstattung und der Finanzverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts für das gesamte System der Deutschen Rentenversicherung.




§ 228 SGB VI – Grundsatz

Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.




§ 228a SGB VI – Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

(1) 1Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen

  1. 1.
    an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)(1)),
  2. 2.
    an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze (Ost)(2), Anlage 2a)

maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. 2Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

Zu § 228a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.II, Tit. D, RdSchr. 96 a Tit. 14.2.4, RdSchr. 04 r Tit. C.II.1.2.

(2)

Vgl. Zu § 275a.




§ 228b SGB VI – Maßgebende Werte in der Anpassungsphase

Bei der Festsetzung von Werten für Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 2024 sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) oder auf das Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).




§ 229 SGB VI – Versicherungspflicht

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als

  1. 1.
    Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
  2. 2.
    selbstständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und

versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1a) 1Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. 2Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013).

(1b) 1Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. 3Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.

Absatz 1b angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.

(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183).

(3) 1 § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. 2 § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.

Absatz 3 eingefügt durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.

(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022.

Absatz 4a eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.

Absatz 5 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(6) 1Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ( § 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. 4Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 5Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.

Absatz 6 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621). Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(7) 1Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. 2Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.

Absatz 7 neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig würden.

Absatz 8 angefügt durch G vom 6. 2. 2020 (BGBl I S. 142).

(9) 1 § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. 2Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

  1. 1.

    Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

  2. 2.

    keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.

Absatz 9 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

Zu § 229: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.I.1.1.4, RdSchr. 04 r Tit. A.III.1.




§ 229a SGB VI – Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Absätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren, nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, bleiben in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.

(2) Im Beitrittsgebiet selbstständig tätige Landwirte, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte erfüllt haben, in der Krankenversicherung der Landwirte als Unternehmer versichert waren und am 1. Januar 1995 in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig.




§ 230 SGB VI – Versicherungsfreiheit

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als

  1. 1.
    Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,
  2. 2.
    Handwerker oder
  3. 3.
    Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen

versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Handwerker, die am 31. Dezember 1991 auf Grund eines Lebensversicherungsvertrags versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei.

(2) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als versicherungspflichtige

  1. 1.
    Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder
  2. 2.
    satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften,

nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Sie werden jedoch auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit. 3Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem für Beschäftigte beim Bund und bei Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben, das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat. 4Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 5Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.

Absatz 2 Satz 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(3) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte oder selbstständig Tätige nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren, werden in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 versicherungsfrei. 2Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. 4Sie bezieht sich auf jede Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Personen, die am 1. Oktober 1996 in einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Sie können jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet.

(5) § 5 Abs. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn vor dem 1. Februar 2002 auf Grund einer Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 bereits Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 vorlag.

Absatz 5 angefügt durch G vom 11. 4. 2002 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(6) Personen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei.

Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2 versicherungsfrei.

Absatz 7 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1583).

(8) 1Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen. 2Sie können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Absatz 8 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(9) 1Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Beschäftigte können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. 3Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Selbständige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Absatz 9 angefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 230: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.1.10.1.




§ 231 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. 2Personen, die am 31. Dezember 1991 als

  1. 1.
    Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
  2. 2.
    Handwerker oder
  3. 3.
    Empfänger von Versorgungsbezügen

von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die auf Grund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

  1. 1.
    die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
  2. 2.
    mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

Absatz 3 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Satz 1 wurde Wortlaut des Absatzes 3.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

  1. 1.
    die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
  2. 2.
    mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

Absatz 4 Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Satz 1 wurde Wortlaut des Absatzes 4.

Absätze 4a bis 4d eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517).

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) 1Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. 2Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. 3Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. 4Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. 6Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) 1Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

  1. 1.

    nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und

  2. 2.

    bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.

2Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) 1Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. 2Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) 1Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

  1. 1.

    vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder

  2. 2.

    vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass

    1. a)

      Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und

    2. b)

      für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder

  3. 3.

    vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn

    1. a)

      vorhandenes Vermögen oder

    2. b)

      Vermögen, das auf Grund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,

insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. 2Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. 3Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. 4Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) 1Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

  1. 1.
    glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
  2. 2.
    vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
  3. 3.
    vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.

2Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

Absätze 7 und 8 angefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933).

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

Absatz 9 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(10) 1Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. 2Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Absatz 10 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 231: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. A.II.1.10.1.




§ 231a SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Selbstständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet auf Grund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

Neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).




§ 232 SGB VI – Freiwillige Versicherung

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem 1. Januar 1992 vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. 2Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).




§ 233 SGB VI – Nachversicherung

(1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden weiterhin nach den bisherigen Vorschriften nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben, entsprechend. 3Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdienstes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des Dienstes nachversichert, auch wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.

(2) 1Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Die Nachversicherung erstreckt sich auch auf Zeiträume, in denen die nachzuversichernden Personen mangels einer dem § 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechenden Vorschrift oder in den Fällen des Absatzes 2 wegen Überschreitens der jeweiligen Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren.




§ 233a SGB VI – Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) 1Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1 Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, werden nachversichert, wenn sie

  1. 1.
    ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und
  2. 2.
    einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden.

2Der Nachversicherung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren, fiktiv zu Grunde gelegt; Regelungen, nach denen eine Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwendung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend

  1. 1.
    für Personen, die aus einer Beschäftigung außerhalb des Beitrittsgebiets ausgeschieden sind, wenn sie auf Grund ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nicht nachversichert werden konnten,
  2. 2.
    für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar 1992 verloren haben.

4Für Personen, die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum 31. Dezember 1994 beantragt wird.

(2) 1Personen, die nach dem 31. Dezember 1991 aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versicherungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vorher nachversichert, in denen sie nach dieser Vorschrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden. 2Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, entsprechend.

(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, für die auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Religionsgesellschaften und der Deutschen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozialversicherung für Zeiten im Dienst der Religionsgesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden.

(4) 1Diakonissen, für die auf Grund von Vereinbarungen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evangelischen Diakonissenmutterhäusern und Diakoniewerken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei der Gewährung und Berechnung von Renten aus der Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, werden für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu berechnende Rente haben oder auf Grund der Nachversicherung erwerben würden. 2Dies gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genossenschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben. 3Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach Absatz 1 oder 2 vor.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten, für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im Sinne des Artikel 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes erworben worden sind.




§ 234 SGB VI – Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Arbeitslosenhilfe

Eingefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.




§ 234a SGB VI – Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug

Eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Unterhaltsgeld bezogen haben, und für die von dem dem Unterhaltsgeld zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind, auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld.

(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 dieses Buches in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.




§ 235 SGB VI – Regelaltersrente

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

  1. 1.

    die Regelaltersgrenze erreicht und

  2. 2.

    die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben. 2Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Anhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

3Für Versicherte, die

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

  2. 2.

    Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben.




§ 235a SGB VI

(weggefallen) (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 56 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird vor § 236 ein neuer § 235 eingefügt. Die Einordnung der weggefallenen §§ 235a und 235b wurde redaktionell angepasst.




§ 235b SGB VI

(weggefallen) (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 1 Nummer 56 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) wird vor § 236 ein neuer § 235 eingefügt. Die Einordnung der weggefallenen §§ 235a und 235b wurde redaktionell angepasst.




§ 236 SGB VI – Altersrente für langjährig Versicherte

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 65. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
1949   
Januar1651
Februar2652
März - Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

3Für Versicherte, die

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder

  2. 2.

    Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

  1. 1.

    nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und

  2. 2.

    entweder

    1. a)

      vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

      oder

    2. b)

      Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonat
1948  
Januar - Februar6211
März - April6210
Mai - Juni629
Juli - August628
September - Oktober627
November - Dezember626
1949  
Januar - Februar625
März - April624
Mai - Juni623
Juli - August622
September - Oktober621
November - Dezember620
1950 - 1963620.



§ 236a SGB VI – Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und

  3. 3.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

2Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952     
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni - Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

3Für Versicherte, die

  1. 1.

    am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und

  2. 2.

    entweder

    1. a)

      vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben

    oder

    1. b)

      Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

  1. 1.

    das 60. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    bei Beginn der Altersrente

    1. a)

      als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder

    2. b)

      berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und

  3. 3.

    die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.




§ 236b SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

  1. 1.

    das 63. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte GeburtsjahrAnhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410.

Eingefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).




§ 237 SGB VI – Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,

  2. 2.

    das 60. Lebensjahr vollendet haben,

  3. 3.

    entweder

    1. a)

      bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben

      oder

    2. b)

      die Arbeitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,

  4. 4.

    in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und

  5. 5.

    die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Absatz 1 Nummer 4 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

  1. 1.

    während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,

  2. 2.

    nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder

  3. 3.

    während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.

2Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um

  1. 1.
    Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
  2. 2.
    Ersatzzeiten,

soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. 3Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

Absatz 2 Satz 1 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 1 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681). Satz 1 Nummer 3 angefügt durch G vom 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676), 8. 4. 2008 (BGBl I S. 681) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(3) (1) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

  1. 1.

    bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und

    1. a)

      am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder

    2. b)

      deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,

  2. 2.

    bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder

  3. 3.

    vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, (1)

wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941     
Januar - April1601600
Mai-August2602600
September - Dezember3603600
1942     
Januar - April4604600
Mai - August5605600
September - Dezember6606600
1943     
Januar - April7607600
Mai - August8608600
September - Dezember9609600
1944     
Januar - Februar106010600

2Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183).

(5) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

  1. 1.
    die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
  2. 2.
    deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
  3. 3.
    deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
  4. 4.
    die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
  5. 5.
    die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,

nicht angehoben. 2Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Absatz 5 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl I S. 3183) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Zu § 237: Vgl. RdSchr. 10 c Tit. 5.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2792)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05, 1 BvL 4/05, 1 BvL 5/05, 1 BvL 6/05, 1 BvL 7/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 237 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 4. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 3183), ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz) vereinbar.

  2. 2.

    § 237 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 76 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2998) in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.




§ 237a SGB VI – Altersrente für Frauen

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

  1. 1.
    vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
  2. 2.
    das 60. Lebensjahr vollendet,
  3. 3.
    nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
  4. 4.
    die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. 2Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. 3Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) 1Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

  1. 1.

    bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und

    1. a)

      am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder

    2. b)

      deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,

  2. 2.

    bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und auf Grund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder

  3. 3.

    vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,

wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941     
Januar - April1601600
Mai - August2602600
September - Dezember3603600
1942     
Januar - April4604600
Mai - August5605600
September - Dezember6606600
1943     
Januar - April7607600
Mai - August8608600
September - Dezember9609600
1944     
Januar - April106010600
Mai116011600

2Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. 3Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.




§ 238 SGB VI – Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Absätze 1 und 2 eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 3 und 4.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

  1. 1.

    das 60. Lebensjahr vollendet und

  2. 2.

    die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt

haben.

(2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
1952   
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni - Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110.

3Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben.

(3) (weggefallen)

Absatz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

  1. a)

    15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder

  2. b)

    die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf

    1. aa)

      für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und

    2. bb)

      für je drei volle Kalendermonate, in denen die Versicherten vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder

    3. cc)

      die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,

    angerechnet werden.

Absatz 4 Nummer 1 aufgehoben durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248), bisheriger Nummer 2 wurde Satzteil von Satz 1.




§ 239 SGB VI – Knappschaftsausgleichsleistung

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung, wenn sie

  1. 1.

    nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden, nach dem 31. Dezember 1971 ihre bisherige Beschäftigung unter Tage infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit wechseln mussten und die Wartezeit von 25 Jahren mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben,

  2. 2.

    aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn sie bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren

    1. a)

      mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung unter Tage erfüllt haben oder

    2. b)

      mit Beitragszeiten erfüllt haben, eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt haben und diese Beschäftigung wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung

    aufgeben mussten, oder

  3. 3.

    nach Vollendung des 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausscheiden und die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten erfüllt haben und

    1. a)

      vor dem 1. Januar 1972 15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren, wobei der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete Ersatzzeiten infolge einer Einschränkung oder Entziehung der Freiheit oder infolge Verfolgungsmaßnahmen angerechnet werden, oder

    2. b)

      vor dem 1. Januar 1972 Hauerarbeiten infolge im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten und 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Arbeiten unter Tage vor dem 1. Januar 1968 beschäftigt waren oder

    3. c)

      mindestens fünf Jahre mit Hauerarbeiten beschäftigt waren und insgesamt 25 Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage oder mit Hauerarbeiten beschäftigt waren, wobei auf diese 25 Jahre für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate angerechnet werden.

2Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2 steht der Bezug der Bergmannsvollrente für längstens fünf Jahre gleich.

(2) Auf die Wartezeit nach Absatz 1 werden angerechnet

  1. 1.
    Zeiten, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren,
  2. 2.
    Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a jedoch nur, wenn zuletzt eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist,
  3. 3.
    Ersatzzeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, auf die Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a.

(3) 1Für die Feststellung und Zahlung der Knappschaftsausgleichsleistung werden die Vorschriften für die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Ausnahme der §§ 59 und 85 angewendet. 2Der Zugangsfaktor beträgt 1,0. 3Grundlage für die Ermittlung des Monatsbetrags der Knappschaftsausgleichsleistung sind nur die persönlichen Entgeltpunkte, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen. 4An die Stelle des Zeitpunkts von § 99 Abs. 1 tritt der Beginn des Kalendermonats, der dem Monat folgt, in dem die knappschaftliche Beschäftigung endete. 5Neben der Knappschaftsausgleichsleistung wird eine Rente aus eigener Versicherung nicht geleistet. 6Anspruch auf eine Knappschaftsausgleichsleistung besteht nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße(1) nicht überschritten wird.

Absatz 3 Satz 6 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(1)

Ab 1. 1. 2024 = 17.823,75 EUR.




§ 240 SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

  1. 1.
    vor dem 2. Januar 1961 geboren und
  2. 2.
    berufsunfähig

sind.

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(2) 1Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. 2Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. 3Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. 4Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.




§ 241 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) 1Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit

  1. 1.
    Beitragszeiten,
  2. 2.
    beitragsfreien Zeiten,
  3. 3.
    Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
  4. 4.
    Berücksichtigungszeiten,
  5. 5.
    Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
  6. 6.
    Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992

(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. 2Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.




§ 242 SGB VI – Rente für Bergleute

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) 1Pflichtbeiträge für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. 2Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(3) Die Wartezeit für die Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen Beitragszeiten allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten haben und

  1. a)

    15 Jahre mit Hauerarbeiten (Anlage 9) beschäftigt waren oder

  2. b)

    die erforderlichen 25 Jahre mit Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten erfüllen, wenn darauf

    1. aa)

      für je zwei volle Kalendermonate mit Hauerarbeiten je drei Kalendermonate und

    2. bb)

      für je drei volle Kalendermonate, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage mit anderen als Hauerarbeiten beschäftigt waren, je zwei Kalendermonate oder

    3. cc)

      die vor dem 1. Januar 1968 verrichteten Arbeiten unter Tage bei Versicherten, die vor dem 1. Januar 1968 Hauerarbeiten verrichtet haben und diese wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit aufgeben mussten,

    angerechnet werden.

Absatz 3 Nummer 1 aufgehoben durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248), bisheriger Nummer 2 wurde Satzteil von Satz 1.




§ 242a SGB VI – Witwenrente und Witwerrente

(1) 1Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. 2Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die

  1. 1.
    vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
  2. 2.
    am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(3) Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

Absätze 4 und 5 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.

(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:

Todesjahr des VersichertenAnhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470.



§ 243 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

(1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten,

  1. 1.
    deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
  2. 2.
    die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
  3. 3.
    die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,

  1. 1.

    deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,

  2. 2.

    die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und

  3. 3.

    die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und

  4. 4.

    die entweder

    1. a)

      ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),

    2. b)

      das 45. Lebensjahr vollendet haben,

    3. c)

      erwerbsgemindert sind,

    4. d)

      vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder

    5. e)

      am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,

wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist.

Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(3) 1Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

  1. 1.

    einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und

  2. 2.

    zum Zeitpunkt der Scheidung entweder

    1. a)

      ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder

    2. b)

      das 45. Lebensjahr vollendet hatten und

  3. 3.

    entweder

    1. a)

      ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),

    2. b)

      erwerbsgemindert sind,

    3. c)

      vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,

    4. d)

      am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder

    5. e)

      das 60. Lebensjahr vollendet haben,

wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes weder ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer noch für einen überlebenden Lebenspartner des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften besteht. 2Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Todesjahr des VersichertenAnhebung um Monateauf Alter
JahrMonat
20121601
20132602
20143603
20154604
20165605
20176606
20187607
20198608
20209609
2021106010
2022116011
202312610
202414612
202516614
202618616
202720618
2028226110
ab 202924620.

Absatz 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).

(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.

Absatz 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).

(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.




§ 243a SGB VI – Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet

1Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. 2In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.




§ 243b SGB VI – Wartezeit

Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf

  1. 1.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
  2. 2.
    Altersrente für Frauen.




§ 244 SGB VI – Anrechenbare Zeiten

(1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.

(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

(3) 1Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. 2Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(5) 1Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. 2Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten.

Absatz 5 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).




§ 244a SGB VI – Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

1Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. 2Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Kalendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberücksichtigt. 3Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Lebenspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende Kalendermonate einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).




§ 245 SGB VI – Vorzeitige Wartezeiterfüllung

(1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

(2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie

  1. 1.

    nach dem 30. April 1942 wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,

  2. 2.

    nach dem 31. Dezember 1956 wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistender oder als Soldat auf Zeit oder wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistender,

  3. 3.

    während eines auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleisteten militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),

  4. 4.

    nach dem 31. Dezember 1956 wegen eines Dienstes nach Nummer 3 oder während oder wegen einer anschließenden Kriegsgefangenschaft,

  5. 5.

    wegen unmittelbarer Kriegseinwirkung (§ 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung),

  6. 6.

    nach dem 29. Januar 1933 wegen Verfolgungsmaßnahmen als Verfolgter des Nationalsozialismus (§§ 1 und 2 Bundesentschädigungsgesetz),

  7. 7.

    nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz),

  8. 8.

    nach dem 31. Dezember 1956 während oder wegen Internierung oder Verschleppung (§ 250 Abs. 1 Nr. 2) oder

  9. 9.

    nach dem 30. Juni 1944 wegen Vertreibung oder Flucht als Vertriebener (§§ 1 bis 5 Bundesvertriebenengesetz),

vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.

Absatz 2 Nummern 3 und 5 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932, 2022 I S. 2759) (1. 1. 2024).

(3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie

  1. 1.

    wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind und

  2. 2.

    in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.




§ 245a SGB VI – Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet

Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat.




§ 246 SGB VI – Beitragsgeminderte Zeiten

1Zeiten, für die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 Beiträge gezahlt worden sind, sind beitragsgeminderte Zeiten. 2Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2009 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. 3Auf die ersten 36 Kalendermonate werden Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet.

Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).




§ 247 SGB VI – Beitragszeiten

(1) 1Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. 2Die Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

(2) Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1983 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2a) Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung sind auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(3) 1Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. 2Zeiten vor dem 1. Januar 1924 sind jedoch nur Beitragszeiten, wenn

  1. 1.
    in der Zeit vom 1. Januar 1924 bis zum 30. November 1948 mindestens ein Beitrag für diese Zeit gezahlt worden ist,
  2. 2.
    nach dem 30. November 1948 bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag gezahlt worden ist oder
  3. 3.
    mindestens die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.




§ 248 SGB VI – Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland

(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen Personen auf Grund gesetzlicher Pflicht nach dem 8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben.

(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten.

(3) 1Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind; dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland bis zum 31. Dezember 1956. 2Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind nicht

  1. 1.
    Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung,
  2. 2.
    Zeiten einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters,
  3. 3.
    Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem 1. Januar 1991 nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11 genannten Höhe gezahlt worden sind.

Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 6. 2002 (BGBl I S. 2074).

(4) 1Die Beitragszeiten werden abweichend von den Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. 2Zeiten der Versicherungspflicht von selbstständig Tätigen im Beitrittsgebiet werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.

Absatz 4 Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 249 SGB VI – Beitragszeiten wegen Kindererziehung

Überschrift geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. 2Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums auf Grund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) 1Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. 2Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. 3Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787). Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(8) 1Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

  1. 1.

    ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,

  2. 2.

    ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

Absatz 8 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).




§ 249a SGB VI – Beitragszeiten wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet

Überschrift geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.

(2) Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember 1996 gestorben, wird die Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, es wurde eine wirksame Erklärung zu Gunsten des Vaters abgegeben.




§ 249b SGB VI – Berücksichtigungszeiten wegen Pflege

1Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson

  1. 1.
    wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und
  2. 2.
    nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind.

2Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.




§ 250 SGB VI – Ersatzzeiten

(1) Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr

  1. 1.

    militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet haben oder auf Grund dieses Dienstes kriegsgefangen gewesen sind oder deutschen Minenräumdienst nach dem 8. Mai 1945 geleistet haben oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,

  2. 2.

    interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden,

  3. 3.

    während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind,

  4. 4.

    in ihrer Freiheit eingeschränkt gewesen oder ihnen die Freiheit entzogen worden ist (§§ 43 und 47 Bundesentschädigungsgesetz) oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind oder infolge Verfolgungsmaßnahmen

    1. a)

      arbeitslos gewesen sind, auch wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1946, oder

    2. b)

      bis zum 30. Juni 1945 ihren Aufenthalt in Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze oder danach in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze nach dem Stand vom 30. Juni 1945 genommen oder einen solchen beibehalten haben, längstens aber die Zeit bis zum 31. Dezember 1949,

    wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gehören (Verfolgungszeit),

  5. 5.

    in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluss daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen haben, oder

  6. 5a.

    im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Freiheitsentzug erlitten haben, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist, oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind,

  7. 6.

    vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024) und 20. 8. 2021 (BGBl I S. 3932, 2022 I S. 2759) (1. 1. 2024).

(2) Ersatzzeiten sind nicht Zeiten,

  1. 1.

    für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist,

  2. 2.

    in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist,

  3. 3.

    in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben.




§ 251 SGB VI – Ersatzzeiten bei Handwerkern

(1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden sind.

(2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.




§ 252 SGB VI – Anrechnungszeiten

(1) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte

  1. 1.
    Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
  2. 1a.
    Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,
  3. 2.
    nach dem 31. Dezember 1991 eine Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben,
  4. 3.
    nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei waren und die Lehrzeit abgeschlossen haben, längstens bis zum 28. Februar 1957, im Saarland bis zum 31. August 1957,
  5. 4.
    vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen haben, in der eine Zurechnungszeit nicht enthalten war,
  6. 5.
    vor dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Invalidenrente, ein Ruhegeld oder eine Knappschaftsvollrente bezogen haben, wenn diese Leistung vor dem 1. Januar 1957 weggefallen ist,
  7. 6.
    Schlechtwettergeld bezogen haben, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden ist, längstens bis zum 31. Dezember 1978.

Absatz 1 Nummer 1a eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(2) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die

  1. 1.
    die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 1983,
  2. 2.
    ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 1. Januar 1984

bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(3) Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben liegen in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 31. Dezember 1997 bei Versicherten, die

  1. 1.
    nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder
  2. 2.
    in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren,

nur vor, wenn für diese Zeiten, längstens jedoch für 18 Kalendermonate, Beiträge nach mindestens 70 vom Hundert, für die Zeit vom 1. Januar 1995 an 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens gezahlt worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) Zeiten einer Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 sind bei Handwerkern nur dann Anrechnungszeiten, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.

(6) 1Bei selbstständig Tätigen, die auf Antrag versicherungspflichtig waren, und bei Handwerkern sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen sie

  1. 1.
    wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,
  2. 2.
    wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

nur dann Anrechnungszeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren. 2Anrechnungszeiten nach dem 30. April 1985 liegen auch vor, wenn die Versicherten mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.

(7) 1Zeiten, in denen Versicherte

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1984 arbeitsunfähig geworden sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben,

  2. 2.

    vor dem 1. Januar 1979 Schlechtwettergeld bezogen haben,

  3. 3.

    wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeit Suchende gemeldet waren und

    1. a)

      vor dem 1. Juli 1978 eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder

    2. b)

      vor dem 1. Januar 1992 eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,

werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens einen Kalendermonat andauerten. 2Folgen mehrere Zeiten unmittelbar aufeinander, werden sie zusammengerechnet.

Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(8) 1Anrechnungszeiten sind auch Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen Versicherte

  1. 1.
    nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet waren,
  2. 2.
    der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  3. 3.
    eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

2Für Zeiten nach Satz 1 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. 3Zeiten nach Satz 1 werden nach dem 31. Dezember 2007 nur dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und der Versicherte vor dem 2. Januar 1950 geboren ist.

Absatz 8 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791). Satz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676).

(9) Anrechnungszeiten liegen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II nicht vor, wenn die Bundesagentur für Arbeit oder in Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger für sie Beiträge an eine Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung, an ein Versicherungsunternehmen oder an sie selbst gezahlt haben.

Absatz 9 neugefasst durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).

(10) 1Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II bezogen haben. 2Dies gilt nicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II, die

  1. 1.

    Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder

  2. 2.

    in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.

3Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus.

Absatz 10 neugefasst durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).




§ 252a SGB VI – Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet

(1) 1Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte

  1. 1.

    wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,

  2. 2.

    vor dem 1. Januar 1992

    1. a)

      Lohnersatzleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung,

    2. b)

      Vorruhestandsgeld, Übergangsrente, Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, befristete erweiterte Versorgung oder

    3. c)

      Unterstützung während der Zeit der Arbeitsvermittlung

    bezogen haben,

  3. 3.

    vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder

  4. 4.

    vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähigkeit, Unfallrente auf Grund eines Körperschadens von 66 2/3 vom Hundert, Kriegsbeschädigtenrente aus dem Beitrittsgebiet, entsprechende Renten aus einem Sonderversorgungssystem oder eine berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen bezogen haben.

2Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen ist. 3Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. 4Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.

(2) 1An Stelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. 2Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. 3Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.




§ 253 SGB VI – Pauschale Anrechnungszeit

(1) 1Anrechnungszeit für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 ist mindestens die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn

  1. 1.
    der Zeitraum vom Kalendermonat, für den der erste Pflichtbeitrag gezahlt ist, spätestens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres des Versicherten fällt, bis zum Kalendermonat, für den der letzte Pflichtbeitrag vor dem 1. Januar 1957 gezahlt worden ist, ermittelt wird (Gesamtzeit),
  2. 2.
    die Gesamtzeit um die auf sie entfallenden mit Beiträgen und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zur Ermittlung der verbleibenden Zeit gemindert wird (Gesamtlücke) und
  3. 3.
    die Gesamtlücke, höchstens jedoch ein nach unten gerundetes volles Viertel der auf die Gesamtzeit entfallenden Beitragszeiten und Ersatzzeiten, mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der auf die Gesamtzeit entfallenden mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten belegten Kalendermonate zu der Gesamtzeit steht.

2Dabei werden Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt.

(2) Der Anteil der pauschalen Anrechnungszeit, der auf einen Zeitabschnitt entfällt, ist die volle Anzahl an Monaten, die sich ergibt, wenn die pauschale Anrechnungszeit mit der für ihre Ermittlung maßgebenden verbleibenden Zeit in diesem Zeitabschnitt (Teillücke) vervielfältigt und durch die Gesamtlücke geteilt wird.




§ 253a SGB VI – Zurechnungszeit

Neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im JahrAnhebung um Monate auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.




§ 254 SGB VI – Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(1) Ersatzzeiten werden der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn vor dieser Zeit der letzte Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(2) Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten wegen einer Lehre werden der knappschaftlichen Rentenversicherung auch dann zugeordnet, wenn nach dieser Zeit die Versicherung beginnt und der erste Pflichtbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist.

(3) 1Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld und von Knappschaftsausgleichsleistung sind Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung. 2Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist.

Absatz 3 Satz 2 angefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(4) Die pauschale Anrechnungszeit wird der knappschaftlichen Rentenversicherung in dem Verhältnis zugeordnet, in dem die knappschaftlichen Beitragszeiten und die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten bis zur letzten Pflichtbeitragszeit vor dem 1. Januar 1957 zu allen diesen Beitragszeiten und Ersatzzeiten stehen.




§ 254a SGB VI – Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.




§ 254b SGB VI – Rentenformel für den Monatsbetrag der Rente

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zu Grunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.




§ 254c SGB VI – Anpassung der Renten

1Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zu Grunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. 2Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.

Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).




§ 254d SGB VI – Entgeltpunkte (Ost)

(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für

  1. 1.
    Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit,
  2. 2.
    Pflichtbeitragszeiten auf Grund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder auf Grund des Bezugs von Sozialleistungen mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II,
  3. 3.
    Zeiten der Erziehung eines Kindes,
  4. 4.
    Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt,
  5. 4a.
    Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege,
  6. 4b.
    zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben auf Grund einer Arbeitsleistung

im Beitrittsgebiet und

  1. 5.
    Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit,
  2. 6.
    Zeiten der Erziehung eines Kindes,
  3. 7.
    Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt

im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten).

Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) und 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2861). Nummer 4b neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940).

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990

  1. 1.

    von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

    1. a)

      im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder

    2. b)

      im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

  2. 2.

    mit Beiträgen auf Grund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind.

2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).

(3) Für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit und für Zeiten der Erziehung eines Kindes vor dem 1. Februar 1949 in Berlin gelten ermittelte Entgeltpunkte nicht als Entgeltpunkte (Ost).

Absatz 3 Satz 1 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); bisheriger Wortlaut des Satzes 2 wurde Absatz 3.




§ 255 SGB VI – Rentenartfaktor

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(2) Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden von Beginn an mit dem Rentenartfaktor ermittelt, der für Witwenrenten und Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, maßgebend ist.




§ 255a SGB VI – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt zum
1. Juli 2018 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2019 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2020 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2021 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2022 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts,
1. Juli 2023 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwerts.

(2) 1Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023 ist ein Vergleichswert zu dem nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost) zu ermitteln. 2Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts geltenden Verfahren nach den §§ 68 und 255d ermittelt. 3Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2018 gilt der am 30. Juni 2018 geltende aktuelle Rentenwert (Ost) als Vorjahreswert. 4Abweichend von § 68 sind für die Ermittlung des Vergleichswerts jeweils die für das Beitrittsgebiet ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) maßgebend. 5Ferner ist § 68 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind. 6Übersteigt der Vergleichswert den nach Absatz 1 berechneten aktuellen Rentenwert (Ost), ist der Vergleichswert als aktueller Rentenwert (Ost) zum 1. Juli festzusetzen. 7Der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der aktuelle Rentenwert angepasst wird und darf den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen.

(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahreswert.

Absatz 3 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).

Zu § 255a: Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro, vgl. § 1 Absatz 2 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).




§ 255b SGB VI – Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

Absatz 1 Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057); der bisherige Satz 1, geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554) und 22. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Wortlaut des Absatz 1. Absatz 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Kalenderjahres

  1. 1.

    für das vergangene Kalenderjahr den Wert der Anlage 10

  2. 2.

    für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen Wert der Anlage 10

als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2Die Werte nach Satz 1 sind letztmals für das Jahr 2018 zu bestimmen.

Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

Zu § 255b: Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2023 37,60 Euro, vgl. § 1 Absatz 2 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 164).
Das Durchschnittsentgelt (Ost) für das Jahr 2022 beträgt (gerundet) 40.358,00 Euro, das vorläufige Durchschnittsentgelt (Ost) für das Jahr 2024 beträgt (gerundet) 44.732,00 Euro, vgl. Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 vom 24. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322).




§ 255c SGB VI – Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024

1Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. 2Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).




§ 255d SGB VI – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026

(1) 1Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2019 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2018 getrennt berechnet. 2Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. 3Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten (§ 8 des Vierten Buches) und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres und das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. 4Für das Beitrittsgebiet ist dabei als Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr der Wert der Anlage 1 dividiert durch den Wert der Anlage 10 zu berücksichtigen.

(2) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 wird die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Absatz 7 nach § 68 Absatz 4 neu ermittelt.

(3) 1Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2025 wird abweichend von § 68 Absatz 4 die Anzahl der Äquivalenzrentner für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und das Beitrittsgebiet für die Jahre 2016 bis 2024 getrennt berechnet. 2Für die weitere Berechnung nach § 68 Absatz 4 werden die jeweiligen Ergebnisse anschließend addiert. 3Für die Berechnung sind die Werte für das Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres und eine Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu ermitteln und der Berechnung zugrunde zu legen. 4Für das Beitrittsgebiet ist dabei bei der Berechnung der Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten der aktuelle Rentenwert (Ost) zugrunde zu legen.

(4) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025 sind abweichend von § 68 Absatz 7 die folgenden Daten zugrunde zu legen:

  1. 1.

    die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2025 für die Jahre 2022 und 2023 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) und

  2. 2.

    die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 für das Jahr 2022 vorliegenden Daten zu den gesamtdeutschen beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld.

(5) Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 wird abweichend von § 68 Absatz 4 als Anzahl an Äquivalenzrentnern für das Jahr 2024 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugrunde gelegt, der sich aus der Summe der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet und der Anzahl der Äquivalenzrentner für das Jahr 2024 für das Beitrittsgebiet ergibt.

Eingefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).




§ 255e SGB VI – Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025

Eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach § 68 ermittelten aktuellen Rentenwert das Sicherungsniveau vor Steuern nach § 154 Absatz 3a des laufenden Jahres in Höhe von 48 Prozent unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das Sicherungsniveau vor Steuern mindestens 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) beträgt.

(2) 1Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird. 2Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird somit nach der folgenden Formel errechnet:

string

3Dabei sind:

ART 48 =aktueller Rentenwert des laufenden Kalenderjahres, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
vDEt =verfügbares Durchschnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden Kalenderjahres,
NQt SR =Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr, die sich ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist.

4Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.

Absatz 2 angefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975); der bisherige Wortlaut des § 255e wurde (geändert) Absatz 1. Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 155) (1. 7. 2023).




§ 255f SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen.

Eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

Zu § 255f: Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2022 48,14 Prozent, vgl. § 3 des Rentenwertbestimmungsgesetzes 2022 vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 975, 978).




§ 255g SGB VI – Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021

Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.

Neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).




§ 255h SGB VI – Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

Eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).

(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.

(2) 1Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.

(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:

  1. 1.

    aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,

  2. 2.

    aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,

  3. 3.

    aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.

(4) 1Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. 2Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. 3Entspricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.

(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.

(6) 1Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. 2Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h.




§ 255i SGB VI – Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025

1Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.

Eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).




§ 255j SGB VI – Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022

Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Absatz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt.

Eingefügt durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).




§ 256 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten

(1) Für Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.

(3) 1Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. 3Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt werden.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt.

(5) 1Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zu Grunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. 2Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.

(6) 1Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge auf Grund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. 2Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.




§ 256a SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

(1) 1Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Satz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 3 angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954).

(1a) 1Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. 2Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.

Absatz 1a Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2940) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 2 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (a. a. O.).

(2) 1Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. 2Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. 3Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. 4Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. 5Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.

Absatz 2 Satz 5 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) 1Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. 2Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 3Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. 4Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 5Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(3a) 1Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebietes gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. 2Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 3Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 4Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 5Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 6Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt.

(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt.




§ 256b SGB VI – Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten

(1) 1Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

  1. 1.
    nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
  2. 2.
    nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche

für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach Einführung des Euro werden als Beitragsbemessungsgrundlage Durchschnittsverdienste in Höhe des Betrages in Euro berücksichtigt, der zur selben Anzahl an Entgeltpunkten führt, wie er sich für das Kalenderjahr vor Einführung des Euro nach Satz 1 ergeben hätte. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist. 5War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese maßgeblich. 6Kommen nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. 7Ist eine Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten Durchschnittsverdiensten. 8Die Sätze 6 und 7 gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe. 9Für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 und für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der sich auf Grund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden.

(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zu Grunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sechsteln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

(4) 1Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 2Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbstständig Tätige entsprechend anzuwenden.




§ 256c SGB VI – Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage

(1) 1Für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, werden, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zu Grunde gelegt. 2Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden die Werte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

(2) Für Zeiten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1950 sind die Beiträge maßgebend, die sich auf Grund der Anlage 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz für dieses Kalenderjahr ergeben.

(3) 1Für Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31. Dezember 1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge maßgebend, die sich

  1. a)
    nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
  2. b)
    nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche

für dieses Kalenderjahr ergeben. 2 § 256b Abs. 1 Satz 4 bis 8 ist anzuwenden. 3Für Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies nur soweit, wie glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. 4Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens ein um ein Fünftel erhöhter Verdienst nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für Zeiten vor dem 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet beitragspflichtige Arbeitsverdienste und Einkünfte glaubhaft gemacht werden, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbstständig Tätige entsprechend anzuwenden.




§ 256d SGB VI

(weggefallen)




§ 257 SGB VI – Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

(1) 1Für Zeiten, für die Beiträge zur

  1. 1.
    einheitlichen Sozialversicherung der Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949,
  2. 2.
    einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder
  3. 3.
    Rentenversicherung der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August 1952

gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. 2Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt

  1. 1.
    für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März 1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
  2. 2.
    für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezember 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 7.200 Reichsmark oder Deutsche Mark für ein Kalenderjahr.

(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zu Grunde gelegt.




§ 258 SGB VI – Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten

(1) Für Zeiten vom 20. November 1947 bis zum 5. Juli 1959, für die Beiträge in Franken gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem das mit den Werten der Anlage 6 vervielfältigte Arbeitsentgelt (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird.

(2) 1Für die für Zeiten vom 31. Dezember 1923 bis zum 3. März 1935 zur Rentenversicherung der Arbeiter und für Zeiten vom 1. Januar 1924 bis zum 28. Februar 1935 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlten und nach der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-4, veröffentlichten bereinigten Fassung umgestellten Beiträge werden die Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zu Grunde gelegt. 2Für die für Zeiten vor dem 1. März 1935 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gezahlten Einheitsbeiträge werden die auf Grund des § 26 der Verordnung über die Überleitung der Sozialversicherung des Saarlandes ergangenen satzungsrechtlichen Bestimmungen angewendet und Entgeltpunkte der danach maßgebenden Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse der Anlage 3 zu Grunde gelegt. 3Für Zeiten, für die Beiträge vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Arbeiter und vom 1. Dezember 1947 bis zum 31. August 1957 zur Rentenversicherung der Angestellten nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken oder vom 1. Januar 1954 bis zum 31. März 1963 zur saarländischen Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 7 zu Grunde gelegt.

(3) Wird nachgewiesen, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 20. November 1947 bis zum 31. August 1957 höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das tatsächliche Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt.

(4) Wird glaubhaft gemacht, dass das Arbeitsentgelt in Franken in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 31. August 1957 in der Rentenversicherung der Arbeiter höher war als der Betrag, nach dem Beiträge gezahlt worden sind, wird als Beitragsbemessungsgrundlage das um 10 vom Hundert erhöhte nachgewiesene Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt.




§ 259 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug

1Wird glaubhaft gemacht, dass Versicherte vor dem 1. Januar 1957 während mindestens fünf Jahren, für die Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten gezahlt worden sind, neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten haben, werden für jeden Kalendermonat solcher Zeiten mindestens Entgeltpunkte auf Grund der Beitragsbemessungsgrundlage oder der Lohn-, Gehalts- oder Beitragsklassen der Anlage 8, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Dies gilt nicht für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.




§ 259a SGB VI – Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937

(1) 1Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

  1. 1.
    im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten oder
  2. 2.
    im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,

werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 an Stelle der nach den §§ 256a bis 256c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte auf Grund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zu Grunde gelegt. 2Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. 3Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. 4Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. 5Für Zeiten, in denen Personen vor dem 19. Mai 1990 auf Grund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden die Entgeltpunkte nach § 256 Abs. 3 zu Grunde gelegt. 6Für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bis zum 28. Februar 1957 werden Entgeltpunkte aus der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge, für Zeiten danach aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, das für einen Kalendermonat der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage entspricht; dabei ist von den Werten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet auszugehen. 7Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 nicht erfasst werden.




§ 259b SGB VI – Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

(1) 1Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1677) wird bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zu Grunde gelegt. 2 § 259a ist nicht anzuwenden.

(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, im Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.




§ 259c SGB VI

(weggefallen)




§ 260 SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen

1Für Zeiten, für die Beiträge auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. 2Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. 3Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.




§ 261 SGB VI – Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte

Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für

  1. 1.
    Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind,
  2. 2.
    Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder zur Rentenversicherung der Angestellten für Zeiten vor dem 1. Januar 1943, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind.




§ 262 SGB VI – Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

(1) 1Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. 2Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.




§ 263 SGB VI – Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

(1) 1Bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die in der Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, höchstens mit der Anzahl an Monaten berücksichtigt, die zusammen mit der Anzahl an Monaten mit pauschaler Anrechnungszeit die Anzahl an Monaten der Gesamtlücke ergibt. 2Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat an Berücksichtigungszeit wegen Pflege 0,0625 Entgeltpunkte zugeordnet, es sei denn, dass er als Beitragszeit bereits einen höheren Wert hat.

(2) (weggefallen)

(2a) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit auf 80 vom Hundert begrenzt. 2Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit vor dem 1. März 1990 im Beitrittsgebiet, jedoch nicht vor dem 1. Juli 1978, vorgelegen hat, werden nicht bewertet. 3Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind, werden nicht bewertet. 4Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist, werden nicht bewertet.

Absatz 2a Satz 1 geändert und Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); die bisherigen Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3; der bisherige Satz 5, angefügt durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954), wurde Satz 4. Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554); der bisherige Satz 4 wurde Satz 3. Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328).

(3) 1Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen einer Schul- oder Hochschulausbildung auf 75 vom Hundert begrenzt. 2Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet; auf die drei Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. 4Bei der begrenzten Gesamtleistungsbewertung für die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung treten an die Stelle

bei Beginn der Rente im der Werte
75 vom Hundert0,0625 Entgeltpunkte
JahrMonatdie Werte
2005Januar75,000,0625
 Februar73,440,0612
 März71,880,0599
 April70,310,0586
 Mai68,750,0573
 Juni67,190,0560
 Juli65,630,0547
 August64,060,0534
 September62,500,0521
 Oktober60,940,0508
 November59,380,0495
 Dezember57,810,0482
2006Januar56,250,0469
 Februar54,690,0456
 März53,130,0443
 April51,560,0430
 Mai50,000,0417
 Juni48,440,0404
 Juli46,880,0391
 August45,310,0378
 September43,750,0365
 Oktober42,190,0352
 November40,630,0339
 Dezember39,060,0326
2007Januar37,500,0313
 Februar35,940,0299
 März34,380,0286
 April32,810,0273
 Mai31,250,0260
 Juni29,690,0247
 Juli28,130,0234
 August26,560,0221
 September25,000,0208
 Oktober23,440,0195
 November21,880,0182
 Dezember20,310,0169
2008Januar18,750,0156
 Februar17,190,0143
 März15,630,0130
 April14,060,0117
 Mai12,500,0104
 Juni10,940,0091
 Juli9,380,0078
 August7,810,0065
 September6,250,0052
 Oktober4,690,0039
 November3,130,0026
 Dezember1,560,0013
2009Januar0,000,0000.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(4) 1Die Summe der Entgeltpunkte für Anrechnungszeiten, die vor dem 1. Januar 1957 liegen, muss mindestens den Wert erreichen, der sich für eine pauschale Anrechnungszeit ergeben würde. 2Die zusätzlichen Entgeltpunkte entfallen zu gleichen Teilen auf die begrenzt zu bewertenden Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1957.

Absatz 5 neugefasst und Absätze 6 und 7 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(5) Die Summe der Entgeltpunkte für Kalendermonate, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten (§ 246 Satz 2), ist um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach Absatz 3 hätten.

(6) Zeiten beruflicher Ausbildung, die für sich alleine oder bei Zusammenrechnung mit Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung bis zu drei Jahren, insgesamt drei Jahre überschreiten, sind um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten nach Absatz 3 hätten.

(7) 1Für glaubhaft gemachte Zeiten beruflicher Ausbildung sind höchstens fünf Sechstel der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte zu berücksichtigen. 2Dies gilt auch für die in den Absätzen 5 und 6 genannten Zeiten.




§ 263a SGB VI – Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten (Ost)

1Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zu Grunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zu Grunde gelegten Entgeltpunkten stehen. 2Dabei ist für Entgeltpunkte für Berücksichtigungszeiten § 254d entsprechend anzuwenden.




§ 264 SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

1Sind für Rentenanwartschaften Werteinheiten ermittelt worden, ergeben je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt. 2Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind zuvor mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 1991 zu vervielfältigen und durch die allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für dasselbe Jahr zu teilen.




§ 264a SGB VI – Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich im Beitrittsgebiet

(1) Ein zu Gunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt, soweit Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden oder das Familiengericht die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes angeordnet hat.

Absatz 1 geändert durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

Absatz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich an die Stelle von Entgeltpunkten.




§ 264b SGB VI – Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

1Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. 2Zuschläge an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeitsentgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausgeübten geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung getragen hat. 3Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.

Neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).




§ 264c SGB VI – Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten

Neugefasst durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde liegen. 2Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus persönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde liegen.

(2) Die Witwenrente oder Witwerrente erhöht sich nicht um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.




§ 264d SGB VI – Zugangsfaktor

1Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten im tritt an die Stelle des Lebensalters
65 Jahre
das Lebensalter
62 Jahre
das Lebensalter
JahrMonatJahreMonateJahreMonate
vor 2012 630600
2012Januar631601
2012Februar632602
2012März633603
2012April634604
2012Mai635605
2012Juni - Dezember636606
2013 637607
2014 638608
2015 639609
2016 63106010
2017 63116011
2018 640610
2019 642612
2020 644614
2021 646616
2022 648618
2023 64106110.

2 § 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).




§ 265 SGB VI – Knappschaftliche Besonderheiten

(1) Für Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

(2) Für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 1. Januar 1992 bezogen haben, wird die der Ermittlung von Entgeltpunkten zu Grunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrags erhöht.

(3) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 0,75 vervielfältigt.

(4) Bei Kalendermonaten mit Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die beitragsgeminderte Zeiten sind, weil sie auch mit Ersatzzeiten belegt sind, die der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugeordnet sind, werden für die Ermittlung des Wertes für beitragsgeminderte Zeiten die ohne Anwendung des § 84 Abs. 1 ermittelten Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten zuvor mit 1,3333 vervielfältigt.

(5) Für die Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte des Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen Versicherte vor dem 1. Januar 1968 unter Tage beschäftigt waren, wobei für je drei volle Kalendermonate mit anderen als Hauerarbeiten je zwei Kalendermonate angerechnet werden.

(6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist.

(7) Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten in der knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,8, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

(8) 1Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem 1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung des nachstehend angegebenen Lebensalters maßgebend:

Bei Beginn der Rente imtritt an die Stelle des Lebensalters 64 Jahre das Lebensalter
JahrMonatJahreMonate
2012Januar621
2012Februar622
2012März623
2012April624
2012Mai625
2012Juni - Dezember626
2013 627
2014 628
2015 629
2016 6210
2017 6211
2018 630
2019 632
2020 634
2021 636
2022 638
2023 6310.

2 § 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

Absatz 8 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 265a SGB VI – Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet

Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisheriger Wortlaut des Absatzes 1 wurde § 265 a.




§ 265b SGB VI

(weggefallen)




§ 266 SGB VI – Erhöhung des Grenzbetrags

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, ist Grenzbetrag für diese und eine sich unmittelbar anschließende Rente mindestens der sich nach den §§ 311 und 312 ergebende, um die Beträge nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe a geminderte Betrag.




§ 267 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.




§ 268 SGB VI – Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

Witwenrenten und Witwerrenten aus der Rentenanwartschaft eines vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten werden vom Ablauf des Kalendermonats an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.




§ 268a SGB VI – Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

Neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.




§ 269 SGB VI – Steigerungsbeträge

(1) 1Für Beiträge der Höherversicherung und für Beiträge nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden zusätzlich zum Monatsbetrag einer Rente Steigerungsbeträge geleistet. 2Diese betragen bei einer Rente aus eigener Versicherung bei Zahlung des Beitrags im Alter

bis zu 30 Jahren1,6667vom Hundert,
von 31 bis 35 Jahren1,5vom Hundert,
von 36 bis 40 Jahren1,3333vom Hundert,
von 41 bis 45 Jahren1,1667vom Hundert,
von 46 bis 50 Jahren1,0vom Hundert,
von 51 bis 55 Jahren0,9167vom Hundert,
von 56 und mehr Jahren0,8333vom Hundert

des Nennwerts des Beitrags, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung. 3Das Alter des Versicherten bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Kalenderjahr der Beitragszahlung und dem Geburtsjahr des Versicherten. 4Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden Steigerungsbeträge nicht geleistet.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, werden hierauf auch die zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten geleisteten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung angerechnet. 2Werden zu einer Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung gezahlt, werden hierauf auch Ansprüche infolge Auflösung der letzten Ehe angerechnet, soweit sie noch nicht auf die Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten angerechnet worden sind.

(3) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten auf mehrere Berechtigte aufgeteilt, werden im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt.

(4) Werden Witwenrenten oder Witwerrenten bei Wiederheirat des Berechtigten abgefunden, werden auch die hierzu gezahlten Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung abgefunden.




§ 269a SGB VI

(weggefallen)




§ 269b SGB VI – Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

1Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. 2Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

Eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3013).




§ 270 SGB VI

(weggefallen)




§ 270a SGB VI

(weggefallen)




§ 270b SGB VI – Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.




§ 271 SGB VI – Höhe der Rente

1Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen

  1. 1.
    Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Inland oder
  2. 2.
    freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze

gezahlt worden sind. 2Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.




§ 272 SGB VI – Besonderheiten

Überschrift neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus

  1. 1.

    Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

  2. 2.

    dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,

  3. 3.

    dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und

  4. 4.

    dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Satz 2 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.).

(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 auf Grund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).

(3) 1Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. 2Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).




§ 272a SGB VI – Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004

Eingefügt durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3019).

(1) 1Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. 2 § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt auch für auf Grund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt.




§ 273 SGB VI – Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Überschrift geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Für Beschäftigte ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung auch zuständig, wenn die Versicherten auf Grund der Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundesknappschaft versichert waren, solange diese Beschäftigung andauert. 2Werden Beschäftigte in einem Betrieb oder Betriebsteil, für dessen Beschäftigte die Bundesknappschaft bereits vor dem 1. Januar 1992 zuständig war, infolge einer Verschmelzung, Umwandlung oder einer sonstigen Maßnahme innerhalb von 18 Kalendermonaten nach dieser Maßnahme in einem anderen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens tätig, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Für Versicherte, die

  1. 1.
    bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder
  2. 2.
    bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung

in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die freiwillige Versicherung zuständig.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(3) 1Für Personen, die zum Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels nach § 130 und § 136 bereits eine Rente beziehen, bleibt der bisher zuständige Träger der Rentenversicherung für die Dauer des Bezuges dieser Rente weiterhin zuständig. 2Bestand am 31. Dezember 2004 bei einem bisher zuständigen Träger der Rentenversicherung ein laufender Geschäftsvorfall, bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss erhalten.

Absatz 3 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(4) 1Beschäftigte, die bei der Bundesknappschaft beschäftigt sind, sind bis zum 30. September 2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert. 2Für Versicherte, die am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft beschäftigt und in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Dauer dieser Beschäftigung zuständig. 3Dies gilt auch für Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, deren Beschäftigung unmittelbar an ein am 30. September 2005 bei der Bundesknappschaft bestehendes Ausbildungsverhältnis anschließt.

Absatz 4 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(5) Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 129 Abs. 1 zuständig ist, bleibt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Absatz 5 angefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 273a SGB VI – Zuständigkeit in Zweifelsfällen

Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist oder die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zweifelsfällen das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).




§ 273b SGB VI

(weggefallen)




§ 274 SGB VI – Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971

Neugefasst durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626).

(1) § 150 Absatz 3 Satz 1 ist nicht im Verhältnis zu Staaten und Personengruppen anzuwenden, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1) geändert worden ist, weiter Anwendung findet.

(2) Für die Prüfung, ob eine Beschäftigung den Voraussetzungen entspricht, nach denen eine Bescheinigung über weiterhin anzuwendende Rechtsvorschriften (Bescheinigung E 101) nach den Artikeln 11 und 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29) geändert worden ist, ausgestellt werden kann, werden nach § 150 Absatz 3 vom Träger der Rentenversicherung folgende Daten gespeichert:

  1. 1.

    die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,

  2. 2.

    ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,

  3. 3.

    ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,

  4. 4.

    ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,

  5. 5.

    die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und

  6. 6.

    das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.




§ 274a SGB VI – Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes

Eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(1) 1Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See den für die Gewährung des Anpassungsgeldes maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld beziehen können. 2Die Ergebnisse der Berechnungen nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten an deren Arbeitgeber zu übermitteln. 3Dies ist auch anzuwenden für die zur Beantragung von Anpassungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den §§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben.

(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.

(3) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus dem Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leistung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters ergeben, zulässig. 2 § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.




§ 274b SGB VI – Verarbeitung von Daten aufgrund des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl I S. 1985).

(1) 1Die Träger der Rentenversicherung dürfen zur Durchführung der ihnen nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die von den Stellen nach den §§ 3 und 5 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Post AG.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateisystemen der nach Absatz 1 genannten Stellen ermöglicht, ist zwischen den Trägern der Rentenversicherung, der Datenstelle der Rentenversicherung und der Deutschen Post AG zulässig, soweit diese Daten zur Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner erforderlich sind.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.




§ 274c SGB VI – Ausgleichsverfahren

Eingefügt durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zuständigen Träger zugeordnet. 2Ausgenommen sind Zuständigkeitswechsel

  1. 1.
    zwischen den Regionalträgern,
  2. 2.
    in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
  3. 3.
    auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Absatz 2 bis 6.

(2) 1Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt ein Ausgleichsverfahren, das die Zuständigkeit für Bestandsversicherte so festlegt, dass in einem Zeitraum von 15 Jahren eine Verteilung von 45 zu 55 vom Hundert zwischen den Bundesträgern und den Regionalträgern hergestellt wird. 2Für das Ausgleichsverfahren wird jährlich für jeden Versichertenjahrgang und jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert die Differenz zwischen der Ist-Verteilung und der Soll-Verteilung zwischen den Bundes- und den Regionalträgern ermittelt und jeweils ein der Restlaufzeit entsprechender Anteil der auszugleichenden Versichertenzahl neu zugeordnet. 3Erfasst werden erstmalig im Jahr 2005 Bestandsversicherte der Geburtsjahrgänge ab 1945 und jünger. 4In den Folgejahren ist der Geburtsjahrgang, ab dem Bestandsversicherte in das Ausgleichsverfahren einbezogen werden, jeweils um eins zu erhöhen.

(3) Ausgenommen von dem Ausgleichsverfahren sind Bestandsversicherte,

  1. 1.
    für die die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig ist,
  2. 2.
    die bereits einmal von einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 2 betroffen waren,
  3. 3.
    die bereits Leistungen beziehen oder bei denen ein Leistungsverfahren anhängig ist, oder
  4. 4.
    solange deren Anwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise im Sinne der §§ 53 und 54 des Ersten Buches übertragen, verpfändet oder gepfändet sind.

(4) Bestandsversicherte, für die zwischen- oder überstaatliches Recht zur Anwendung kommt, sind ebenfalls entsprechend der Quote zwischen Bundes- und Landesebene unter Berücksichtigung der Aufgabenentwicklung der Verbindungsstellen auszugleichen.

(5) 1Die Ausführung des Ausgleichsverfahrens erfolgt durch die Datenstelle der Rentenversicherung; der zur Abwicklung verwendete Stammdatensatz ist entsprechend den Erfordernissen für die Dauer des Ausgleichsverfahrens zu erweitern. 2Über Zuständigkeitswechsel sind die betroffenen Versicherten und deren Rentenversicherungsträger unverzüglich zu unterrichten.

Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(6) 1Bis zum Abschluss des Ausgleichsverfahrens veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung Bund jährlich, erstmals im Jahr 2006, einen Bericht über die tatsächliche Arbeitsmengenverteilung zwischen den Bundes- und den Regionalträgern im Berichtsjahr sowie eine Prognose über die künftige Entwicklung auf beiden Ebenen. 2Auf dieser Grundlage entscheidet das Erweiterte Direktorium, ob weiterer Bedarf zur Stabilisierung der Arbeitsmengen zwischen den Trägern der Rentenversicherung besteht und beschließt die erforderlichen Maßnahmen.

Zu § 274c: Vgl. RdSchr. 04 r Tit. B.III.




§ 274d SGB VI

(weggefallen)




§ 275 SGB VI

(weggefallen)




§ 275a SGB VI – Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024

Überschrift neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung verändern sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf die Werte, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 durch den für dieses Kalenderjahr bestimmten Wert der Anlage 10 geteilt werden. 2Dabei ist von den ungerundeten Beträgen auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet wurden. 3Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. 4Für die Zeit ab 1. Januar 2025 sind Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Satz 4 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).

Zu § 275a:

Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 89.400,00 EUR jährlich und 7.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 85.200,00 EUR jährlich und 7.100,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 81.000,00 EUR jährlich und 6.750,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 80.400,00 EUR jährlich und 6.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 77.400,00 EUR jährlich und 6.450,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 73.800,00 EUR jährlich und 6.150,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 69.600,00 EUR jährlich und 5.800,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 68.400,00 EUR jährlich und 5.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 64.800,00 EUR jährlich und 5.400,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 62.400,00 EUR jährlich und 5.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 60.000,00 EUR jährlich und 5.000,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 58.800,00 EUR jährlich und 4.900,00 EUR monatlich bzw. für die Jahre 2011 und 2012 = 57.600,00 EUR jährlich und 4.800,00 EUR monatlich.

Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 1. 1. 2024 = 110.400,00 EUR jährlich und 9.200,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2023 = 104.400,00 EUR jährlich und 8.700,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2022 = 100.200,00 EUR jährlich und 8.350,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2021 = 99.000,00 EUR jährlich und 8.250,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2020 = 94.800,00 EUR jährlich und 7.900,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2019 = 91.200,00 EUR jährlich und 7.600,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2018 = 85.800,00 EUR jährlich und 7.150,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2017 = 84.000,00 EUR jährlich und 7.000,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2016 = 79.800,00 EUR jährlich und 6.650,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2015 = 76.200,00 EUR jährlich und 6.350,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2014 = 73.800,00 EUR jährlich und 6.150,00 EUR monatlich bzw. für das Jahr 2013 = 72.600,00 EUR jährlich und 6.050,00 EUR monatlich bzw. für die Jahre 2011 und 2012 = 70.800,00 EUR jährlich und 5.900,00 EUR monatlich.




§ 275b SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der Anlage 2a festzusetzen.




§ 275c SGB VI

(weggefallen)




§ 276 SGB VI – Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

Eingefügt durch G vom 4. 3. 2020 (BGBl I S. 437).

Zu § 276: Vgl. RdSchr. vom 23.11.2023.




§ 276a SGB VI – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

Eingefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2474).

(1) 1Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. 2Für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.

(1a) Für Beschäftigte, die nach § 230 Absatz 9 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, gilt § 172 entsprechend.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Absatz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.




§ 276b SGB VI – Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich

1 § 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. 2Die Beiträge werden von den Arbeitgebern in Höhe der Hälfte des Betrages getragen, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrundeliegende Arbeitsentgelt angewendet wird, im Übrigen von den Beschäftigten.

Neugefasst durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 969).




§ 276c SGB VI

(weggefallen)




§ 277 SGB VI – Beitragsrecht bei Nachversicherung

(1) 1Die Durchführung der Nachversicherung von Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und bis zum 31. Dezember 1991 nicht nachversichert worden sind, richtet sich nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften, soweit nicht nach Vorschriften außerhalb dieses Buches an Stelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. 2Eine erteilte Aufschubbescheinigung bleibt wirksam, es sei denn, dass nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht mehr gegeben sind.

Absatz 1 Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) § 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind.

Absatz 2 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706).




§ 277a SGB VI – Durchführung der Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) 1Bei der Durchführung der Nachversicherung von Personen, die eine nachversicherungspflichtige Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitragsbemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. 2 § 181 Abs. 4 bleibt unberührt. 3Für Personen, die nach § 233a Abs. 1 Satz 2 als nachversichert gelten, erfolgt an Stelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der Durchführung der Nachversicherung und der Erstattung werden die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zu Grunde gelegt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) 1Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 3 als nachversichert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Entgelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt worden sind. 2Die Religionsgesellschaften haben den Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu bescheinigen.

(3) 1Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten

  1. 1.
    bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsentgelt von 270 Deutsche Mark,
  2. 2.
    vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
  3. 3.
    vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
  4. 4.
    vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche Mark und
  5. 5.
    vom 1. Oktober 1976 bis 31. Dezember 1984 ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche Mark.

2Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden Werten der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert zu vervielfältigen, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. 3 § 181 Abs. 4 bleibt unberührt.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).




§ 278 SGB VI – Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung

(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten

  1. 1.
    bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
  2. 2.
    vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten ist

  1. 1.
    bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
  2. 2.
    vom 1. Januar 1968 bis zum 31. Dezember 1976 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.




§ 278a SGB VI – Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet

(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für Zeiten im Beitrittsgebiet

  1. 1.

    bis zum 31. Dezember 1956 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,

  2. 2.

    vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,

  3. 3.

    vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost)(1).

(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Ausbildungszeiten im Beitrittsgebiet ist

  1. 1.

    bis zum 31. Dezember 1967 ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark, das durch den jeweiligen Wert der Anlage 10 zu teilen ist,

  2. 2.

    vom 1. Januar 1968 bis zum 30. Juni 1990 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 10 vom Hundert der durch den Wert der Anlage 10 geteilten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,

  3. 3.

    vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße (Ost)(2).

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1)

Seit 1. 1. 2024 = 1.386,00 EUR.

(2)

Seit 1. 1. 2024 = 693,00 EUR.




§ 279 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und Handwerkern

(1) Beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig tätigen Hebammen mit Niederlassungserlaubnis sind mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße(1).

(2) 1Beitragspflichtige Einnahmen bei selbstständig tätigen Handwerkern, die in ihrem Gewerbebetrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen beschäftigen (Alleinhandwerker) und die im Jahr 1991 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Pflichtbeiträge für weniger als zwölf Monate zu zahlen, sind für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen, mindestens 50 vom Hundert der Bezugsgröße. 2Für Alleinhandwerker, die im Jahr 1991 für jeden Monat Beiträge von einem niedrigeren Arbeitseinkommen als dem Durchschnittsentgelt gezahlt haben, sind beitragspflichtige Einnahmen für Zeiten, die sich ununterbrochen anschließen und in denen die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte aus Gewerbebetrieb vor Abzug der Sonderausgaben und Freibeträge weniger als 50 vom Hundert der Bezugsgröße betragen, mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße(1). 3Abweichend von Satz 2 sind beitragspflichtige Einnahmen für Alleinhandwerker, die auch die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, mindestens 20 vom Hundert der Bezugsgröße. 4Die Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn dies bis zum 30. Juni 1992 beantragt wird.

(1)

40 v. H. ab 1. 1. 2024 = 1.414,00 EUR monatlich; im Beitrittsgebiet 1.386,00 EUR.




§ 279a SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit.




§ 279b SGB VI – Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte

1Für freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2 § 228a gilt nicht.




§ 279c SGB VI – Beitragstragung im Beitrittsgebiet

Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbstständig Tätigen je zur Hälfte getragen.

Absatz 1 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575); der bisherige Absatz 2 wurde Wortlaut des § 279c.

Zu § 279c: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.1.2.




§ 279d SGB VI – Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

1Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. 2Für die Beitragszahlung gelten die selbstständig Tätigen als Arbeitgeber.

Zu § 279d: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.V.3.




§ 279e SGB VI

(weggefallen)




§ 279f SGB VI

(weggefallen)




§ 279g SGB VI – Sonderregelungen bei Altersteilzeitbeschäftigten

Bei Arbeitnehmern, für die die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil mit der Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde (§ 15g des Altersteilzeitgesetzes), sind § 163 Abs. 5 und § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

Eingefügt durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).




§ 280 SGB VI – Höherversicherung für Zeiten vor 1998

Beiträge für Zeiten vor 1998 sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet sind.




§ 281 SGB VI – Nachversicherung

(1) 1Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. 2Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung.

(2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

Absatz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Wortlaut des § 281 wurde Absatz 1.




§ 281a SGB VI – Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet

(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

  1. 1.
    Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
  2. 2.
    die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost) zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a).

Absatz 1 Nummer 2 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700); bisherige Nummer 3, geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396), wurde Nummer 2.

(2) 1Für die Zahlung von Beiträgen werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umgerechnet, soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1). 2Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396). Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).

(3) 1Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung zu Grunde zu legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet angewendet wird. 2Als Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist das durch den Wert der Anlage 10 geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen Bundesgebiet zu Grunde zu legen. 3Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. 4Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und umgekehrt; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) § 187 Abs. 4, 5 und 7 gilt auch für die Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet.

Absatz 4 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

Zu § 281a: s. Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2024 vom 29. November 2023 (BGBl 2023 I Nr. 337).




§ 281b SGB VI – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle, in denen nach Vorschriften außerhalb dieses Buches an Stelle einer Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist (§ 277), das Nähere über die Berechnung und Durchführung der Erstattung zu regeln.




§ 281c SGB VI – Meldepflichten im Beitrittsgebiet

1Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende Ehegatten die selbstständig Tätigen zu erstatten. 2 § 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.




§ 282 SGB VI – Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Eingefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).

(1) 1Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind oder die von § 286g Satz 1 Nummer 1 erfasst werden und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(2) 1Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. 3Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden.

(3) 1Versicherte, die

  1. 1.

    nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt worden sind und

  2. 2.

    bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,

können, wenn zwischen der Beurlaubung und der maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Altersgrenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. 2Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1583).




§ 283 SGB VI

(weggefallen)




§ 284 SGB VI – Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte

1Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes , die

  1. 1.
    vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbstständig tätig waren und
  2. 2.
    binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,

können auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, längstens aber bis zum 1. Januar 1924 zurück, nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Nachzahlung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554). Satz 2 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).




§ 284a SGB VI

(weggefallen)




§ 285 SGB VI – Nachzahlung bei Nachversicherung

1Personen, die nachversichert worden sind und die auf Grund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. 3Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. 4Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 3 und 4.




§ 286 SGB VI – Versicherungskarten

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(2) Wenn auf einer vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschten Versicherungskarte

  1. 1.
    Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt oder
  2. 2.
    Beitragsmarken von Pflichtversicherten oder freiwillig Versicherten ordnungsgemäß verwendet sind,

so wird vermutet, dass während der in Nummer 1 genannten Zeiten ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.

(3) 1Nach Ablauf von zehn Jahren nach Aufrechnung der Versicherungskarte können von den Trägern der Rentenversicherung

  1. 1.
    die Richtigkeit der Eintragung der Beschäftigungszeiten, der Arbeitsentgelte und der Beiträge und
  2. 2.
    die Rechtsgültigkeit der Verwendung der in der Aufrechnung der Versicherungskarte bescheinigten Beitragsmarken

nicht mehr angefochten werden. 2Dies gilt nicht, wenn Versicherte oder ihre Vertreter oder zur Fürsorge für sie Verpflichtete die Eintragung in die Entgeltbescheinigung oder die Verwendung der Marken in betrügerischer Absicht herbeigeführt haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die knappschaftliche Rentenversicherung entsprechend.

(4) 1Verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten werden durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286a Abs. 1 ersetzt. 2Nachgewiesene Beiträge und Arbeitsentgelte werden beglaubigt übertragen.

Absatz 4 Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Nachweis der Seefahrtzeiten und Durchschnittsheuern der Seeleute.




§ 286a SGB VI – Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Aufteilung von Beiträgen

(1) 1Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind, und wären diese in einem vernichteten oder nicht erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht, dass die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber oder Versicherten oder nach den Umständen des Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversicherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass dafür Beiträge gezahlt worden sind. 2Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.

(2) 1Sind in Unterlagen

  1. 1.
    Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum hinausgehende Zeit,
  2. 2.
    Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine bestimmbare zeitliche Zuordnung

bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitragszahlungszeiträume zu verteilen. 2Bei der Zahlung von Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und die höchsten Beiträge an das Ende des Beitragszahlungszeitraums zu legen. 3Ist der Beginn der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres, frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. 4Ist das Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet, dass die Versicherung mit dem

  1. 1.
    Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungsrente,
  2. 2.
    Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  3. 3.
    Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenenrente

geendet hat. 5Für die knappschaftliche Rentenversicherung wird als Beginn der Versicherung die satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet.




§ 286b SGB VI – Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

1Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu Grunde liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen. 2Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten glaubhaft machen. 3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. 4Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.




§ 286c SGB VI – Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

1Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.




§ 286d SGB VI – Beitragserstattung

(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass eine Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitrittsgebiet in Anspruch genommen worden ist, eine Erstattung nicht ausschließt.

(2) 1Die Wirkung der Erstattung umfasst nicht Beitragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem 31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist. 2Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden, werden auf Antrag an Stelle der Beitragszeiten nach Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berücksichtigt. 3Werden die nachgezahlten Beiträge nicht berücksichtigt, sind sie zu erstatten.

(3) Für die Verjährung von Ansprüchen, die am 31. Dezember 2001 bestanden haben, gilt Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.

Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2167).

(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. August 2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.

Absatz 4 angefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl I S. 1127).




§ 286e SGB VI – Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

1Versicherte, die für die Durchführung der Versicherung sowie für die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können, sind berechtigt,

  1. 1.
    in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen Ausweises oder von Auszügen des Ausweises die Daten unkenntlich zu machen, die für den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich sind, und
  2. 2.
    diese Abschrift dem Träger der Rentenversicherung als Nachweis vorzulegen.

2Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches.




§ 286f SGB VI – Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517).

1Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. 2Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. 3Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.

Satz 3 angefügt durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).




§ 286g SGB VI – Erstattung von nach dem 21. Juli 2009 gezahlten freiwilligen Beiträgen

Eingefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

1Nach dem 21. Juli 2009 gezahlte freiwillige Beiträge werden auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn

  1. 1.

    Kindererziehungszeiten durch Bescheid für Elternteile festgestellt wurden, die von der Anrechnung nach § 56 Absatz 4 Nummer 3 in der ab dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung ausgeschlossen sind, und

  2. 2.

    ohne diese Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

2 § 44 des Ersten Buches und § 210 Absatz 5 gelten entsprechend. 3Sind freiwillige Beiträge für den Personenkreis nach Satz 1 nach dem 30. Juni 2014 zur Hälfte erstattet worden, wird die andere Hälfte auf Antrag nach dieser Vorschrift erstattet; § 210 Absatz 6 bleibt unberührt.




§ 286h SGB VI – Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Übergangsgebührnissen

1Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 10 zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 von der Deutschen Rentenversicherung Bund an das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle erstattet, sofern die Erstattung nicht nach § 26 Absatz 2 des Vierten Buches ausgeschlossen ist. 2Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die erstatteten Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen, an die die Nachversicherungsbeiträge nach § 186 gezahlt worden sind.

Eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).




§ 287 SGB VI – Beitragssatzgarantie bis 2025

Eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1) 1Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend von § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen. 2Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen. 3Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.

(2) 1Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Wert der Mindestrücklage voraussichtlich erreichen. 2Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr nach § 213 Absatz 3.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 28. 6. 2022 (BGBl I S. 975).




§ 287a SGB VI

(weggefallen)




§ 287b SGB VI – Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe

(1) Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt festzustellen.

Absatz 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742).

(2) 1Die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050 bedarfsgerecht unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben. 2Die Demografiekomponente ist zusätzlich zur voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bei der Festsetzung der jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe nach § 220 Absatz 1 Satz 1 als gesonderter Faktor zu berücksichtigen. 3Der Faktor wird wie folgt festgesetzt:

JahrDemografiekomponente
20141,0192
20151,0126
20161,0073
20171,0026
20180,9975
20190,9946
20200,9938
20210,9936
20220,9935
20230,9938
20240,9931
20250,9929
20260,9943
20270,9919
20280,9907
20290,9887
20300,9878
20310,9863
20320,9875
20330,9893
20340,9907
20350,9914
20360,9934
20370,9924
20380,9948
20390,9963
20400,9997
20411,0033
20421,0051
20431,0063
20441,0044
20451,0032
20461,0028
20471,0009
20480,9981
20490,9979
20500,9978.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575); der bisherige Absatz 3, angefügt durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), wurde Absatz 2.




§ 287c SGB VI – Förderung für sonstige Leistungen der Teilhabe

1Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung zusätzlich zu den Zuschüssen des Bundes nach den §§ 213 und 287e in den Kalenderjahren 2021 bis 2023 Mittel in Höhe von jährlich 5 Millionen Euro für sonstige Leistungen zur Teilhabe nach § 31 Absatz 1 Nummer 3. 2Die Auszahlung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3334).




§ 287d SGB VI – Erstattungen in besonderen Fällen

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung der weiteren Sonderleistungen.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung verteilt die Beträge nach Absatz 1 auf die allgemeine und die knappschaftliche Rentenversicherung, setzt die Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. 2Für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ist § 219 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).

(3) § 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn

  1. 1.
    das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
  2. 2.
    das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.




§ 287e SGB VI – Veränderung des Bundeszuschusses im Beitrittsgebiet

(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.

(2) 1Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet), wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 steht. 2Der Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet ist auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet entsprechend ihrem jeweiligen Verhältnis an den Beitragseinnahmen buchhalterisch aufzuteilen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 287f SGB VI – Getrennte Abrechnung

Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.

Neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575).




§ 287g SGB VI – Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027

1Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. 2Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 406) (1. 1. 2024) Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 107) (1. 1. 2024).




§ 288 SGB VI

(weggefallen)




§ 289 SGB VI – Wanderversicherungsausgleich

Absätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) Hat ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem knappschaftlichen Leistungsanteil festgestellt, so erstattet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den auf sie entfallenden Leistungsanteil ohne Kinderzuschuss an die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.

(2) Hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung mit einem Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung festgestellt, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Leistungsanteil und den Kinderzuschuss.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.

Absatz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).

(4) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften gilt § 223 Abs. 5 entsprechend.




§ 289a SGB VI – Besonderheiten beim Wanderversicherungsausgleich

1Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Regionalträger im Beitrittsgebiet der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den Anteil der Leistungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt. 2Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. 3Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Sätze 2 und 3 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 290 SGB VI – Erstattung durch den Träger der Versorgungslast

1Die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung auf Grund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992 begründet worden sind, werden von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten der Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, vor dem 1. Januar 1992 nachversichert wurde. 2Dies gilt nicht, wenn der Träger der Versorgungslast

  1. 1.
    Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt hat,
  2. 2.
    ungekürzte Beiträge für die Nachversicherung gezahlt hat, weil die Begründung von Rentenanwartschaften durch eine Übertragung von Rentenanwartschaften ersetzt worden ist.




§ 290a SGB VI – Erstattung durch den Träger der Versorgungslast im Beitrittsgebiet

Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden sind, werden die Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die nach den Vorschriften dieses Buches berechnet werden, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Versorgungslast erstattet.




§ 291 SGB VI – Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld

Eingefügt durch G vom 8. 8. 2020 (BGBl I S. 1818).

(1) 1Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. 2Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. 3Dabei ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

(2) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung nach Absatz 1 durch. 2Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten. 3Das Nähere zur Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständigen Stelle und dem Bundesamt für Soziale Sicherung geregelt. 4Die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung. 5Die buchhalterische Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Absatz 2 Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 3. 12. 2020 (BStBl I S. 2682).




§ 291a SGB VI – Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit

(1) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Rententeile aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.

(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für behinderte Menschen.




§ 291b SGB VI – Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen

Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.

Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




§ 291c SGB VI – Anschubfinanzierung

Der Bund überträgt an die allgemeine Rentenversicherung im Kalenderjahr 2023 Mittel in Höhe von 4,1 Millionen Euro zur pauschalen Erstattung der Kosten für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Absatz 3c Satz 1 des Elften Buches.

Eingefügt durch G vom 4. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 344) (9. 12. 2023).




§ 292 SGB VI – Verordnungsermächtigung

Absätze 1 bis 3 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann.

Absatz 4 gestrichen durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl I S. 1885).




§ 292a SGB VI – Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die pauschale Erstattung nach § 290a unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu bestimmen. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durch.

Satz 1 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328). Satz 2 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).




§ 293 SGB VI – Vermögensanlagen

(1) 1Das am 1. Januar 1992 vorhandene Rücklagevermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht vor Ablauf von Festlegungsfristen aufzulösen. 2Rückflüsse aus Vermögensanlagen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Anteile eines Trägers der allgemeinen Rentenversicherung an Gesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und anderen Einrichtungen, deren Zweck der Bau und die Bewirtschaftung von Wohnungen ist und die nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, aber dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden, können in dem Umfang, in dem sie am 31. Dezember 1991 bestanden haben, gehalten werden.

Absatz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Absätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154).




§ 294 SGB VI – Anspruchsvoraussetzungen

(1) 1Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. 2Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.

Absatz 1 Satz 3 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).

(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt

  1. 1.
    in diesen Gebieten hatte,
  2. 2.
    zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder
  3. 3.
    bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes aufgegeben worden ist; dies gilt auch, wenn bei Ehegatten der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aufgegeben worden ist und nur beim Ehemann Verfolgungsgründe vorgelegen haben.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn Beitragszeiten zum Zeitpunkt der Geburt auf Grund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht bei einer Mutter, die

  1. 1.
    zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes genannten Personen gehört oder
  2. 2.
    ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1. September 1939 aus einem Gebiet, in dem Beiträge an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze entrichtete Beiträge zu behandeln waren, in eines der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,

die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten gleich.

(5) Eine Mutter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, erhält eine Leistung für Kindererziehung nur, wenn sie zu den in den §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehört.




§ 294a SGB VI – Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

1Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine Altersrente oder Invalidenrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzuwenden. 2Bestand ein Anspruch auf eine solche Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar 1927 geboren ist.




§ 295 SGB VI – Höhe der Leistung

Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 295. § 295 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).




§ 295a SGB VI – Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet

1Monatliche Höhe der Leistung für Kindererziehung für Geburten im Beitrittsgebiet ist das 2,5-Fache des für die Berechnung von Renten jeweils maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). 2Dies gilt nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 entweder

  1. 1.
    im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet oder
  2. 2.
    im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791); bisheriger Absatz 1 wurde Wortlaut des § 295a. Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787) und 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).




§ 296 SGB VI – Beginn und Ende

(1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.

(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.

(4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.




§ 296a SGB VI

(weggefallen)




§ 297 SGB VI – Zuständigkeit

(1) 1Zuständig für die Leistung für Kindererziehung ist der Versicherungsträger, der der Mutter eine Versichertenrente zahlt. 2Bezieht eine Mutter nur Hinterbliebenenrente, ist der Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt. 3In den übrigen Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. 4Wird für Dezember 1991 eine Leistung für Kindererziehung gezahlt, bleibt der zahlende Versicherungsträger zuständig.

Absatz 1 Satz 3 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) 1Die Leistung für Kindererziehung wird als Zuschlag zur Rente gezahlt, wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, dass die Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. 2Bezieht die Mutter mehrere Renten, wird die Leistung für Kindererziehung als Zuschlag zu der Rente gezahlt, für die die Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebend ist.

(3) In den Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter weiterzuleiten.




§ 298 SGB VI – Durchführung

(1) 1Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nachzuweisen. 2Für die übrigen anspruchsbegründenden Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht werden.

(2) 1Den Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsurkunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu führen. 2Eine Glaubhaftmachung dieser Tatsachen genügt, wenn die Mutter

  1. 1.
    erklärt, dass sie eine solche Urkunde nicht hat und auch in der Familie nicht beschaffen kann,
  2. 2.
    glaubhaft macht, dass die Anforderung einer Geburtsurkunde bei der für die Führung des Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die zuständige Stelle mitteilt, dass für die Erteilung einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneuert werden müsste, und
  3. 3.
    eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt.

3Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden.

Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).




§ 299 SGB VI – Anrechnungsfreiheit

1Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. 2Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 38 des Zwölften Buches keine Anwendung. 3Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird.

Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).




§ 300 SGB VI – Grundsatz

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) 1Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. 2Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.




§ 301 SGB VI – Leistungen zur Teilhabe

(1) 1Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten. 2Werden Leistungen zur Teilhabe nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung geleistet wird.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).

(2) Die Träger der Rentenversicherung können die am 31. Dezember 1991 bestehenden Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, die nicht überwiegend der Behandlung von Tuberkulose dienen, zur Krankenhausbehandlung weiter betreiben.

(3) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 erfüllt sind.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl I S. 154) (1. 7. 2023).




§ 301a SGB VI – Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

(1) 1Für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom Hundert, höchstens aber bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze, erhöht. 2Das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen.

(2) 1Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der Leistungsdauer. 2Entscheidungen über die Ansprüche auf Übergangsgeld, die vor dem 22. Juni 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches zurückzunehmen.

Zu § 301a: Vgl. RdSchr. 01 b Tit. 6.2.




§ 302 SGB VI – Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter.

(5) (weggefallen)

(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.

Absatz 6 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

Absatz 7 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass

  1. 1.

    der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 46.060 Euro ersetzt wird und

  2. 2.

    der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.

Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3334), geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl I S. 4906).

Zu § 302: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.




§ 302a SGB VI – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Bergmannsvollrenten

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente, die am 30. Juni 2017 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurde, gilt diese Rente als Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(3) 1Eine als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet, solange

  1. 1.

    Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder volle oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt oder

  2. 2.

    die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets vorliegen.

2Bei einer nach § 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes als Invalidenrenten überführten Leistung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Rente auch geleistet wird, solange die Erwerbsminderung vorliegt, die vor der Überführung für die Bewilligung der Leistung maßgebend war; war die Leistung befristet, gilt dies bis zum Ablauf der Frist. 3Die zur Anwendung von Satz 2 erforderlichen Feststellungen trifft der Versorgungsträger, der die Leistung vor der Überführung gezahlt hat.

Absatz 3 Satz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet.

Zu § 302a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.II, Tit. D.III.3.




§ 302b SGB VI – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem bisherigen Rentenartfaktor, solange Berufsunfähigkeit oder teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Absatz 2 vorliegt.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde, gilt diese Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Rente wegen voller Erwerbsminderung, solange Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung vorliegt.

(3) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr.




§ 303 SGB VI – Witwerrente

1Ist eine Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, besteht Anspruch auf eine Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts nur, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat. 2Satz 1 findet auch auf vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten Anwendung, wenn die Verstorbene den Unterhalt des geschiedenen Ehemannes im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.




§ 303a SGB VI – Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit

1Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. 2Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist.




§ 304 SGB VI – Waisenrente

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Waisenrente für eine Person über deren 25. Lebensjahr hinaus, weil sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht der Anspruch weiter, solange dieser Zustand andauert.

(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite

  1. 1.

    eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann oder

  2. 2.

    die Übergangszeit nach § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b überschritten wird.

Absatz 2 angefügt durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1055); der bisherige Wortlaut des § 304 wurde Absatz 1.




§ 305 SGB VI – Wartezeit und sonstige zeitliche Voraussetzungen

War die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung für eine Rente erfüllt und bestand Anspruch auf diese Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über die Wartezeit oder eine sonstige zeitliche Voraussetzung in Kraft sind, gilt die Wartezeit oder die sonstige zeitliche Voraussetzung auch dann als erfüllt, wenn dies nach der Rechtsänderung nicht mehr der Fall ist.




§ 306 SGB VI – Grundsatz

(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zu Grunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wurde die Leistung einer Rente unterbrochen, so ist, wenn die Unterbrechung weniger als 24 Kalendermonate angedauert hat, die Summe der Entgeltpunkte für diese Rente nur neu zu bestimmen, wenn für die Zeit der Unterbrechung Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die wegen der Ansprüche weiterer Hinterbliebener auf die Höhe der Versichertenrente gekürzt war, ist die Kürzung aufzuheben, wenn der Anspruch eines Hinterbliebenen wegfällt.




§ 307 SGB VI – Umwertung in persönliche Entgeltpunkte

(1) 1Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente, werden dafür persönliche Entgeltpunkte ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente einschließlich des Erhöhungsbetrags in einer Halbwaisenrente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wird. 2Beruht der Monatsbetrag der Rente sowohl auf Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung, erfolgt die Umwertung für die jeweiligen Rententeile getrennt. 3Über die Umwertung ist spätestens in der Mitteilung über die Rentenanpassung zum 1. Juli 1992 zu informieren. 4Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(2) Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zu Grunde zu legen, der sich vor Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die nur anteilige Leistung der Rente ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten aus einer vor dem 1. Januar 1992 geleisteten Rente entsprechend anzuwenden.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 sind

  1. 1.
    Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand,
  2. 2.
    Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente zusammentreffen,

für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen. 2Dabei sind mindestens die persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde zu legen, die sich bei einer Umwertung des bisherigen Rentenbetrags ergeben würden.

(5) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet werden, sind auf Antrag neu zu berechnen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitragszeiten zurückgelegt sind.




§ 307a SGB VI – Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

(1) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. 2Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. 3Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.

(2) 1Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn

  1. 1.

    die Summe aus dem

    1. a)

      für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und

    2. b)

      für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,

    durch

  2. 2.

    das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zu Grunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,

geteilt wird. 2Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. 3Als Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gelten auch Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat; für den oberhalb von 600 Mark nachgewiesenen Arbeitsverdienst gelten Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung höchstens bis zu 650 Mark monatlich als gezahlt. 4Sind mindestens 35 Arbeitsjahre zu Grunde zu legen und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als 0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,75 erhöht. 5Bei den 35 Arbeitsjahren nach Satz 4 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. 6Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind.

(3) Als Arbeitsjahre sind zu Grunde zu legen

  1. 1.
    die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und
  2. 2.
    die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.

(4) Für die bisher in der Rente

  1. 1.
    als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Grunde gelegt,
  2. 2.
    als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.

(5) 1Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. 2Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zu Grunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung.

(6) 1Sind für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legen. 2Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Verstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat.

(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln.

(8) 1Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. 2Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. 3Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. 4Die Anträge von Berechtigten, die Gründe dafür vortragen, dass dies nicht der Fall ist, sind vorrangig zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die Anträge älterer Berechtigter bearbeitet werden. 5Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994. 6Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. 7Sie soll dann nach Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen.

(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente

  1. 1.

    mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,

  2. 2.

    mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder

  3. 3.

    mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente

    zusammentrifft oder

  4. 4.

    geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

    1. a)

      im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder

    2. b)

      im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.

(10) 1Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind. 2Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt worden sind.

(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.

(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.




§ 307b SGB VI – Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets (1)

(1) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen. 2Für die Zeit vom 1. Januar 1992 an ist zusätzlich eine Vergleichsrente zu ermitteln. 3Die höhere der beiden Renten ist zu leisten. 4Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 erfolgt nur, soweit der Monatsbetrag der neu berechneten Rente den Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung übersteigt.

(2) 1Die neue Rentenberechnung nach den Vorschriften dieses Buches erfolgt für Zeiten des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. 2Dabei tritt an Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 der Wert 14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 der Wert 17,18 Deutsche Mark und für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark. 3Satz 1 und Absatz 1 Satz 2 gelten auch bei Änderung des Bescheides über die Neuberechnung. 4 § 44 Abs. 4 Satz 1 des Zehnten Buches ist nicht anzuwenden, wenn das Überprüfungsverfahren innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres der erstmaligen Erteilung eines Rentenbescheides nach Absatz 1 begonnen hat.

(3) 1Für den Monatsbetrag der Vergleichsrente sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) auf Grund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs wie folgt zu ermitteln:

  1. 1.

    1Die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) ergeben sich, indem die Anzahl der bei der Rentenneuberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. 2Grundlage der zu berücksichtigenden Kalendermonate einer Rente für Bergleute sind nur die Monate, die auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.

  2. 2.

    Bei der Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten bleiben Kalendermonate, die ausschließlich Zeiten der Erziehung eines Kindes sind, außer Betracht.

  3. 3.

    1Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. 2Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis zu höchstens 600 Mark für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen. 3Für Zeiten vor 1946 werden Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat nicht berücksichtigt.

  4. 4.

    Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten einschließlich Zeiten der Erziehung von Kindern vorhanden und ergeben sich durchschnittliche Entgeltpunkte pro Monat von weniger als 0,0625, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens aber auf 0,0625 erhöht.

  5. 5.

    Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für jedes Kind, für das Beitragszeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen sind, für die Zeit bis zum 30. Juni 1998 um 0,75, für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 um 0,85, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 um 0,9 und für die Zeit ab 1. Juli 2000 um 1,0.

  6. 6.

    Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost) bei Waisenrenten ist der bei der Rentenneuberechnung ermittelte Zuschlag.

  7. 7.

    Entgeltpunkte (Ost) für ständige Arbeiten unter Tage sind die bei der Rentenneuberechnung ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte.

(4) 1Die nach Absatz 1 Satz 3 maßgebende Rente ist mit dem um 6,84 vom Hundert erhöhten Monatsbetrag der am 31. Dezember 1991 überführten Leistung einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung (weiterzuzahlender Betrag) und dem nach dem Einigungsvertrag besitzgeschützten Zahlbetrag, der sich für den 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und den maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems ergeben hätte, zu vergleichen. 2Die höchste Rente ist zu leisten. 3Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Leistung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtversicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt.

(5) 1Der besitzgeschützte Zahlbetrag ist zum 1. Juli eines jeden Jahres mit dem aktuellen Rentenwert anzupassen. 2Die Anpassung erfolgt, indem aus dem besitzgeschützten Zahlbetrag persönliche Entgeltpunkte ermittelt werden. 3Hierzu wird der besitzgeschützte Zahlbetrag durch den aktuellen Rentenwert in Höhe von 41,44 Deutsche Mark und den für diese Rente maßgebenden Rentenartfaktor geteilt.

(6) 1Der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag wird nur so lange gezahlt, bis der Monatsbetrag die Rente nach Absatz 1 Satz 3 erreicht. 2Eine Aufhebung oder Änderung der bisherigen Bescheide ist nicht erforderlich.

(7) Für die Zeit ab 1. Januar 1992 erfolgt eine Nachzahlung nur, soweit die nach Absatz 4 maßgebende Leistung höher ist als die bereits bezogene Leistung.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 11 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) können Überführungsbescheide nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, Rentenbescheide nach § 307b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Bescheide des Versorgungsträgers oder des Trägers der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung nach den §§ 4, 10 und 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, die am 28. April 1999 unanfechtbar waren, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder nichtig erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 30. April 1999 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.




§ 307c SGB VI – Durchführung der Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b

(1) 1Für die Neuberechnung von Bestandsrenten nach § 307b sind die erforderlichen Daten auch aus allen dem Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten und erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln. 2Der Berechtigte wird aufgefordert, die Nachweise zur Verfügung zu stellen und auch anzugeben, ob er oder die Person, von der sich die Berechtigung ableitet, Zeiten einer Beschäftigung oder Tätigkeit nach § 6 Abs. 2 oder 3 oder § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes hat. 3Dabei werden die älteren Berechtigten und die Personen zuerst aufgefordert, deren Leistungen nach § 10 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vorläufig begrenzt sind. 4Die von dem Berechtigten für Zeiten im Sinne des § 259b übersandten Unterlagen werden dem nach § 8 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes jeweils zuständigen Versorgungsträger unverzüglich zur Verfügung gestellt, damit dieser die Mitteilung nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erstellt. 5Kommt der Berechtigte der Aufforderung nicht nach, wird er nach sechs Monaten hieran erinnert. 6Gleichzeitig wird der Versorgungsträger aufgefordert, die ihm bekannten Daten mitzuteilen. 7Weitere Ermittlungen werden nicht durchgeführt.

(2) 1Stehen bei der Neuberechnung Unterlagen nicht zur Verfügung und erklärt der Berechtigte glaubhaft, dass auch er über Unterlagen nicht verfügt und diese auch nicht beschaffen kann, ist zur Feststellung von Art und Umfang der rentenrechtlichen Zeiten von seinem Vorbringen auszugehen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass dieses nicht zutrifft. 2Lässt sich auch auf diese Weise der Verdienst für Beitragszeiten nicht feststellen, ist § 256c entsprechend anzuwenden. 3Lässt sich die Art der ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit nicht feststellen, sind die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen. 4Kommt der Berechtigte der Aufforderung nach Absatz 1 nicht nach, teilt jedoch der Versorgungsträger Daten mit, wird die Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen.

(3) Unterschreitet der Monatsbetrag der nach Absatz 1 neu berechneten Rente den Monatsbetrag der zuletzt vor der Neuberechnung gezahlten Rente, wird dieser solange weitergezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzuzahlenden Betrag erreicht.




§ 307d SGB VI – Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung

Neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787).

(1) 1Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Juli 2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

  2. 2.

    kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind einen persönlichen Entgeltpunkt. 3Bestand am 30. Juni 2014 Anspruch auf eine Rente, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet oder wegen § 57 Satz 2 nicht angerechnet wurde und

  2. 2.

    kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

4Die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn

  1. 1.

    vor dem 1. Januar 1992 Anspruch auf eine Rente bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt wird, und

  2. 2.

    für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

Absatz 1 Satz 1 geändert und Sätze 2 bis 4 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(1a) 1Ist der Anspruch auf Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 entstanden, wird ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde und

  2. 2.

    kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

2Der Zuschlag beträgt für jedes Kind 0,5 persönliche Entgeltpunkte.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(2) 1Sind für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden, sind für den Zuschlag persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln. 2Ist die Kindererziehungszeit oder Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit 0,75 vervielfältigt.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(3) Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a eine Rente, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 2 weiter zu berücksichtigen.

Absatz 3 geändert durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).

(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Absatz 4 in der Fassung ab dem 1. Juli 2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

(5) 1Bestand am 31. Dezember 2018 Anspruch auf eine Rente und werden Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt, wird auf Antrag ab dem 1. Januar 2019 für jeden Kalendermonat der Erziehung ein Zuschlag in Höhe von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt, wenn

  1. 1.

    nach dem zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen und

  2. 2.

    für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind.

2Sind die Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, beträgt der Zuschlag für jeden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost). 3Absatz 3 gilt entsprechend. 4Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. 5Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

Absatz 5 angefügt durch G vom 28. 11. 2018 (BGBl I S. 2016).




§ 307e SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1991, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

  1. 1.

    mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und

  2. 2.

    sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

2Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird. 3Grundrentenzeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Anrechnungszeiten vor dem 1. Januar 1984, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. 4Das gilt auch bei Folgerenten. 5Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der Rente am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. 6Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt.

(2) Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend.

(3) 1Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gilt der Zugangsfaktor nach § 77. 2Wird der Zuschlag zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen.

(4) Ist bei einer Rente, die nach dem 31. Dezember 1991 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1992 galt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307f anzuwenden.




§ 307f SGB VI – Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).

(1) 1Bestand am 31. Dezember 2020 Anspruch auf eine Rente mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992, wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

  1. 1.

    für Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1972 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde und

  2. 2.

    sich aus den Pflichtbeitragszeiten nach Nummer 1 einschließlich des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ein kalendermonatlicher Durchschnittswert ergibt, der unter 0,0625 Entgeltpunkten liegt.

2Ein Zuschlag an Entgeltpunkten wird nicht ermittelt, wenn die Rente nicht geleistet wird.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor, gilt das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 als erfüllt.

(3) 1Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird ermittelt aus dem Durchschnittswert an Entgeltpunkten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und umfasst zunächst diesen Durchschnittswert. 2Übersteigt das Zweifache dieses Durchschnittswertes 0,0625 Entgeltpunkte, wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen 0,0625 Entgeltpunkten und dem Durchschnittswert nach Satz 1 ermittelt. 3Zur Berechnung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten wird der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Entgeltpunktewert mit der Anzahl der Kalendermonate, für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 ermittelt wurde, vervielfältigt.

(4) Liegen dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach Artikel 82 des Rentenreformgesetzes 1992 sowohl Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde, ist der nach Absatz 3 ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten getrennt nach dem jeweiligen Verhältnis aller Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung und aller Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu allen Entgeltpunkten gemäß § 307 aufzuteilen.

(5) 1Bei einer Rente nach § 307a gelten die Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 als Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten im Sinne von § 76g Absatz 2 und 3. 2Bei den Grundrentenzeiten ist auch eine Kindererziehungspauschale zu berücksichtigen. 3Die Kindererziehungspauschale beträgt bei einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden sind. 4Für die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Durchschnittswert an Entgeltpunkten für alle Kalendermonate mit Grundrentenbewertungszeiten bestimmt aus der Summe der nach § 307a ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost), die der Rente am 31. Dezember 2020 für Arbeitsjahre nach § 307a Absatz 3 zugrunde liegen, einschließlich der Erhöhung an persönlichen Entgeltpunkten für bisher in der Rente berücksichtigte Kinder nach § 307a Absatz 1 Satz 2 und vorhandener Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

(6) 1Bei einer nach § 307b berechneten Rente wird ab dem 1. Januar 2021 ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, wenn

  1. 1.

    mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 vorhanden sind und

  2. 2.

    sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten nach § 76g Absatz 3 ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach § 76g Absatz 4 maßgebenden Höchstwert liegt.

2Bei der Ermittlung von Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten sind die Zeiten und Entgeltpunkte maßgeblich, die der neu berechneten Rente oder der Vergleichsrente nach § 307b Absatz 1 Satz 3 am 31. Dezember 2020 zugrunde liegen. 3Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d berücksichtigt. 4Für die Höhe und die Zuordnung des Zuschlags an Entgeltpunkten gilt § 76g Absatz 4 und 5 entsprechend; der ermittelte Zuschlag an Entgeltpunkten ist dabei ein Zuschlag an Entgeltpunkten (Ost).

(7) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 307e Absatz 3 entsprechend.

(8) Ist bei einer Rente, die vor dem 1. Januar 1992 begonnen hat, das Recht anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 gilt, ist für den Zuschlag an Entgeltpunkten § 307e anzuwenden.




§ 307g SGB VI – Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

1Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. 2Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).




§ 307h SGB VI – Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2025 wird durch die Bundesregierung evaluiert, ob die mit der Einführung der Grundrente formulierten Ziele erreicht wurden.

Eingefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).




§ 308 SGB VI – Umstellungsrenten

(1) Der Rentenartfaktor beträgt für Umstellungsrenten, die als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit gelten, 0,8667.

(2) 1Umstellungsrenten als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden auf Antrag nach den vom 1. Januar 1992 an geltenden Vorschriften neu berechnet, wenn für Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres für zwölf Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind und sie erwerbsunfähig sind. 2Diese neu berechneten Renten werden nur geleistet, wenn sie um zwei Dreizehntel höher sind als die Umstellungsrenten.

(3) Entgeltpunkte für am 1. Januar 1992 laufende Umstellungsrenten werden zu gleichen Teilen lückenlos auf die Zeit vom Kalendermonat der Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Kalendermonat vor der Vollendung des 55. Lebensjahres der Versicherten verteilt.




§ 309 SGB VI – Neufeststellung auf Antrag

(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und

  1. 1.
    beitragsgeminderte Zeiten wegen des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule enthält oder
  2. 2.
    Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet wegen des Bezugs einer Übergangsrente, einer Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen, einer befristeten erweiterten Versorgung oder einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen zu berücksichtigen sind oder
  3. 3.
    Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind.

2Bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 1995 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Rente auf der Grundlage des Rechts festzustellen und zu leisten ist, das bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden war. 3In Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist bei der Feststellung der Rente nach den Sätzen 1 und 2 der § 11 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) anzuwenden.

(1a) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag vom Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Zeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkannt sind oder wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes anzuwenden ist.

(2) Eine Rente ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Buches bereits neu festgestellt worden war.

(3) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn der Rentenbeginn vor dem 22. Juli 2017 liegt und Anrechnungszeiten, mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, aufgrund der Anwendung des § 58 Absatz 1 Satz 3 in der bis zum 21. Juli 2017 geltenden Fassung in der Rente nicht berücksichtigt wurden. 2Abweichend von § 300 Absatz 3 ist bei der Neufeststellung der Rente nach Satz 1 die Regelung des § 58 Absatz 1 Satz 3 und des § 74 Satz 3 in der jeweils ab dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).




§ 310 SGB VI – Erneute Neufeststellung von Renten

Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu festzustellenden Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.




§ 310a SGB VI – Neufeststellung von Renten mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post

(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente mit Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post und Arbeitsverdiensten oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen ist auf Antrag neu festzustellen, wenn sie vor dem 3. August 2001 begonnen hat. 2Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente § 256a Abs. 2 und § 307a Abs. 2 in der am 1. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Neufeststellung erfolgt für die Zeit ab Rentenbeginn, frühestens für die Zeit ab 1. Dezember 1998.




§ 310b SGB VI – Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. 2Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a des Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.




§ 310c SGB VI – Neufeststellung von Renten wegen Beschäftigungszeiten während des Bezugs einer Invalidenrente

1Wurden während des Bezugs einer Invalidenrente oder einer Versorgung wegen Invalidität oder wegen des Bezugs von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bis zum 31. Dezember 1991 Zeiten einer Beschäftigung zurückgelegt, besteht ab 1. September 2001 Anspruch auf Neufeststellung einer nach den Vorschriften dieses Buches berechneten Rente, wenn sie vor dem 1. Juli 2002 begonnen hat. 2Abweichend von § 300 Abs. 3 sind bei der Neufeststellung der Rente die Regelungen über die Berücksichtigung von Beitragszeiten auf Grund einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit während des Bezugs einer Leistung nach Satz 1 in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung anzuwenden. 3Der neu festgestellten Rente sind mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist.

Eingefügt durch G vom 20. 6. 2002 (BGBl I S. 2074).




§ 311 SGB VI – Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente zu berücksichtigen war, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe dieser Renten den Grenzbetrag übersteigt.

(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten bleiben unberücksichtigt

  1. 1.

    bei der Rente

    1. a)

      der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt,

    2. b)

      der auf den Leistungszuschlag für ständige Arbeiten unter Tage entfallende Anteil,

    3. c)

      der auf den Erhöhungsbetrag in Waisenrenten entfallende Anteil,

  2. 2.

    bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung je 16,67 vom Hundert des aktuellen Rentenwerts für jeden Prozentpunkt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn diese mindestens 60 vom Hundert beträgt und die Rente auf Grund einer entschädigungspflichtigen Silikose oder Siliko-Tuberkulose geleistet wird.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

(4) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet mit Zeiten sowohl der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten als auch der knappschaftlichen Rentenversicherung und ruhte wegen einer Rente aus der Unfallversicherung die Rente mit den Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorrangig, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.

(5) 1Der Grenzbetrag beträgt

  1. 1.

    bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist,

    a) bei Renten aus eigener Versicherung 80 vom Hundert,
    b) bei Witwenrenten oder Witwerrenten 48 vom Hundert,
  2. 2.

    bei Renten, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist,

    a) bei Renten aus eigener Versicherung 95 vom Hundert,
    b) bei Witwenrenten oder Witwerrenten 57 vom Hundert

eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, mindestens jedoch des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zu Grunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird (Mindestgrenzbetrag). 2Beruht die Rente ausschließlich auf Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung, ist der persönliche Vomhundertsatz mit 1,0106 zu vervielfältigen. 3Beruht sie auch auf Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten, ist ein durchschnittlicher persönlicher Vomhundertsatz zu ermitteln, indem der Vomhundertsatz nach Satz 2 und der persönliche Vomhundertsatz der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit der ihrer Ermittlung zu Grunde liegenden jeweiligen Anzahl an Monaten vervielfältigt und die Summe beider Ergebnisse durch die Summe aller Monate geteilt wird. 4Liegt der Rente ein persönlicher Vomhundertsatz nicht zu Grunde, ist Mindestgrenzbetrag bei Renten aus eigener Versicherung das 50fache, bei Witwenrenten oder Witwerrenten das 30fache des aktuellen Rentenwerts. 5Für die ersten drei Monate nach Beginn der Witwenrente oder Witwerrente wird der Grenzbetrag mit dem für eine Rente aus eigener Versicherung geltenden Vomhundertsatz ermittelt.

(6) Der Grenzbetrag beträgt bei Halbwaisenrenten das 13,33fache, bei Vollwaisenrenten das 20fache des aktuellen Rentenwerts.

(7) 1Für die von einem Träger mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs geleistete Rente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist ein Jahresarbeitsverdienst nicht festzustellen. 2Bei einer an eine Witwe oder einen Witwer geleisteten Rente gilt ihr um zwei Drittel erhöhter Betrag als Vollrente.

(8) Bestand vor Inkrafttreten von Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Leistungen aus der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente und auf eine Rente aus der Unfallversicherung, die für die Leistung der Rente nicht zu berücksichtigen war, verbleibt es für die Leistung dieser Rente dabei.




§ 312 SGB VI – Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag

1.bei einer Rente aus eigener Versicherung85 vom Hundert,
2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente51 vom Hundert 

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zu Grunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.

(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag

1.bei einer Rente aus eigener Versicherung100 vom Hundert,
2.bei einer Witwenrente oder Witwerrente60 vom Hundert 

des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zu Grunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird.




§ 313 SGB VI – Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) 1Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis

  1. 1.

    die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder

  2. 2.

    sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt.

2Als Kalenderjahr nach § 96a Absatz 5 in Verbindung mit § 34 Absatz 3c und 3d, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, gilt das Jahr 2017. 3Die Hinzuverdienstgrenze nach Satz 1 Nummer 1 wird jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße angepasst.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838). Satz 3 angefügt durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) bis (4) (weggefallen)

Absätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des § 96a Absatz 1c die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt.

Absatz 5 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze nicht.

Absatz 6 geändert durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(7) (weggefallen)

Absatz 7 gestrichen durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl I S. 2838).

(8) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.

Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl I S. 787), 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).




§ 313a SGB VI

(weggefallen)




§ 314 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

(1) Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben oder haben die Ehegatten bis zum 31. Dezember 1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Hinterbliebenenrentenrechts abgegeben, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet.

(2) 1Ist der Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben und ist eine erneute Ehe der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, werden auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht angewendet. 2Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente oder auf eine solche Rente aus der Unfallversicherung, werden diese Ansprüche in der Höhe berücksichtigt, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. (1)

(3) 1Auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten, bei der Einkommen nach § 114 Absatz 1 des Vierten Buches zu berücksichtigen ist, ist eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem letzten Ehegatten in der Höhe anzurechnen, die sich nach Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ergibt. 2 § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Absatz 3 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Nummer 13b des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) soll § 314 Absatz 5 aufgehoben werden. Die Änderung ist nicht durchführbar, da die Absätze 3 bis 5 bereits durch Artikel 1 Nummer 74 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 zum 1. August 2004 aufgehoben worden sind.




§ 314a SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes aus dem Beitrittsgebiet

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente auf Grund des im Beitrittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes angewendet.

(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Absatz 1 und 2 nicht anzuwenden.

Absatz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791) und 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

Zu § 314a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.V.4.2, Tit. D.VI.




§ 314b SGB VI

(weggefallen)




§ 315 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, weitergeleistet.

(3) 1Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet. 2Rentenerhöhungen, die sich auf Grund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.

(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

Absatz 4 angefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl I S. 554).




§ 315a SGB VI – Auffüllbetrag

1Ist der für den Berechtigten nach Anwendung des § 307a ermittelte Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 niedriger als der für denselben Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember 1991 geltenden Recht oder nach § 302a Abs. 3 weiterhin zustehende Rentenbetrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. 2Bei dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht; Zusatzrenten nach § 307a Abs. 9 Nr. 1, Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 (1) und Zusatzrenten nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (1) bleiben außer Betracht. 3Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbeträge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine vor Angleichung höhere Rente so lange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bisherigen Betrag übersteigt. 4Der Auffüllbetrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. 5Ein danach noch verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

(1)

Außer Kraft mit Wirkung vom 1. 1. 1992 durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).




§ 315b SGB VI – Renten aus freiwilligen Beiträgen des Beitrittsgebiets

Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine

  1. 1.
    Rente nach der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 (GBl. Nr. 80 S. 823),
  2. 2.
    Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 (1),
  3. 3.
    Zusatzrente nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (1),

wird diese in Höhe des um 6,84 vom Hundert erhöhten bisherigen Betrags weitergeleistet.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft mit Wirkung vom 1. 1. 1992 durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl I S. 1606).




§ 316 SGB VI

(weggefallen)




§ 317 SGB VI – Grundsatz

(1) 1Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten, wird die Rente allein aus Anlass der Rechtsänderung nicht neu berechnet. 2Dies gilt nicht, wenn dem Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt werden konnte. 3Die Rente ist mindestens aus den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzuleisten.

(2) Eine Rente an einen Hinterbliebenen ist mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen seine Rente geleistet worden ist, wenn er am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), geändert durch G vom 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899).

(2a) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente auf Grund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. 2Hierbei sind für Berechtigte mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs. 1 Satz 2 genannten Verhältnis zu Grunde zu legen.

Absatz 2a Satz 2 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1202) und 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899). Satz 3 aufgehoben durch G vom 29. 8. 2013 (a. a. O.).

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war, und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden können, gilt dies auch weiterhin.

(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.




§ 317a SGB VI – Neufeststellung

Eingefügt durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899).

(1) 1Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. 2Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583).

(3) 1Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. 2Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248).




§ 318 SGB VI

(weggefallen)




§ 319 SGB VI – Zusatzleistungen

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.




§ 319a SGB VI – Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993

1Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einschließlich der darin enthaltenen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in Höhe der Differenz geleistet, solange die rentenrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. 2Der Rentenzuschlag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, mindestens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der Rente nicht unterschritten werden. 3Ein danach noch verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

Zu § 319a: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. D.IV.3.1.




§ 319b SGB VI – Übergangszuschlag

1Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches und auf solche nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, werden die Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches erbracht. 2Ist nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher als die Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches, wird zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften dieses Buches ein Übergangszuschlag geleistet. 3Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und liegen die rentenrechtlichen Voraussetzungen danach noch vor, wird für die Feststellung der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets die am 31. Dezember 1991 gezahlte und um 6,84 vom Hundert erhöhte Rente berücksichtigt. 4Der Übergangszuschlag wird in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und der Gesamtleistung nach den Vorschriften dieses Buches gezahlt.




§ 319c SGB VI

(weggefallen)




§ 319d SGB VI – Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

Bei der Anwendung von § 3 Satz 1 Nummer 3, § 20 Nummer 3 Buchstabe b, § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 163 Absatz 5 Satz 2, § 166 Absatz 1 Nummer 2, § 168 Absatz 1 Nummer 7, § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, § 175 Absatz 1 und § 301 Absatz 1 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung.

Eingefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).




§ 320 SGB VI – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. 1.
    entgegen § 190a Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. 2.
    entgegen § 196 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
  3. 3.
    entgegen § 196 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Absatz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2509).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.




§ 321 SGB VI – Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, den Krankenkassen, den Behörden der Zollverwaltung, den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den Unfallversicherungsträgern und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. 1.
    Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  2. 2.
    eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches,
  3. 3.
    Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Unfallversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  4. 4.
    Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. 5.
    Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten, Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
  6. 6.
    Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. 7.
    Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz

ergeben. 2Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes. 3Die Unterrichtung kann auch Angaben über die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Meldungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Beiträge zur Sozialversicherung erforderlich sind.

Satz 1 geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2787), 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 30. 7. 2004 (BGBl I S. 1950) und 14. 3. 2005 (BGBl I S. 721). Satz 1 Nummer 1 geändert durch G vom 14. 3. 2005 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.) und 14. 3. 2005 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (a. a. O.). Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.). Satz 2 geändert durch G vom 30. 7. 2004 (a. a. O.).




§ 322 SGB VI – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Satz 1 Nummer 3, des § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, des § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, des § 163 Absatz 5 Satz 2, des § 166 Absatz 1 Nummer 2, des § 168 Absatz 1 Nummer 7, des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, des § 175 Absatz 1, des § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5, des § 250 Absatz 1 Nummer 1 und des § 301 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

Angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).




Anlage 1 SGB VI – Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM

JahrDurchschnittsentgelt
      
1891 700   
92 700   
93 709   
94 714   
95 714   
96 728   
97 741   
98 755   
99 773   
1900 796   
01 814   
02 841   
03 855   
04 887   
05 910   
06 946   
07 987   
08 1.019   
09 1.046   
1910 1.078   
11 1.119   
12 1.164   
13 1.182   
14 1.219   
15 1.178   
16 1.233   
17 1.446   
18 1.706   
19 2.010   
1920 3.729   
21 9.974   
24 1.233   
25 1.469   
26 1.642   
27 1.742   
28 1.983   
29 2.110   
1930 2.074   
31 1.924   
32 1.651   
33 1.583   
34 1.605   
35 1.692   
36 1.783   
37 1.856   
38 1.947   
39 2.092   
1940 2.156   
41 2.297   
42 2.310   
43 2.324   
44 2.292   
45 1.778   
46 1.778   
47 1.833   
48 2.219   
49 2.838   
1950 3.161   
51 3.579   
52 3.852   
53 4.061   
54 4.234   
55 4.548   
56 4.844   
57 5.043   
58 5.330   
59 5.602   
1960 6.101   
61 6.723   
62 7.328   
63 7.775   
64 8.467   
65 9.229   
66 9.893   
67 10.219   
68 10.842   
69 11.839   
1970 13.343   
71 14.931   
72 16.335   
73 18.295   
74 20.381   
75 21.808   
76 23.335   
77 24.945   
78 26.242   
79 27.685   
1980 29.485   
81 30.900   
82 32.198   
83 33.293   
84 34.292   
85 35.286   
86 36.627   
87 37.726   
88 38.896   
89 40.063   
1990 41.946   
91 44.421 43.917 *)  
92 46.820 45.889 *)  
93 48.178 49.663 *)  
94 49.142 51.877 *)  
95 50.665 50.972 *)  
96 51.678 51.108 *)  
97 52.143 53.806 *)  
98 52.925 53.745 *)  
99 53.507 53.082 *)  
2000 54.256 54.513 *)  
01 55.216 54.684 *)  
02 28.626 28.518 *)  
03 28.938 29.230 *)  
04 29.060 29.428 *)  
05 29.202 29.569 *)  
06 29.494 29.304 *)  
07 29.951 29.488 *)  
08 30.625 30.084 *)  
09 30.506 30.879 *)  
2010 31.144 32.003 *)  
11 32.100 30.268 *)  
12 33.002 32.446 *)  
13 33.659 34.071 *)  
14 34.514 34.857 *)  
15 35.363 34.999 *)  
16 36.187 36.267 *)  
17 37.077 37.103 *)  
18 38.212 37.873 *)  
19 39.301 38.901 *)  
2020 39.167 40.551 *)  
21 40.463 41.541 *)  
22 42.053 38.901 *)  
23   43.142 *)  
24   45.358 *)  
*)

vorläufiges Durchschnittsentgelt i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 2.

Zu Anlage 1: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561), 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024), 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2612), 30. 11. 2021 (BGBl I S. 5044), 28. 11. 2022 (BGBl I S. 2128) und 24. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322) (1. 1. 2024).




Anlage 2 SGB VI – Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
 ArbeiterAngestellten 
       
01.01.1924-31.12.1924 1.056 4.080   
01.01.1925-30.04.1925 1.380 4.080   
01.05.1925-31.12.1925 1.380 6.000   
01.01.1926-31.12.1926 1.908 6.000   
01.01.1927-31.12.1927 2.016 6.000   
01.01.1928-31.08.1928 2.748 6.000   
01.09.1928-31.12.1928 2.748 8.400   
01.01.1929-31.12.1929 2.928 8.400   
01.01.1930-31.12.1930 2.880 8.400   
01.01.1931-31.12.1931 2.676 8.400   
01.01.1932-31.12.1932 2.292 8.400   
01.01.1933-31.12.1933 2.196 8.400   
01.01.1934-31.12.1934 2.004 7.200   
01.01.1935-31.12.1935 2.112 7.200   
01.01.1936-31.12.1936 2.220 7.200   
01.01.1937-31.12.1937 2.316 7.200   
01.01.1938-31.12.1938 2.700 7.200   
01.01.1939-31.12.1939 3.000 7.200   
01.01.1940-31.12.1940 3.096 7.200   
01.01.1941-31.12.1941 3.300 7.200   
01.01.1942-30.06.1942 3.312 7.200   
01.07.1942-31.12.1942 3.600 7.200   
01.01.1943-28.02.1947 3.600 7.200 4.800 
01.03.1947-31.05.1949 3.600 7.200 7.200 
01.06.1949-31.08.1952 7.200 8.400 
01.09.1952-31.12.1958 9.000 12.000 
01.01.1959-31.12.1959 9.600 12.000 
01.01.1960-31.12.1960 10.200 12.000 
01.01.1961-31.12.1961 10.800 13.200 
01.01.1962-31.12.1962 11.400 13.200 
01.01.1963-31.12.1963 12.000 14.400 
01.01.1964-31.12.1964 13.200 16.800 
01.01.1965-31.12.1965 14.400 18.000 
01.01.1966-31.12.1966 15.600 19.200 
01.01.1967-31.12.1967 16.800 20.400 
01.01.1968-31.12.1968 19.200 22.800 
01.01.1969-31.12.1969 20.400 24.000 
01.01.1970-31.12.1970 21.600 25.200 
01.01.1971-31.12.1971 22.800 27.600 
01.01.1972-31.12.1972 25.200 30.000 
01.01.1973-31.12.1973 27.600 33.600 
01.01.1974-31.12.1974 30.000 37.200 
01.01.1975-31.12.1975 33.600 40.800 
01.01.1976-31.12.1976 37.200 45.600 
01.01.1977-31.12.1977 40.800 50.400 
01.01.1978-31.12.1978 44.400 55.200 
01.01.1979-31.12.1979 48.000 57.600 
01.01.1980-31.12.1980 50.400 61.200 
01.01.1981-31.12.1981 52.800 64.800 
01.01.1982-31.12.1982 56.400 69.600 
01.01.1983-31.12.1983 60.000 73.200 
01.01.1984-31.12.1984 62.400 76.800 
01.01.1985-31.12.1985 64.800 80.400 
01.01.1986-31.12.1986 67.200 82.800 
01.01.1987-31.12.1987 68.400 85.200 
01.01.1988-31.12.1988 72.000 87.600 
01.01.1989-31.12.1989 73.200 90.000 
01.01.1990-31.12.1990 75.600 93.600 
01.01.1991-31.12.1991 78.000 96.000 
01.01.1992-31.12.1992 81.600 100.800 
01.01.1993-31.12.1993 86.400 106.800 
01.01.1994-31.12.1994 91.200 112.800 
01.01.1995-31.12.1995 93.600 115.200 
01.01.1996-31.12.1996 96.000 117.600 
01.01.1997-31.12.1997 98.400 121.200 
01.01.1998-31.12.1998 100.800 123.600 
01.01.1999-31.12.1999 102.000 124.800 
01.01.2000-31.12.2000 103.200 127.200 
01.01.2001-31.12.2001 104.400 128.400 
01.01.2002-31.12.2002 54.000 66.600 
01.01.2003-31.12.2003 61.200 75.000 
01.01.2004-31.12.2004 61.800 76.200 
01.01.2005-31.12.2005 62.400 76.800 
01.01.2006-31.12.2006 63.000 77.400 
01.01.2007-31.12.2007 63.000 77.400 
01.01.2008-31.12.2008 63.600 78.600 
01.01.2009-31.12.2009 64.800 79.800 
01.01.2010-31.12.2010 66.000 81.600 
01.01.2011-31.12.2011 66.000 81.000 
01.01.2012-31.12.2012 67.200 82.800 
01.01.2013-31.12.2013 69.600 85.200 
01.01.2014-31.12.2014 71.400 87.600 
01.01.2015-31.12.2015 72.600 89.400 
01.01.2016-31.12.2016 74.400 91.800 
01.01.2017-31.12.2017 76.200 94.200 
01.01.2018-31.12.2018 78.000 96.000 
01.01.2019-31.12.2019 80.400 98.400 
01.01.2020-31.12.2020 82.800 101.400 
01.01.2021-31.12.2021 85.200 104.400 
01.01.2022-31.12.2022 84.600 103.800 
01.01.2023-31.12.2023 87.600 107.400 
01.01.2024-31.12.2024 90.600 111.600 

Zu Anlage 2: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561) in Verb. mit § 275c SGB VI, durch V vom 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), V vom 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), V vom 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024), 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2612), 30. 11. 2021 (BGBl I S. 5044), 28. 11. 2022 (BGBl I S. 2128) und 24. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322) (1. 1. 2024).




Anlage 2a SGB VI – Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
    
01.07.1990-31.12.199032.40032.400 
01.01.1991-30.06.199136.00036.000 
01.07.1991-31.12.199140.80040.800 
01.01.1992-31.12.199257.60070.800 
01.01.1993-31.12.199363.60078.000 
01.01.1994-31.12.199470.80087.600 
01.01.1995-31.12.199576.80093.600 
01.01.1996-31.12.199681.600100.800 
01.01.1997-31.12.199785.200104.400 
01.01.1998-31.12.199884.000103.200 
01.01.1999-31.12.199986.400105.600 
01.01.2000-31.12.200085.200104.400 
01.01.2001-31.12.200187.600108.000 
01.01.2002-31.12.200245.00055.800 
01.01.2003-31.12.200351.00063.000 
01.01.2004-31.12.200452.20064.200 
01.01.2005-31.12.200552.80064.800 
01.01.2006-31.12.200652.80064.800 
01.01.2007-31.12.200754.60066.600 
01.01.2008-31.12.200854.00066.600 
01.01.2009-31.12.200954.60067.200 
01.01.2010-31.12.201055.80068.400 
01.01.2011-31.12.201157.60070.800 
01.01.2012-31.12.201257.60070.800 
01.01.2013-31.12.201358.80072.600 
01.01.2014-31.12.201460.00073.800 
01.01.2015-31.12.201562.40076.200 
01.01.2016-31.12.201664.80079.800 
01.01.2017-31.12.201768.40084.000 
01.01.2018-31.12.201869.60085.800 
01.01.2019-31.12.201973.80091.200 
01.01.2020-31.12.202077.40094.800 
01.01.2021-31.12.202180.40099.000 
01.01.2022-31.12.202281.000100.200 
01.01.2023-31.12.202385.200104.400 
01.01.2024-31.12.202489.400110.400 

Zu Anlage 2a: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561) in Verb. mit § 275c SGB VI, durch V vom 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242), V vom 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), V vom 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024), 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848), 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2612), 30. 11. 2021 (BGBl I S. 5044), 28. 11. 2022 (BGBl I S. 2128) und 24. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 322) (1. 1. 2024).




Anlage 2b SGB VI – Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
ArbeiterAngestellten
01.01.1935-31.12.19351,24824,2553 
01.01.1936-31.12.19361,24514,0381 
01.01.1937-31.12.19371,24783,8793 
01.01.1938-31.12.19381,38673,6980 
01.01.1939-31.12.19391,43403,4417 
01.01.1940-31.12.19401,43603,3395 
01.01.1941-31.12.19411,43673,1345 
01.01.1942-30.06.19421,43383,1169 
01.07.1942-31.12.19421,55843,1169 
01.01.1943-31.12.19431,54913,09812,0654
01.01.1944-31.12.19441,57073,14142,0942
01.01.1945-31.12.19452,02474,04952,6997
01.01.1946-31.12.19462,02474,04952,6997
01.01.1947-28.02.19471,96403,92802,6187
01.03.1947-31.12.19471,96403,92803,9280
01.01.1948-31.12.19481,62243,24473,2447
01.01.1949-31.05.19491,26852,53702,5370
01.06.1949-31.12.19492,53702,9598
01.01.1950-31.12.19502,27782,6574
01.01.1951-31.12.19512,01172,3470
01.01.1952-31.08.19521,86922,1807
01.09.1952-31.12.19522,33643,1153
01.01.1953-31.12.19532,21622,9549
01.01.1954-31.12.19542,12562,8342
01.01.1955-31.12.19551,97892,6385
01.01.1956-31.12.19561,85802,4773
01.01.1957-31.12.19571,78472,3795
01.01.1958-31.12.19581,68862,2514
01.01.1959-31.12.19591,71372,1421
01.01.1960-31.12.19601,67191,9669
01.01.1961-31.12.19611,60641,9634
01.01.1962-31.12.19621,55571,8013
01.01.1963-31.12.19631,54341,8521
01.01.1964-31.12.19641,55901,9842
01.01.1965-31.12.19651,56031,9504
01.01.1966-31.12.19661,57691,9408
01.01.1967-31.12.19671,64401,9963
01.01.1968-31.12.19681,77092,1029
01.01.1969-31.12.19691,72312,0272
01.01.1970-31.12.19701,61881,8886
01.01.1971-31.12.19711,52701,8485
01.01.1972-31.12.19721,54271,8365
01.01.1973-31.12.19731,50861,8366
01.01.1974-31.12.19741,47201,8252
01.01.1975-31.12.19751,54071,8709
01.01.1976-31.12.19761,59421,9541
01.01.1977-31.12.19771,63562,0204
01.01.1978-31.12.19781,69192,1035
01.01.1979-31.12.19791,73382,0805
01.01.1980-31.12.19801,70932,0756
01.01.1981-31.12.19811,70872,0971
01.01.1982-31.12.19821,75172,1616
01.01.1983-31.12.19831,80222,1987
01.01.1984-31.12.19841,81972,2396
01.01.1985-31.12.19851,83642,2785
01.01.1986-31.12.19861,83472,2606
01.01.1987-31.12.19871,81312,2584
01.01.1988-31.12.19881,85112,2522
01.01.1989-31.12.19891,82712,2465
01.01.1990-31.12.19901,80232,2314

Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten

ZeitraumAllgemeine RentenversicherungKnappschaftliche Rentenversicherung
endgültigevorläufigeendgültigevorläufige
01.01.1991-31.12.19911,75591,77612,16112,1859
01.01.1992-31.12.19921,74281,77822,15292,1966
01.01.1993-31.12.19931,79331,73972,21682,1505
01.01.1994-31.12.19941,85581,75802,29542,1744
01.01.1995-31.12.19951,84741,83632,27382,2601
01.01.1996-31.12.19961,85771,87842,27562,3010
01.01.1997-31.12.19971,88711,82882,32442,2525
01.01.1998-31.12.19981,90461,87552,33542,2997
01.01.1999-31.12.19991,90631,92162,33242,3511
1.1.2000-31.12.20001,90211,89312,34442,3334
1.1.2001-31.12.2001 1,9092 2,3480
1.1.2002-31.12.2002 1,8935 2,3354

Zu Anlage 2b: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).




Anlage 3 SGB VI – Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags-, oder Gehaltsklassen

1. Rentenversicherung der Arbeiter

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen (Wochenbeiträge)
I
(1)
II
(2)
III
(3)
IV
(4)
V
(5)
VI
(6)
VIIVIIIIXXXIXII
01.01.1891-31.12.18990,00710,01180,01780,0305        
01.01.1900-31.12.19060,00610,00990,01520,02200,0306       
01.01.1907-30.09.19210,00440,00700,01080,01550,0263       
01.01.1924-31.12.19330,00290,00550,00890,01220,01640,02230,0267     
01.01.1934-27.06.19420,00260,00450,00760,01080,01380,01690,02000,02400,02760,0292  
28.06.1942-29.05.19490,00240,00430,00710,01000,01280,01570,01850,02140,02440,0271  
30.05.1949-31.12.19540,00140,00240,00410,00570,00820,01140,01630,02280,02940,03590,04240,0534
01.01.1955-31.12.19550,00110,00200,00330,00460,00660,00920,01320,01850,02370,02900,0343 
01.01.1956-31.12.19560,00100,00190,00310,00430,00620,00870,01240,01730,02230,02730,0322 
01.01.1957-28.02.19570,00100,00180,00300,00420,00590,00830,01190,01670,02140,02620,0309 

2. Rentenversicherung der Angestellten

ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen (Monatsbeiträge)
I
(A)
II
(B)
III
(C)
IV
(D)
V
(E)
VI
(F)
VII
(G)
VIII
(H)
IX
(J)
X
(K)
XIXII
01.01.1913-31.07.19210,02540,04430,06320,08240,10850,14000,17140,21590,2824   
01.01.1924-31.12.19330,01510,04210,08350,13800,19750,24410,29960,35750,39820,4513  
01.01.1934-30.06.19420,01360,03890,07610,12650,17760,22910,28160,33320,38440,4357  
01.07.1942-31.05.19490,01190,03600,07160,11880,16630,21430,26170,30870,35620,4037  
01.06.1949-31.12.19540,00340,01020,01700,02380,03400,04760,06790,09510,12230,15090,18090,2223
01.01.1955-31.12.19550,00270,00820,01370,01920,02750,03850,05500,07700,09890,12370,1512 
01.01.1956-31.12.19560,00260,00770,01290,01810,02580,03610,05160,07230,09290,11610,1419 
01.01.1957-28.02.19570,00250,00740,01240,01740,02480,03470,04960,06940,08920,11150,1363 

3. Knappschaftliche Rentenversicherung

Arbeiter

ZeitraumBeitragsklassen
IIIIIIIVVVIVIIVIIIIXX
bis 30.09.19210,04460,05950,07430,08920,10400,11890,1338   
01.01.1924-30.06.19260,04460,05950,07430,08920,10400,11890,1338   
01.07.1926-31.12.19380,04050,05410,06760,08110,09460,10810,12160,13870,15330,1705
01.01.1939-31.12.19420,02790,03910,05030,06150,07260,08380,09500,10620,1173 

Angestellte

ZeitraumGehaltsklasse
ABCDEFGHJK
bis 31.07.19210,02230,04460,08920,14860,20810,23780,23780,2378  
01.01.1924-30.06.19260,02230,04460,08920,14860,20810,23780,23780,2378  
01.07.1926-31.12.19380,02030,04050,08110,13510,18920,21620,21620,21750,21730,2173
01.01.1939-31.12.19420,01680,03350,06710,11180,15650,17880,1788   
Doppelversicherung *) 01.01.1924-30.06.19260,02970,05950,11890,19820,27740,31710,31710,3171  
*)

Diese Werte sind nur anzusetzen, wenn neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt sind.




Anlage 4 SGB VI – Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen

Bezeichnung der BeitragsklasseBeitragsbemessungsgrundlage
DM
    
I  12,50
II  50
IIIA100100
IV  150
VB200200
VI  250
VIIC300300
VIII  350
IXD400400
X  450
XIE500500
XII  550
XIIIF600600
XIV  650
XVG700700
XVIH 750
XVIIJ800800
XVIIIK 850
XIXL900900
XXM 950
XXIN1.0001.000
XXIIO 1.050
XXIIIP1.1001.100
XXIVQ 1.150
XXVR1.2001.200
XXVIS 1.250
XXVIIT1.3001.300
XXVIIIU 1.350
XXIXV1.4001.400
  1.5001.500
  1.6001.600
  1.7001.700
  1.8001.800
  1.9001.900
  2.0002.000
  2.1002.100
  2.2002.200
  2.3002.300
  2.4002.400
  2.5002.500
  2.6002.600
  2.8002.800
  3.1003.100



Anlage 5 SGB VI – Entgeltpunkte für Berliner Beiträge

1. Freiwillige Beiträge zur Versicherungsanstalt Berlin

ZeitraumBeitragswert zur Rentenversicherung
(Gesamtbeitragswert zur Kranken- und Rentenversicherung)
6 (12) RM/DM12 (20) RM/DM
01.07.1945-31.05.19490,03600,1188
01.06.1949-31.12.19500,01700,0340

2. Beiträge nach Beitragsklassen

ZeitraumI/IIIIIIVVVIVIIVIIIIXXXIXII
 Monatsbeiträge
01.06.1949-31.12.19540,01020,01700,02380,03400,04760,06790,09510,12230,15090,18090,2223
 Wochenbeiträge
01.06.1949-31.12.19540,00240,00410,00570,00820,01140,01630,02280,02940,03590,04240,0534



Anlage 6 SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark

JahrUmrechnungswert
19470,0143
19480,0143
19490,0147
19500,0148
19510,0127
19520,0113
19530,0112
19540,0113
19550,0113
19560,0108
19570,0103
19580,0093
19590,0091



Anlage 7 SGB VI – Entgeltpunkte für saarländische Beiträge

1. Rentenversicherung der Arbeiter

Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Wochenbeiträge)

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
IIIIIIIVVVIVIIVIIIIXX
20.11.1947-30.04.19480,00270,00540,00800,01070,01340,01610,01880,02150,02410,0268
01.05.1948-31.12.19500,00210,00410,00620,00820,01030,01230,01440,01640,01850,0205
01.01.1951-31.08.19510,00140,00280,00420,00560,00700,00830,00970,01110,01250,0139
01.09.1951-31.12.19510,00150,00300,00450,00670,00970,01260,01560,01860,02150,0245
ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
XIXIIXIIIXIVXVXVIXVIIXVIIIXIXXX
20.11.1947-30.04.1948          
01.05.1948-31.12.19500,02260,02470,02670,02880,0308     
01.01.1951-31.08.19510,01530,01670,01810,01950,02080,02230,02360,02500,03550,0436
01.09.1951-31.12.19510,02750,03040,03710,04360,0516     

(Monatsbeiträge)

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
123456789101112
01.01.1952-31.12.19550,00980,01970,03940,05910,07880,09840,11810,15750,19690,2363  
01.01.1956-31.12.19560,00780,01550,03100,04650,06200,07760,09310,10080,12410,15510,18610,2482
01.01.1957-31.08.19570,00710,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,14210,17050,2273

2. Rentenversicherung der Angestellten

Beitragsklassen/Beitragswert in Franken
(Monatsbeiträge)

ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
A
(1)
B
(2)
C
(3)
D
(4)
E
(5)
F
(6)
G
(7)
H
(8)
J
(9)
K
(10)
01.12.1947-30.04.19480,01120,02240,03360,04490,05610,06730,07850,08970,10090,1122
01.05.1948-31.12.19500,00880,01760,02640,03520,04400,05280,06170,07050,07930,0881
01.01.1951-31.08.19510,00600,01190,01790,02380,02980,03580,04170,04770,05370,0596
01.09.1951-31.12.19510,00640,01280,01930,02890,04180,05470,06760,08050,09340,1063
01.01.1952-31.12.19550,00980,01970,03940,05910,07880,09840,11810,15750,19690,2363
01.01.1956-31.12.19560,00780,01550,03100,04650,06200,07760,09310,10080,12410,1551
01.01.1957-31.08.19570,00710,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,1421
ZeitraumGehalts- oder Beitragsklassen
L
(11)
M
(12)
NOPQRSTU
01.12.1947-30.04.19480,13350,16690,2003       
01.05.1948-31.12.19500,09690,10570,11450,12330,13210,15730,18350,2097  
01.01.1951-31.08.19510,06560,07150,07750,08350,08940,09540,10130,11290,12900,1452
01.09.1951-31.12.19510,11930,13220,16130,19360,2258     
01.01.1952-31.12.1955          
01.01.1956-31.12.19560,18610,2482        
01.01.1957-31.08.19570,17050,2273        

3. Landwirteversorgung

ZeitraumLohn- oder Beitragsklassen
23456789101112
01.01.1954-31.12.19550,01970,03940,05910,07880,09840,11810,15750,19690,2363  
01.01.1956-31.12.19560,01550,03100,04650,06200,07760,09310,10080,12410,15510,18610,2482
01.01.1957-31.08.19570,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,14210,17050,2273
01.09.1957-31.12.19570,01420,02840,04260,05680,07100,08520,09240,11370,14210,17050,2273
01.01.1958-31.12.19580,01210,02430,03640,04860,06070,07280,07890,09710,12140,14570,1942
01.01.1959-31.12.19590,01130,02260,03390,04520,05650,06780,07350,09040,11300,13560,1808
01.01.1960-31.12.19600,00970,01940,02910,03880,04850,05820,06300,07760,09700,11640,1552
01.01.1961-31.12.19610,00880,01760,02640,03520,04400,05280,05720,07040,08800,10560,1408
01.01.1962-31.12.19620,00810,01620,02420,03230,04040,04850,05250,06460,08080,09690,1292
01.01.1963-31.03.19630,00760,01520,02280,03040,03810,04570,04950,06090,07610,09130,1218



Anlage 8 SGB VI – Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Zeitraum Rentenversicherung der Arbeiter Rentenversicherung der Angestellten
  Arbeiter*)Arbeiterinnen**) Angestellte
  in der Gruppe    
        
 12312männlichweiblich
        
01.01.1891-31.12.1899IVIIIIIIIIIIIDB
01.01.1900-31.12.1906IVIVIIIIIIIIIDC
01.01.1907-31.07.1921VVIVIIIIIIEC
01.08.1921-30.09.1921VVIVIIIIII--
01.01.1924-31.12.1925VVIVIVIIICB
01.01.1926-31.12.1927VIVVIVIVCC
01.01.1928-31.12.1933VIIVIVIVIVCC
01.01.1934-31.12.1938VIVVIVIVCC
01.01.1939-28./30.06.1942VIIVIVVIVDC
19422.1241.8241.5001.4281.1762.6041.776
19432.1601.8601.5361.4401.1882.6281.788
19442.1601.8601.5481.4521.2002.6041.764
19451.8721.6081.3681.2721.0682.0281.368
19461.9921.7161.4521.3081.1162.0161.332
19472.0881.7881.5361.3441.1522.0881.380
19482.4242.0761.7761.5841.3442.5441.668
19492.9162.5082.1241.8961.6203.2642.136
19502.9762.5562.1241.9921.6683.6122.604
19513.3962.9162.4122.2801.9084.0922.940
19523.6723.1562.5922.4602.0524.3803.156
19533.8283.3002.6882.5682.1004.5843.324
19543.9723.4202.7722.6642.1484.7403.456
19554.3083.7082.9762.8442.3284.8483.528
19564.5963.9483.1443.0482.4845.1243.744
Angestellte
Zeitraummännlichweiblich
   
01.01.1891-31.12.1899IVIII
01.01.1900-31.12.1906IVIII
01.01.1907-31.12.1912IVIII
*) Arbeiter in der Rentenversicherung der Arbeiter **) Arbeiterinnen in der Rentenversicherung der Arbeiter
  
Gruppe 1Gruppe 1
  
Arbeiter, die auf Grund ihrer Fachausbildung ihre Arbeiten unter eigener Verantwortung selbstständig ausführen.Arbeiterinnen, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiterinnen, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.
  
Hierzu gehören u.a.:Hierzu gehören u.a.:
  Gehilfin
 Landwirtschaftsmeister Wirtschafterin
 Melkermeister und Alleinmelker Vorarbeiterin
 Meister der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Spezialarbeiterin
 Handwerksmeister Landarbeiterin mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
 Haumeister. Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung
  angelernte Waldarbeiterin mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung.
  
Gruppe 2Gruppe 2
  
Arbeiter, die auf Grund einer abgeschlossenen Lehre oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung alle anfallenden Arbeiten beherrschen und ohne Anleitung verrichten, die motorgetriebene landwirtschaftliche Maschinen bedienen, pflegen oder reparieren, sowie Aufsichtskräfte und Arbeiter, die mit Spezialarbeiten beschäftigt werden.Arbeiterinnen, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiterinnen, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 einzustufen sind.
  
Hierzu gehören u.a.:Hierzu gehören u.a.:
  
 landwirtschaftlicher Gehilfe Landarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Gehilfe und Spezialarbeiter der Tierzucht, des Brennerei- und Molkereifaches, der Gärtner-, Kellerei- und Weinbauberufe Hausgehilfin (auch außerhalb der Landwirtschaft) mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Vorarbeiter einschließlich "Baumeister" Hilfsarbeiterin
 Treckerfahrer (früher Gespannführer) angelernte Waldarbeiterin mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung
 Kraftfahrer ungelernte Waldarbeiterin.
 Landarbeiter mit Facharbeiterbrief oder mehr als sechsjähriger Berufserfahrung 
 Waldarbeiter, Waldarbeitergehilfe und angelernter Waldarbeiter mit mehr als sechsjähriger Berufserfahrung. 
  
Gruppe 3 
  
Arbeiter, die mit einfachen, als Hilfsarbeiten zu bewertenden Arbeiten beschäftigt sind, sowie alle sonstigen Arbeiter, die nicht nach der Leistungsgruppe 1 oder 2 einzustufen sind. 
  
Hierzu gehören u.a.: 
 Landarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung 
 Hilfsarbeiter 
 angelernter Waldarbeiter mit weniger als sechsjähriger Berufserfahrung 
 ungelernter Waldarbeiter. 



Anlage 9 SGB VI – Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor dem ersten Januar 1969 sind

  I. Hauerarbeiten:
  
1. Bezeichnung des Versicherten und erforderliche Beschäftigungsmerkmale
   
 Übliche Bezeichnung:Erforderliche Merkmale der Beschäftigung:
   
 AbdämmerBohr- und Schießarbeiten im Steinkohlenbergbau Saar
 AbteilungssteigerNummer 8
 Anlernhauer 
 Anschläger unter TageAuffahren beladener Förderwagen ohne mechanische Hilfe in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
 AufsichtshauerNummern 1, 3 und 4
 Ausbildungshauerüberwiegender Einsatz unter Tage
 Ausbildungssteigerüberwiegende Beschäftigung unter Tage in der Berufsausbildung
 Bandmeisterim Streb- oder Streckenvortrieb
 BandverlegerNummern 1 und 3
 Bediener von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
 Berauberim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
 Betriebsführer unter TageNummer 8
 BlaserNummern 1 und 3
 Blindschachtreparaturhauerständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4
 BohrerNummern 1, 3 und 4 oder 1 und 3
 BohrmeisterNummer 5 (einschließlich Streckenvortrieb) oder 6 oder 7
 DrittelführerNummern 1, 3 und 4
 ElektrohauerNummer 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
 ElektrosteigerNummer 8
 Fahrer von Gewinnungs-, Streckenvortriebs- oder LademaschinenNummern 1, 3 und 4; 1 und 3
 FahrhauerNummern 1, 3 und 4; 8
 FahrsteigerNummer 8
 Firstankernaglerim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
 Firstankerrauberim Erz-, Kali- oder Steinsalzbergbau
 GedingeschlepperNummern 1 und 3
 GrubensteigerNummer 8
 HauerNummern 1, 3 und 4
 KastlerRaub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken in Abbauen oder in Blindschächten und Nummer 2
 KnappeNummern 1 und 3
 KohlenstoßtränkerNummern 1, 3 und 4
 LehrhauerNummern 1 und 3
 MaschinenhauerNummer 1, 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
 MaschinensteigerNummer 8
 Maurerin knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
 Meister im Elektro- oder Maschinenbetriebim Steinkohlenbergbau Saar, Nummer 5 oder 6 oder beim Streckenvortrieb
 Meisterhauerüberwiegender Einsatz unter Tage
 NeubergmannNummern 1 und 3
 Oberhauer 
 Obersteiger unter TageNummer 8
 Partiemann 
 PfeilerrückerNummern 1 und 3
 RauberNummern 1, 3 und 4; 1 und 3; 2 und Raub- oder Umsetzarbeiten in unter starkem Druck stehenden abzuwerfenden Strecken, in Abbauen oder Blindschächten
 ReviersteigerNummer 8
 RohrlegerNummern 1 und 3
 RutschenverlegerNummern 1 und 3
 Rolllochmaurerim Erzbergbau oder in knappschaftlichen Betrieben der Industrie der Steine und Erden und Nummer 1
 Rutschenmeister 
 Schachthauerständige Reparaturarbeiten im Schacht und Nummer 4
 SchachtsteigerNummer 8
 Schießmeister 
 Schießsteigerüberwiegende Beaufsichtigung der durchzuführenden Schießarbeiten
 Schrapperfahrerim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 1
 Stapelreparaturhauerständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummern 2 und 4
 Stempelwart 
 Stückenschießerim Kali- oder Steinsalzbergbau und Nummer 4
 UmsetzerNummern 1 und 3
 Vermessungssteigerüberwiegend unter Tage
 VersetzerNummern 1 und 3
 Wettermannim Pech- oder Steinkohlenbergbau
 Wettersteigerim Pech- oder Steinkohlenbergbau
 ohne Bezeichnung:ständige Reparaturarbeiten im Schacht;
 ständige Reparaturarbeiten in Blind- oder Schrägschächten und Nummer 2;
 Zimmer-, Reparatur- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten im Abbau, beim Streckenvortrieb oder in der Aus- und Vorrichtung und Nummer 2;
 Aufwältigungs- und Gewältigungsarbeiten und Nummer 2;
 Erweitern von Strecken und Nummer 2;
 Nachreißarbeiten und Nummer 2
 Es ist unschädlich, wenn der Versicherte unter einer anderen Bezeichnung als der üblichen beschäftigt war, sofern seine Beschäftigung den erforderlichen Merkmalen entspricht.
 
2. Beschreibung der in Nummern bezeichneten Beschäftigungsmerkmale
  
 1.Beschäftigung im Gedinge oder zu besonders vereinbartem Lohn (fester Lohn, der infolge besonders gelagerter Verhältnisse an Stelle eines regelrechten Gedinges gezahlt wurde und im Rahmen des möglichen Gedingeverdienstes lag),
 2.Beschäftigung gegen einen Lohn, der mindestens dem höchsten tariflichen Schichtlohn entsprach,
 3.Beschäftigung im Abbau (bei der Gewinnung, beim Ausbau, bei Raubarbeiten, beim Umbau der Fördermittel oder beim Gewinnen und Einbringen des Versatzes; auch bei planmäßiger Versatzgewinnung in besonderen Bergemühlen unter Tage außerhalb des Abbaues) oder beim Streckenvortrieb oder auch in der Aus- und Vorrichtung,
 4.Beschäftigung als Besitzer eines Hauerscheins oder, soweit für die einzelne Bergbauart der Besitz eines Hauerscheins für die Ausübung von Hauerarbeiten nicht eingeführt war, als durch den Betrieb im Einvernehmen mit der Bergbehörde einem Hauer Gleichgestellter,
 5.Beschäftigung im Abbau,
 6.Beschäftigung in der Aus- und Vorrichtung,
 7.Beschäftigung bei der Entgasung,
 8.tägliche Beaufsichtigung von Personen, die Arbeiten unter den in den Nummern 1 bis 7 genannten Bedingungen ausführten, und zwar während des überwiegenden Teils der Schicht.
 
II. Gleichgestellte Arbeiten:
 
Hauerarbeiten sind auch Zeiten, in denen ein Versicherter
1.vor Ablegen seiner Hauerprüfung als Knappe unter Tage beschäftigt war, wenn er nach der Hauerprüfung eine der unter I. bezeichneten Beschäftigungen ausübte,
2.der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr - nicht nur als Gerätewart - angehörte,
3.Mitglied des Betriebsrates war, bisher eine der unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigungen ausübte und wegen der Betriebsratstätigkeit hiervon freigestellt wurde,
4.bis zu drei Monaten im Kalenderjahr eine sonstige Beschäftigung ausübte, wenn er aus betrieblichen Gründen aus einer unter I. oder Nummer 1 genannten Beschäftigung herausgenommen wurde.



Anlage 10 SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebietes

JahrUmrechnungswertVorläufiger Umrechnungswert
19451,0000 
19461,0000 
19471,0000 
19481,0000 
19491,0000 
19500,9931 
19511,0502 
19521,0617 
19531,0458 
19541,0185 
19551,0656 
19561,1029 
19571,1081 
19581,0992 
19591,0838 
19601,1451 
19611,2374 
19621,3156 
19631,3667 
19641,4568 
19651,5462 
19661,6018 
19671,5927 
19681,6405 
19691,7321 
19701,8875 
19712,0490 
19722,1705 
19732,3637 
19742,5451 
19752,6272 
19762,7344 
19772,8343 
19782,8923 
19792,9734 
19803,1208 
19813,1634 
19823,2147 
19833,2627 
19843,2885 
19853,3129 
19863,2968 
19873,2548 
19883,2381 
19893,2330 
1. Halbjahr 19903,0707 
2. Halbjahr 19902,3473 
19911,72351,8644
19921,43931,4652
19931,31971,3739
19941,26871,2913
19951,23171,2302
19961,22091,1760
19971,20891,1638
19981,21131,2001
19991,20541,1857
20001,20301,2160
20011,20031,1937
20021,19721,1983
20031,19431,1949
20041,19321,1912
20051,18271,1885
20061,18271,1911
20071,18411,1622
20081,18571,1827
20091,17121,1868
20101,17261,1889
20111,17401,1429
20121,17851,1754
20131,17621,1767
20141,16651,1873
20151,15021,1717
20161,14151,1479
20171,13741,1193
20181,13391,1248
20191,0840-
20201,0700-
20211,0560-
20221,0420-
20231,0280-
20241,0140-

Zu Anlage 10: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561), 9. 12. 2003 (BGBl I S. 2497), 29. 11. 2004 (BGBl I S. 3098), 21. 12. 2005 (BGBl I S. 3627), G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2742), V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2797), 2. 12. 2008 (BGBl I S. 2336), 7. 12. 2009 (BGBl I S. 3846), 3. 12. 2010 (BGBl I S. 1761), 2. 12. 2011 (BGBl I S. 2421), 26. 11. 2012 (BGBl I S. 2361), 2. 12. 2013 (BGBl I S. 4038), 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1957), 30. 11. 2015 (BGBl I S. 2137), 28. 11. 2016 (BGBl I S. 2665), G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575), V vom 16. 11. 2017 (BGBl I S. 3778), 27. 11. 2018 (BGBl I S. 2024) und 17. 12. 2019 (BGBl I S. 2848).




Anlage 11 SGB VI – Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet

Monatsbeitrag in Markentsprechender Verdienst im Zeitraum
1. Februar 1947 bis 31. Dezember 19611. Januar 1962 bis 31. Dezember 1990
315keine Beitragszeit nach § 248
630
945
1260
157575
189090
21105105
24120120
27135135
30150150
36180180
42210210
48240240
54270270
60300300



Anlage 12 SGB VI – Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

Ende des 20-JahreszeitraumsGesamtdurchschnitts-
einkommen
JahrMonat
19912. Halbjahr205.278
19911. Halbjahr197.966
19902. Halbjahr192.565
1989 189.270
1988 183.713
1987 178.310
1986 173.135
1985 168.201
1984 163.519
1983 158.903
1982 154.388
1981 149.942
1980 145.607
1979 141.487
1978 137.345
1977 133.121
1976 128.871
1975 124.729
1974 120.696
1973 116.845
1972 112.988
1971 109.090
1970 105.211
1969 101.325
1968 97.328
1967 92.938
1966 88.355
1965 83.957
1964 82.093
1963 80.195
1962 78.220
1961 76.146
1960 73.979
1959 71.651
1958 69.211
1957 66.897
1956 64.704
1955 62.390
1954 59.838
1953 56.925
1952 53.963
1951 50.863
1950 47.404
1949 43.340
1948 38.867
1947 36.110
1946 und früher 35.560



Anlage 13 SGB VI – Definition der Qualifikationsgruppen

Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
 
Qualifikationsgruppe 1
 
Hochschulabsolventen
1.Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
2.Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z.B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h.c., Professor).
3.Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
 
Qualifikationsgruppe 2
 
Fachschulabsolventen
1.Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2.Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3.Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4.Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
 
Qualifikationsgruppe 3
 
Meister
Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z.B. Platzmeister, Wagenmeister).
 
Qualifikationsgruppe 4
 
Facharbeiter
Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist.
Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
 
Qualifikationsgruppe 5
 
Angelernte und ungelernte Tätigkeiten
1.Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind.
2.Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
3.Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.



Anlage 14 SGB VI

Bereich
  
Energie- und BrennstoffindustrieTabelle 1
Chemische IndustrieTabelle 2
MetallurgieTabelle 3
BaumaterialienindustrieTabelle 4
WasserwirtschaftTabelle 5
Maschinen- und FahrzeugbauTabelle 6
Elektrotechnik/Elektronik/GerätebauTabelle 7
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)Tabelle 8
TextilindustrieTabelle 9
LebensmittelindustrieTabelle 10
BauwirtschaftTabelle 11
Sonstige produzierende BereicheTabelle 12
Produzierendes HandwerkTabelle 13
Land- und ForstwirtschaftTabelle 14
VerkehrTabelle 15
Post- und FernmeldewesenTabelle 16
HandelTabelle 17
Bildung, Gesundheitswesen, Kultur und SozialwesenTabelle 18
Wissenschaft, Hoch- und FachschulwesenTabelle 19
Staatliche Verwaltung und Gesellschaftliche OrganisationenTabelle 20
Sonstige nichtproduzierende BereicheTabelle 21
Landwirtschaftliche ProduktionsgenossenschaftenTabelle 22
Produktionsgenossenschaften des HandwerksTabelle 23

Tabelle 1

Bereich: Energie- und Brennstoffindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.3714.1394.3773.2182.622
19515.9954.7464.9763.6753.005
19526.4045.1785.3863.9953.278
19536.7455.5505.7284.2673.513
19547.0285.8666.0114.4953.712
19557.5826.4066.5184.8924.052
19567.8616.7096.7825.1084.243
19577.9816.8726.9025.2164.343
19588.2897.1937.1805.4434.543
19598.5457.4657.4085.6324.712
19609.2908.1638.0566.1425.150
196110.1508.9668.8006.7275.651
196210.9659.7309.5027.2816.128
196311.68910.41510.1207.7736.553
196412.72011.37611.0028.4697.150
196513.69112.28511.8269.1237.712
196614.48413.03612.4949.6578.173
196714.65613.22712.6239.7768.282
196815.48414.00913.31510.3318.758
196916.59315.04614.24411.0719.392
197018.54516.85015.89212.37210.499
197120.34118.51617.40013.56711.516
197222.34920.37919.08214.90212.649
197325.03722.86621.33816.68814.161
197427.71525.34823.57618.46315.661
197530.13827.14924.31419.24416.560
197632.52529.54426.82021.00817.732
197735.01232.06329.43922.87618.959
197835.78132.83930.22523.89020.255
197936.98134.05531.41225.16622.029
198040.92637.72634.51427.47923.435
198143.55740.22236.53828.91124.049
198244.90341.41737.59829.63124.572
198346.16542.54538.57030.30525.066
198446.45542.78539.32030.92625.773
198546.72343.01840.29731.38726.847
198647.54243.60241.12132.14826.900
198749.92945.66243.24934.00927.929
198851.44146.95444.76235.08828.958
198952.29047.67845.70435.75729.662
I/9026.61224.26523.26118.19915.097
II/9030.83328.11326.94921.08417.491
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199165.30559.54457.07844.65637.04664.56458.86856.43144.14936.626
199268.83162.75960.16047.06739.04667.46361.51158.96546.13238.270
199370.82764.57961.90548.43240.17873.01166.57163.81449.92641.418
199472.24465.87163.14349.40140.98276.26569.53766.65752.15043.263
199574.48467.91365.10050.93242.25274.93568.32565.49551.24142.508
199675.97469.27166.40251.95143.09775.13468.50665.66951.37742.621
199776.65869.89467.00052.41943.48579.10272.12469.13654.09044.872
199877.80870.94268.00553.20544.13779.01372.04269.05854.02944.821
199978.66471.72268.75353.79044.62378.03871.15268.20653.36344.268
200079.76572.72669.71654.54345.24880.14273.07070.04554.80145.461
200181.17774.01370.95055.50846.04980.39573.30070.26654.97345.605

Tabelle 2

Bereich: Chemische Industrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.9933.8484.0702.9922.437
19515.5744.4124.6273.4172.794
19525.9544.8145.0083.7153.048
19536.2725.1605.3263.9673.266
19546.5355.4545.5894.1803.452
19557.0465.9526.0564.5463.765
19567.3116.2416.3084.7513.946
19577.4306.3986.4264.8564.044
19587.7256.7036.6915.0724.234
19597.9716.9636.9105.2534.396
19608.6457.5967.4965.7154.792
19619.3328.2428.0906.1845.195
196210.1268.9868.7746.7245.659
196310.7789.6039.3317.1676.042
196411.83710.58710.2387.8816.654
196512.82411.50711.0788.5467.224
196613.58712.22911.7209.0607.667
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.53814.08913.33810.3678.794
197017.47615.87914.97611.6599.894
197119.21917.49516.44012.81910.881
197220.79618.96317.75613.86611.770
197323.30621.28519.86315.53413.182
197425.85523.64821.99417.22514.611
197528.38325.56822.89818.12415.596
197630.05027.29624.78019.41016.382
197732.28229.56227.14321.09217.481
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.34531.62729.17323.37320.459
198037.17834.27131.35424.96221.289
198139.00436.01832.71925.88921.535
198240.31537.18533.75626.60422.062
198341.63938.37434.78927.33422.609
198442.01638.69735.56327.97123.310
198542.42739.06336.59228.50124.379
198643.37139.77737.51429.32824.541
198744.97041.12738.95430.63125.156
198846.00641.99340.03331.38125.898
198947.31243.13941.35332.35326.839
I/9024.41022.25721.33516.69313.847
II/9027.05924.67323.65118.50415.350
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199157.31152.25850.09339.19232.51156.66151.66549.52538.74732.143
199260.40655.08052.79841.30834.26759.20553.98551.74840.48733.586
199362.15856.67754.32942.50635.26164.07458.42556.00443.81736.348
199463.40157.81155.41643.35635.96666.93061.02958.50045.76937.968
199565.36659.60357.13444.70037.08165.76359.96457.48044.97137.306
199666.67360.79558.27745.59437.82365.93760.12357.63345.09037.405
199767.27361.34258.80146.00438.16369.41963.29860.67647.47139.380
199868.28262.26259.68346.69438.73569.34063.22760.60847.41839.336
199969.03362.94760.34047.20839.16168.48462.44659.85946.83238.850
200069.99963.82861.18547.86939.70970.33064.13061.47348.09539.897
200171.23864.95862.26848.71640.41270.55264.33261.66748.24740.023

Tabelle 3

Bereich: Metallurgie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.9634.5964.8613.5732.911
19516.6605.2725.5284.0833.338
19527.1175.7555.9864.4403.644
19537.5006.1716.3694.7453.906
19547.8196.5266.6875.0014.130
19558.4307.1227.2475.4404.505
19568.6567.3887.4675.6254.672
19578.7037.4947.5265.6884.736
19588.9527.7687.7545.8784.907
19599.1397.9847.9236.0235.040
19609.8008.6118.4986.4785.432
196110.5789.3439.1717.0105.889
196211.36610.0869.8497.5476.352
196312.02610.71610.4127.9976.742
196413.22511.82811.4388.8057.434
196514.20212.74412.2689.4648.000
196614.94413.45012.8909.9648.433
196715.04313.57612.95610.0348.500
196815.78714.28313.57510.5338.930
196916.98615.40214.58111.3339.614
197018.91917.19016.21212.62210.711
197120.77318.90917.76913.85511.760
197222.65320.65619.34215.10512.821
197325.20423.01821.48016.79914.256
197427.75125.38123.60718.48715.682
197530.36727.35524.49819.39016.686
197632.17129.22326.52920.78017.539
197734.24931.36428.79822.37718.546
197835.42232.50929.92123.65020.051
197936.66233.76031.14024.94921.838
198039.86136.74433.61626.76422.826
198141.41238.24134.73927.48722.865
198242.76539.44535.80828.22023.402
198343.94740.50136.71828.84923.862
198443.98940.51437.23329.28424.405
198544.28740.77538.19629.75125.447
198645.47841.71039.33630.75225.733
198746.91142.90140.63431.95326.241
198847.76143.59441.56032.57826.886
198948.50344.22542.39433.16827.514
I/9025.12922.91221.96317.18414.255
II/9025.33523.10022.14417.32514.371
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199153.66048.92646.90136.69530.43853.05148.37146.36936.27830.093
199256.55851.56849.43438.67732.08255.43350.54348.45137.90731.444
199358.19853.06350.86839.79933.01259.99254.70052.43641.02534.030
199459.36254.12451.88540.59533.67262.66657.13754.77342.85435.547
199561.20255.80253.49341.85334.71661.57356.14153.81842.10734.927
199662.42656.91854.56342.69035.41061.73656.28953.96042.21935.019
199762.98857.43055.05443.07435.72964.99759.26256.81044.44836.868
199863.93358.29155.88043.72036.26564.92359.19556.74644.39836.826
199964.63658.93256.49544.20136.66464.12258.46456.04543.84936.372
200065.54159.75757.28644.82037.17765.85160.04057.55645.03237.353
200166.70160.81558.30045.61337.83566.05860.22957.73845.17337.471

Tabelle 4

Bereich: Baumaterialienindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.4373.4193.6162.6582.166
19514.9553.9224.1133.0372.484
19525.2954.2814.4533.3042.711
19535.5804.5914.7393.5302.906
19545.8174.8554.9753.7203.072
19556.2675.2945.3874.0433.349
19566.5925.6275.6874.2843.558
19576.7915.8485.8734.4383.696
19587.1576.2116.1994.6993.923
19597.4866.5406.4904.9344.128
19608.2377.2387.1435.4454.566
19618.9577.9127.7665.9364.987
19629.6878.5968.3946.4325.414
196310.3629.2338.9716.8915.809
196411.27010.0799.7477.5036.335
196512.29111.02910.6178.1906.924
196613.08211.77411.2848.7227.382
196713.24511.95311.4088.8357.484
196814.03812.70112.0729.3667.940
196915.98014.48913.71710.6629.044
197017.23615.66014.77011.4999.758
197119.10417.39016.34112.74210.816
197220.61318.79617.60013.74511.666
197323.00621.01119.60715.33413.013
197425.67723.48421.84217.10514.510
197528.11625.32822.68317.95315.449
197629.81427.08224.58519.25716.254
197731.39828.75326.40120.51517.003
197832.07129.43427.09121.41318.155
197933.18730.56128.18922.58519.769
198035.94333.13330.31224.13320.582
198137.69134.80531.61825.01720.810
198239.11236.07532.74925.81021.403
198340.23637.08133.61726.41321.847
198440.62637.41634.38627.04522.539
198540.61137.39135.02627.28123.335
198641.52838.08635.91928.08123.498
198742.64238.99836.93729.04623.853
198843.31039.53237.68729.54224.380
198944.46140.54038.86130.40425.221
I/9023.51521.44220.55416.08113.340
II/9026.83824.47023.45718.35215.224
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199156.84351.82849.68238.87032.24556.19851.24049.11838.42931.879
199259.91354.62752.36540.96933.98658.72253.54051.32440.15433.310
199361.65056.21153.88442.15734.97263.55157.94455.54543.45736.050
199462.88357.33554.96243.00035.67166.38460.52758.02045.39437.656
199564.83259.11256.66644.33336.77765.22659.47157.00944.60237.000
199666.12960.29457.79945.22037.51365.39859.62857.16044.72037.088
199766.72460.83758.31945.62737.85168.85262.77760.17947.08239.057
199867.72561.75059.19446.31138.41968.77462.70660.11147.02939.014
199968.47062.42959.84546.82038.84267.92561.93259.36946.44838.532
200069.42963.30360.68347.47539.38669.75763.60360.97047.70039.572
200170.65864.42361.75748.31540.08369.97663.80261.16247.85039.697

Tabelle 5

Bereich: Wasserwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.4913.4613.6602.6902.192
19515.0143.9694.1623.0742.513
19525.3574.3324.5063.3422.743
19535.6454.6444.7943.5712.940
19545.8834.9105.0323.7633.107
19556.3365.3535.4464.0883.386
19566.6325.6615.7224.3103.579
19576.7985.8545.8794.4433.700
19587.1296.1866.1754.6813.908
19597.4206.4826.4334.8914.092
19608.1187.1347.0405.3674.500
19618.6377.6297.4885.7244.809
19629.2688.2248.0316.1545.179
19639.8078.7388.4916.5225.498
196410.6609.5349.2207.0975.992
196511.73510.53010.1377.8206.611
196612.55311.29810.8288.3707.083
196712.58511.35810.8398.3957.111
196813.36212.08911.4908.9157.558
196914.43313.08712.3909.6308.169
197016.11314.64113.80810.7509.123
197117.89516.29015.30811.93610.132
197219.39517.68616.56012.93210.977
197322.14120.22118.86914.75712.523
197424.53222.43720.86916.34313.863
197527.08624.40021.85217.29514.883
197628.67526.04723.64618.52215.633
197729.59227.09924.88119.33416.024
197829.87727.42125.23819.94816.913
197930.59128.17025.98420.81818.222
198033.21830.62028.01422.30319.021
198135.19632.50129.52523.36119.433
198236.75133.89830.77224.25220.111
198337.61134.66231.42424.69020.422
198438.51935.47532.60225.64221.370
198538.17635.14832.92525.64521.936
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.70237.22335.25627.72422.768
198842.15438.47736.68128.75423.730
198943.39739.57037.93229.67624.618
I/9023.23621.18720.30915.89013.181
II/9025.34523.11022.15317.33114.378
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199153.68148.94746.92036.70730.45353.07248.39246.38836.29130.107
199256.58051.59049.45438.68932.09755.45550.56548.47137.92031.459
199358.22153.08650.88839.81133.02860.01654.72352.45741.03934.047
199459.38554.14851.90640.60733.68962.69157.16254.79542.86735.563
199561.22655.82753.51541.86634.73361.59856.16553.84042.12034.944
199662.45156.94454.58542.70335.42861.76056.31453.98242.23135.037
199763.01357.45655.07643.08735.74765.02259.28856.83344.46236.886
199863.95858.31855.90243.73336.28364.94959.22256.76844.41136.845
199964.66258.95956.51744.21436.68264.14758.49056.06743.86336.390
200065.56759.78457.30844.83337.19665.87760.06857.57945.04537.371
200166.72860.84258.32245.62737.85466.08560.25657.76045.18737.489

Tabelle 6

Bereich: Maschinen- und Fahrzeugbau

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.1914.0014.2313.1102.534
19515.7964.5884.8113.5532.906
19526.1935.0085.2093.8643.171
19536.5255.3695.5414.1283.398
19546.8015.6765.8164.3503.592
19557.3406.2016.3094.7363.923
19567.5436.4396.5084.9024.071
19577.5926.5376.5664.9624.132
19587.8176.7836.7715.1324.285
19597.9886.9786.9255.2654.405
19608.5777.5377.4375.6704.754
19619.3688.2748.1226.2085.215
196210.2219.0708.8576.7875.712
196310.7989.6219.3497.1806.053
196411.73210.49310.1477.8116.595
196512.75711.44811.0208.5017.186
196613.54112.18711.6819.0297.641
196713.72312.38511.8199.1547.754
196814.45813.08012.4329.6468.178
196915.88114.40013.63310.5968.989
197017.69016.07315.15911.80210.015
197119.39217.65216.58712.93410.979
197221.22219.35218.12014.15112.011
197323.70521.65020.20315.80013.408
197426.21323.97522.29917.46314.813
197528.65025.80923.11418.29415.742
197630.56127.76025.20119.73916.661
197732.24229.52627.11021.06517.459
197833.14830.42328.00122.13218.764
197934.26531.55429.10523.31820.411
198037.09334.19331.28224.90521.241
198139.17936.18032.86626.00521.632
198240.67137.51334.05526.83922.257
198342.04638.74935.12927.60122.830
198442.55439.19236.01828.32923.609
198542.91439.51137.01228.82824.659
198643.94240.30138.00729.71424.864
198745.10041.24539.06630.72025.228
198845.92041.91539.95831.32325.850
198946.84442.71240.94432.03326.573
I/9023.93321.82220.91916.36613.576
II/9027.35424.94223.90918.70515.517
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199157.93652.82750.63939.61732.86557.27952.22850.06539.16832.492
199261.06555.68053.37441.75634.64059.85154.57352.31340.92733.951
199362.83657.29554.92242.96735.64564.77359.06156.61544.29236.743
199464.09358.44156.02043.82636.35867.66061.69359.13846.26638.381
199566.08060.25357.75745.18537.48566.48060.61858.10745.45937.712
199667.40261.45858.91246.08938.23566.65760.77958.26145.57937.812
199768.00962.01159.44246.50438.57970.17763.98961.33847.98639.809
199869.02962.94160.33447.20239.15870.09863.91661.26847.93339.764
199969.78863.63360.99847.72139.58969.23363.12760.51247.34139.273
200070.76564.52461.85248.38940.14371.10064.82962.14448.61840.333
200172.01865.66662.94749.24540.85471.32365.03362.34048.77140.460

Zu Anlage 14 Tabellen 1 bis 6: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).

Tabelle 7

Bereich: Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.8143.7103.9242.8842.350
19515.3754.2554.4623.2952.694
19525.7434.6444.8303.5832.940
19536.0514.9785.1393.8283.151
19546.3075.2645.3944.0343.331
19556.8035.7475.8484.3903.636
19566.9755.9536.0174.5323.764
19577.0026.0306.0564.5763.811
19587.1926.2416.2304.7223.942
19597.3326.4056.3564.8324.043
19607.8646.9106.8195.1984.359
19618.5847.5827.4425.6884.779
19629.3448.2928.0976.2045.222
19639.9268.8448.5946.6015.564
196410.8919.7409.4207.2516.122
196511.91310.69010.2907.9386.711
196612.71411.44310.9678.4777.174
196712.88111.62511.0948.5927.279
196813.66512.36311.7519.1177.729
196915.02213.62112.89610.0238.502
197016.78115.24814.38111.1969.501
197118.52816.86615.84912.35810.490
197220.15618.38017.21013.44011.408
197322.70720.73819.35215.13412.843
197425.03322.89521.29516.67714.146
197527.42924.70922.12917.51515.071
197629.06826.40423.97018.77515.847
197730.63628.05525.75920.01616.589
197831.55328.95826.65321.06717.861
197932.86830.26727.91822.36719.578
198035.73032.93630.13223.99020.460
198137.99735.08831.87525.22120.979
198240.00336.89733.49526.39821.891
198341.27738.04034.48727.09622.412
198441.92738.61435.48727.91123.260
198542.20638.85936.40128.35224.251
198642.84539.29437.05828.97124.243
198743.80640.06237.94529.83824.505
198844.72240.82138.91630.50525.175
198945.48241.47139.75431.10225.801
I/9023.27621.22220.34415.91613.203
II/9026.88624.51523.50018.38515.251
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199156.94551.92349.77338.94032.30256.29951.33449.20838.49831.935
199260.02054.72752.46141.04334.04658.82753.63951.41840.22633.369
199361.76156.31453.98242.23335.03363.66558.05055.64743.53536.114
199462.99657.44055.06243.07835.73466.50260.63858.12745.47637.723
199564.94959.22156.76944.41336.84265.34359.58057.11344.68337.065
199666.24860.40557.90445.30137.57965.51659.73857.26444.80137.163
199766.84460.94958.42545.70937.91768.97662.89360.28947.16739.126
199867.84761.86359.30146.39538.48668.89862.82160.22047.11339.082
199968.59362.54359.95346.90538.90968.04762.04659.47746.53238.600
200069.55363.41960.79247.56239.45469.88263.71961.08047.78739.641
200170.78464.54261.86848.40440.15270.10263.91961.27247.93739.765

Tabelle 8

Bereich: Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.0243.1013.2792.4101.964
19514.4933.5563.7292.7542.252
19524.8003.8814.0372.9952.457
19535.0584.1614.2953.1992.634
19545.2714.4004.5083.3712.784
19555.6954.8124.8963.6753.044
19565.9305.0625.1163.8543.201
19576.0475.2075.2293.9523.291
19586.3085.4745.4644.1423.457
19596.5315.7055.6624.3043.601
19607.0996.2386.1564.6933.935
19617.6756.7796.6545.0864.273
19628.3147.3787.2055.5214.646
19638.8367.8737.6505.8764.954
19649.6938.6698.3836.4535.448
196510.4689.3939.0436.9765.897
196611.0359.9329.5197.3586.227
196711.28810.1879.7227.5296.378
196811.91610.78110.2477.9506.740
196912.66611.48510.8738.4517.169
197014.37613.06212.3209.5918.139
197115.93914.50913.63410.6319.024
197217.53815.99214.97411.6949.926
197319.67717.97116.77013.11511.130
197421.85019.98418.58714.55612.347
197524.03421.65019.38915.34713.206
197625.65123.30021.15216.56813.984
197726.98224.70922.68717.62914.611
197827.84325.55423.51918.59015.761
197928.91426.62624.56019.67717.223
198031.42928.97226.50521.10217.997
198133.22630.68227.87222.05418.345
198234.96932.25429.28023.07619.136
198336.29833.45230.32723.82819.709
198436.94934.03031.27424.59720.499
198537.24634.29232.12325.02021.401
198638.36735.18833.18525.94421.709
198739.62436.23834.32326.99022.165
198840.48536.95435.22927.61522.790
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.92419.07818.28814.30811.869
II/9022.40620.43019.58515.32212.711
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.45643.27141.48132.45226.92246.91842.78041.01132.08426.617
199250.01945.60843.72134.20428.37649.02444.70142.85233.52527.812
199351.47046.93144.98935.19629.19953.05648.37746.37636.28230.099
199452.49947.87045.88935.90029.78355.42150.53448.44337.89831.441
199554.12649.35447.31237.01330.70654.45549.65347.59837.23730.893
199655.20950.34148.25837.75331.32054.59949.78547.72537.33630.974
199755.70650.79448.69238.09331.60257.48252.41450.24539.30832.610
199856.54251.55649.42238.66432.07657.41752.35550.18839.26332.573
199957.16452.12349.96639.08932.42956.70951.70849.56838.77932.171
200057.96452.85350.66639.63632.88358.23853.10350.90539.82433.038
200158.99053.78851.56340.33833.46558.42253.27051.06539.94933.142

Tabelle 9

Bereich: Textilindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19503.5392.7272.8842.1201.727
19513.9513.1283.2802.4221.981
19524.2213.4133.5512.6342.161
19534.4483.6603.7772.8142.317
19544.6363.8693.9652.9652.449
19554.9864.2124.2863.2172.664
19565.2464.4784.5263.4092.831
19575.4064.6554.6753.5332.942
19585.6994.9454.9363.7423.124
19595.9635.2095.1693.9303.288
19606.5735.7765.6994.3453.643
19617.1236.2926.1764.7213.966
19627.7616.8876.7255.1534.337
19638.3217.4147.2045.5334.665
19649.0418.0867.8196.0195.082
19659.7798.7758.4476.5175.509
196610.3699.3328.9446.9145.851
196710.5379.5099.0757.0295.954
196811.12410.0639.5657.4216.292
196912.20011.06210.4728.1406.905
197013.44112.21311.5188.9677.610
197114.96113.61912.7979.9798.470
197216.44214.99314.03910.9639.306
197318.54516.93715.80512.36010.489
197420.63418.87217.55313.74611.660
197522.69920.44818.31214.49412.472
197624.23722.01519.98615.65413.213
197725.89823.71621.77516.92114.024
197826.80624.60222.64317.89715.174
197927.75625.55923.57618.88816.533
198030.15227.79425.42820.24417.266
198132.17529.71226.99121.35617.765
198233.58830.98028.12422.16518.381
198334.80432.07529.07922.84818.898
198435.33532.54329.90823.52319.603
198535.65132.82430.74823.94920.485
198637.22634.14132.19825.17221.063
198738.80535.48833.61326.43221.707
198840.35736.83635.11727.52822.718
198941.61037.94036.37028.45423.604
I/9020.78218.94918.16614.21211.789
II/9022.54620.55719.70615.41712.790
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.75343.54041.73732.65327.08947.21143.04641.26432.28326.782
199250.33245.89143.99134.41628.55249.33144.97943.11733.73227.985
199351.79247.22245.26735.41429.38053.38848.67846.66236.50630.286
199452.82848.16646.17236.12229.96855.76850.84748.74238.13331.636
199554.46649.65947.60337.24230.89754.79649.96147.89237.46831.084
199655.55550.65248.55537.98731.51554.94150.09348.01937.56731.167
199756.05551.10848.99238.32931.79957.84352.73850.55439.55132.813
199856.89651.87549.72738.90432.27657.77752.67850.49739.50632.776
199957.52252.44650.27439.33232.63157.06452.02849.87439.01932.371
200058.32753.18050.97839.88333.08858.60353.43151.21940.07133.244
200159.35954.12151.88040.58933.67458.78753.60051.38040.19733.349

Tabelle 10

Bereich: Lebensmittelindustrie

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.0953.1563.3382.4541.999
19514.5733.6203.7962.8032.292
19524.8863.9514.1093.0482.501
19535.1484.2354.3723.2572.681
19545.3654.4784.5893.4322.834
19555.7824.8854.9703.7313.090
19566.0535.1675.2223.9343.267
19576.2065.3445.3674.0563.378
19586.5105.6495.6394.2743.568
19596.7775.9205.8754.4663.737
19607.4056.5076.4214.8954.105
19617.9607.0316.9015.2754.432
19628.6207.6497.4695.7234.817
19639.1148.1217.8916.0605.109
19649.9878.9328.6386.6495.614
196510.8249.7129.3507.2136.097
196611.58710.4299.9957.7266.539
196711.92510.76210.2717.9556.738
196812.52311.32910.7688.3557.083
196913.55012.28611.6319.0407.669
197015.23213.83913.05210.1628.623
197116.94615.42614.49611.3039.594
197218.63416.99215.91012.42510.546
197320.84219.03517.76313.89211.789
197423.20921.22719.74315.46213.115
197525.82723.26620.83616.49114.191
197627.41824.90522.61017.71014.948
197728.98926.54724.37518.94115.698
197829.63827.20125.03619.78816.777
197930.63128.20726.01820.84518.246
198033.21830.62028.01422.30319.021
198134.88932.21829.26723.15819.263
198236.39533.56930.47424.01719.916
198337.83734.87031.61324.83820.544
198438.42935.39332.52725.58221.320
198538.57435.51533.26925.91322.165
198639.46436.19434.13426.68622.330
198740.35736.90834.95727.48922.575
198841.29837.69635.93628.17023.248
198942.67438.91037.29929.18224.208
I/9022.12820.17519.34015.13112.552
II/9023.88921.78220.88016.33513.551
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199150.59746.13444.22434.59828.70150.02345.61143.72234.20528.375
199253.32948.62546.61236.46630.25152.26947.65945.68635.74129.650
199354.87650.03547.96437.52431.12856.56851.57849.44338.68132.088
199455.97451.03648.92338.27431.75159.08953.87751.64640.40433.518
199557.70952.61850.44039.46032.73558.05952.93750.74639.70032.933
199658.86353.67051.44940.24933.39058.21353.07750.88039.80533.021
199759.39354.15351.91240.61133.69161.28755.88053.56741.90734.765
199860.28454.96552.69141.22034.19661.21855.81753.50741.85934.726
199960.94755.57053.27141.67334.57260.46255.12852.84641.34234.297
200061.80056.34854.01742.25635.05662.09356.61454.27242.45735.222
200162.89457.34554.97343.00435.67662.28856.79354.44342.59035.333

Tabelle 11

Bereich: Bauwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.3473.3503.5432.6042.122
19514.7973.7973.9822.9412.405
19525.0664.0964.2613.1612.594
19535.2764.3414.4813.3382.748
19545.4354.5374.6483.4762.871
19555.7654.8704.9553.7193.081
19566.2105.3015.3584.0353.352
19576.5525.6425.6664.2823.566
19587.0716.1366.1254.6433.876
19597.5756.6176.5674.9924.177
19608.4757.4477.3495.6034.698
19619.2608.1808.0296.1375.156
196210.0128.8848.6756.6485.595
196310.5209.3749.1086.9965.898
196411.48010.2679.9297.6436.453
196512.64611.34810.9248.4277.124
196613.61012.25011.7409.0757.680
196713.88212.52811.9579.2607.844
196814.90113.48112.8139.9428.428
196916.34814.82314.03410.9079.253
197018.46516.77715.82312.31910.454
197119.99618.20217.10413.33711.321
197221.80119.87918.61414.53612.339
197324.30522.19720.71416.19913.747
197426.82124.53122.81617.86815.156
197529.45126.53023.76018.80616.182
197631.30728.43825.81620.22117.068
197732.80430.04027.58221.43317.764
197833.34830.60628.16922.26518.877
197934.02631.33328.90223.15520.268
198036.49733.64330.77924.50520.899
198138.43535.49332.24225.51121.221
198239.73636.65133.27126.22121.745
198341.14137.91534.37327.00722.338
198441.56838.28435.18327.67223.061
198542.20638.85936.40128.35224.251
198643.19639.61637.36229.20924.441
198744.19440.41738.28130.10324.722
198844.93641.01639.10230.65125.296
198945.69541.66539.94031.24725.921
I/9023.24821.19720.32015.89713.187
II/9028.10225.62324.56319.21715.941
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199159.52054.27052.02540.70233.76358.84553.65451.43440.24033.380
199262.73457.20154.83442.90035.58661.48756.06353.74442.04734.879
199364.55358.86056.42444.14436.61866.54460.67458.16445.50537.747
199465.84460.03757.55245.02737.35069.50963.37960.75647.53339.429
199567.88561.89859.33646.42338.50868.29762.27459.69746.70438.742
199669.24363.13660.52347.35139.27868.47862.43859.85446.82838.844
199769.86663.70461.06847.77739.63272.09465.73663.01549.30140.895
199870.91464.66061.98448.49440.22672.01365.66162.94449.24540.849
199971.69465.37162.66649.02740.66871.12464.85162.16748.63740.345
200072.69866.28663.54349.71341.23773.04166.60063.84449.94941.433
200173.98567.45964.66850.59341.96773.27166.80964.04550.10641.563

Tabelle 12

Bereich: Sonstige produzierende Bereiche

JahrQualifikationsgruppe
12345
19506.0914.5454.8443.3882.639
19516.5305.0265.3033.7372.931
19526.6905.2775.5173.9143.087
19536.7525.4345.6314.0193.187
19546.7495.5205.6734.0713.244
19556.9705.7815.8944.2513.402
19567.3326.1536.2274.5123.625
19577.5516.4006.4314.6803.774
19587.9686.8126.7994.9674.019
19598.3257.1717.1115.2154.233
19609.1557.9397.8235.7574.687
19619.8808.6188.4426.2335.088
196210.6869.3709.1266.7595.531
196311.2999.9549.6427.1625.873
196412.24410.83110.4377.7746.388
196513.21511.73411.2508.4026.916
196613.97212.44811.8788.8937.331
196714.13112.62811.9949.0017.430
196814.80813.27012.5479.4377.798
196915.91014.29413.45710.1438.389
197017.69715.93614.94111.2849.338
197119.57817.66716.49712.48310.335
197221.20319.17017.83213.51811.193
197323.57121.34919.78515.02512.439
197425.92223.51621.71516.51813.670
197528.30825.24022.32917.12514.369
197629.57026.61123.90718.13714.884
197730.95428.10925.57919.24915.472
197831.66728.84626.34020.26616.781
197932.98230.17427.63921.64717.712
198035.58032.57529.56022.95618.908
198137.10834.02130.61023.54819.499
198238.55035.29731.73424.30020.226
198339.84436.44832.72024.96620.917
198440.29936.87033.63325.79021.579
198540.56537.12734.60226.33322.121
198641.64337.95835.63727.24422.336
198742.52538.64936.45728.06322.540
198843.12539.11237.15228.50023.018
198944.28140.11638.33329.34923.845
I/9022.85620.70619.78515.14912.308
II/9022.49020.37519.47014.90712.111
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.63443.15441.23831.57325.65147.09442.66540.77031.21525.360
199250.20645.48443.46533.27827.03649.20844.58142.60032.61726.499
199351.66246.80344.72534.24327.82053.25548.24646.10435.29928.678
199452.69547.73945.62034.92828.37655.62850.39648.15936.87229.956
199554.32949.21947.03436.01129.25654.65849.51847.31936.22929.434
199655.41650.20347.97536.73129.84154.80349.64947.44536.32529.511
199755.91550.65548.40737.06230.11057.69752.27149.95038.24431.070
199856.75451.41549.13337.61830.56257.63352.21149.89438.20031.035
199957.37851.98149.67338.03230.89856.92151.56749.27837.72930.652
200058.18152.70950.36838.56431.33158.45752.95750.60738.74731.479
200159.21153.64251.26039.24731.88658.64053.12550.76638.86931.578

Zu Anlage 14 Tabellen 7 bis 12: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).

Tabelle 13

Bereich: Produzierendes Handwerk

JahrQualifikationsgruppe
12345
19502.8202.1732.2991.6891.377
19513.0812.4392.5571.8891.544
19523.2202.6042.7092.0091.649
19533.3202.7312.8192.1001.729
19543.3852.8262.8952.1651.788
19553.5663.0133.0652.3011.906
19563.8733.3063.3412.5172.090
19574.1193.5473.5622.6922.242
19584.4813.8893.8822.9422.456
19594.8394.2274.1953.1892.669
19605.4864.8204.7573.6273.041
19616.2155.4905.3894.1193.460
19626.9806.1946.0484.6343.900
19637.3706.5676.3814.9014.132
19647.9067.0706.8375.2634.444
19658.6247.7387.4495.7464.858
19669.5418.5878.2306.3625.384
19679.9228.9558.5466.6195.607
196810.7279.7059.2247.1576.067
196911.26710.2169.6727.5176.377
197012.74611.58110.9238.5047.216
197114.21312.93812.1589.4808.047
197215.58914.21513.31110.3958.823
197317.44615.93314.86911.6289.868
197419.24017.59716.36612.81710.872
197520.94418.86716.89713.37311.508
197622.19420.16018.30114.33512.099
197723.60921.62019.85115.42512.785
197824.25322.25920.48716.19313.729
197924.76122.80121.03216.85014.749
198027.04324.92822.80618.15715.485
198128.32326.15523.75918.79915.638
198229.71327.40624.87919.60716.260
198330.77628.36325.71420.20316.711
198431.52329.03326.68220.98517.489
198531.84229.31827.46321.39118.297
198632.48529.79328.09721.96618.381
198733.07030.24428.64622.52618.499
198834.19431.21129.75523.32419.249
198935.86732.70331.34924.52720.346
I/9018.82117.16016.45012.87010.676
II/9017.81616.24515.57212.18310.107
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199137.73434.40732.98225.80421.40737.30634.01732.60725.51121.164
199239.77236.26534.76327.19722.56338.98135.54434.07226.65622.114
199340.92537.31735.77127.98623.21742.18738.46736.87428.84923.933
199441.74438.06336.48628.54623.68144.06740.18238.51730.13425.000
199543.03839.24337.61729.43124.41543.29939.48137.84629.60924.564
199643.89940.02838.36930.02024.90343.41439.58637.94529.68824.628
199744.29440.38838.71430.29025.12745.70641.67639.94931.25625.929
199844.95840.99439.29530.74425.50445.65541.62939.90431.22125.899
199945.45341.44539.72731.08225.78545.09141.11539.41130.83525.579
200046.08942.02540.28331.51726.14646.30742.22440.47431.66626.269
200146.90542.76940.99632.07526.60946.45342.35740.60131.76626.352

Tabelle 14

Bereich: Land- und Forstwirtschaft

JahrQualifikationsgruppe
12345
19502.7932.1592.2811.6841.377
19513.1582.5062.6261.9481.598
19523.4162.7692.8792.1441.766
19533.6443.0053.1002.3191.916
19543.8453.2163.2942.4742.050
19554.1993.5543.6162.7252.264
19564.6053.9383.9793.0092.508
19574.9464.2664.2843.2502.716
19585.4344.7234.7143.5883.005
19595.9265.1845.1453.9273.296
19606.7825.9685.8904.5083.792
19617.4906.6256.5044.9914.206
19628.1727.2617.0925.4554.604
19638.5677.6437.4295.7264.841
19649.1318.1767.9106.1105.172
196510.3459.2938.9506.9275.871
196611.38310.2579.8367.6296.475
196711.80610.66810.1877.9196.728
196812.81511.60811.0418.6007.314
196914.19512.88812.2119.5308.112
197016.20214.74113.91610.8839.269
197118.24316.63515.65112.27410.467
197219.92018.18717.04513.36611.383
197322.42020.49519.13915.01412.774
197425.16923.03121.43116.81314.282
197527.66424.93322.34217.70815.255
197629.33626.65424.20318.97316.025
197730.79128.19425.88320.10216.653
197831.39228.81026.51720.95917.769
197932.27829.72827.42421.98219.247
198035.00532.26429.51423.48820.026
198136.74533.92330.80624.35120.237
198237.97335.01931.78425.03420.748
198339.60136.49633.08625.99621.502
198439.83436.69533.73126.55222.146
198539.94436.79434.48026.90523.045
198640.55637.21335.10727.49323.040
198741.22237.71735.73628.14823.155
198842.19238.53436.74728.85923.861
198943.73839.90338.26229.99024.922
I/9021.34019.46918.66814.63312.160
II/9021.57419.68318.87314.79312.293
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199145.69441.68939.97331.33226.03745.17541.21639.52030.97625.741
199248.16143.94042.13233.02427.44347.20443.06641.29432.36726.897
199349.55845.21443.35433.98228.23951.08646.60944.69035.02929.110
199450.54946.11844.22134.66228.80453.36248.68646.68236.59130.407
199552.11647.54845.59235.73729.69752.43247.83645.86935.95329.877
199653.15848.49946.50436.45230.29152.57147.96345.99036.04829.956
199753.63648.93546.92336.78030.56455.34750.49648.41937.95331.538
199854.44149.66947.62737.33231.02255.28450.43948.36437.91031.503
199955.04050.21548.15137.74331.36354.60149.81647.76837.44231.114
200055.81150.91848.82538.27131.80256.07451.15949.05638.45231.953
200156.79951.81949.68938.94832.36556.25151.32049.21038.57332.053

Tabelle 15

Bereich: Verkehr

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.0003.8884.1033.0562.518
19515.5454.4254.6323.4652.864
19525.8844.7924.9773.7393.101
19536.1555.0985.2563.9643.297
19546.3705.3495.4764.1453.458
19556.8255.7995.8974.4793.746
19567.1806.1616.2254.7443.978
19577.3966.4016.4274.9134.130
19587.7946.7956.7845.2014.381
19598.1527.1547.1015.4594.609
19608.9737.9187.8186.0265.097
196110.0298.8948.7366.7495.719
196210.7359.5639.3457.2376.142
196311.29210.0989.8217.6216.478
196412.32511.06110.7098.3277.086
196513.29811.97211.5408.9907.659
196614.29512.90712.3879.6688.245
196714.53613.15812.5769.8318.390
196815.43414.00213.32910.4358.910
196916.74115.22114.43411.3179.667
197018.92617.24316.29212.79810.938
197121.18919.34318.21414.33812.264
197223.04921.07419.77415.58213.323
197326.22424.00722.44617.69715.117
197428.75326.35024.55019.35816.513
197531.73428.64325.71120.46817.692
197633.30030.29827.55521.70018.400
197735.28132.35529.75223.24119.357
197836.20633.27730.67424.36820.749
197937.83434.89232.23525.95622.801
198040.36537.26134.14627.32323.402
198142.41139.20735.66828.33923.668
198243.84440.48236.80029.11824.239
198345.30341.80037.95429.95624.887
198445.72442.16438.80330.65925.661
198546.45142.82340.15931.43526.989
198648.00944.08841.61832.68627.463
198750.23446.00443.61134.45128.424
198850.65746.30044.17234.78028.828
198951.51847.03345.11435.44329.517
I/9026.68124.35923.36418.35515.287
II/9028.10025.65424.60719.33216.100
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199159.51654.33552.11840.94534.10058.84153.71951.52740.48133.713
199262.73057.26954.93243.15635.94161.48356.13153.84042.29835.227
199364.54958.93056.52544.40836.98366.53960.74758.26845.77738.124
199465.84060.10957.65645.29637.72369.50563.45460.86547.81739.823
199567.88161.97259.44346.70038.89268.29362.34859.80346.98439.128
199669.23963.21160.63247.63439.67068.47462.51359.96247.10839.232
199769.86263.78061.17848.06340.02772.09065.81463.12849.59541.303
199870.91064.73762.09648.78440.62772.00965.73963.05749.53941.257
199971.69065.44962.77949.32141.07471.12064.92862.27948.92840.747
200072.69466.36563.65850.01141.64973.03766.67963.95950.24841.846
200173.98167.54064.78550.89642.38673.26766.88964.16050.40641.978

Tabelle 16

Bereich: Post- und Fernmeldewesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.5193.5143.7082.7622.275
19514.7963.8274.0062.9972.477
19524.8693.9664.1193.0952.566
19534.8754.0384.1633.1402.611
19544.8284.0554.1513.1422.621
19554.9494.2054.2763.2482.717
19565.2414.4974.5443.4632.904
19575.4354.7034.7233.6103.035
19585.7665.0275.0183.8473.241
19596.0715.3275.2884.0653.432
19606.7655.9705.8944.5433.843
19618.7437.7547.6165.8844.986
19629.4188.3898.1996.3495.388
196310.0669.0028.7566.7945.775
196410.8959.7789.4677.3616.264
196511.55910.40610.0307.8146.657
196612.18911.00510.5628.2437.030
196712.31311.14510.6528.3277.106
196812.82111.63211.0738.6697.402
196913.89212.63111.9789.3918.022
197015.43814.06513.28910.4398.922
197117.84016.28615.33512.07210.326
197219.47917.81016.71113.16911.259
197321.75119.91218.61714.67812.538
197424.51522.46620.93216.50514.079
197526.18023.63021.21116.88614.595
197627.63125.13922.86318.00515.267
197728.95926.55724.42119.07715.888
197829.47527.09124.97219.83816.892
197930.27527.92125.79520.77018.246
198033.04530.50427.95422.36819.158
198134.95832.31729.40023.35919.508
198235.81533.06930.06123.78519.800
198337.77534.85531.64824.97920.752
198439.12736.08133.20426.23621.958
198540.06636.93734.63827.11423.279
198640.39437.09435.01627.50123.107
198741.00137.54835.59628.11923.200
198842.49638.84137.05629.17724.184
198943.06839.31937.71529.62924.675
I/9023.69021.62820.74516.29713.573
II/9024.56622.42721.51216.90114.074
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199152.03147.50145.56335.79629.80951.44146.96245.04635.39029.471
199254.84150.06648.02337.72931.41953.75049.07047.06836.97930.794
199356.43151.51849.41638.82332.33058.17153.10650.94040.02033.327
199457.56052.54850.40439.59932.97760.76455.47353.20941.80434.812
199559.34454.17751.96740.82733.99959.70454.50652.28241.07534.205
199660.53155.26153.00641.64434.67959.86254.65052.42041.18334.296
199761.07655.75853.48342.01934.99163.02357.53655.18943.35836.107
199861.99256.59454.28542.64935.51662.95257.47155.12643.31036.066
199962.67457.21754.88243.11835.90762.17556.76254.44642.77535.621
200063.55158.01855.65043.72236.41063.85258.29255.91443.92836.581
200164.67659.04556.63544.49637.05464.05358.47656.08944.06736.697

Tabelle 17

Bereich: Handel

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.2753.3153.5012.5972.132
19514.6063.6673.8402.8622.359
19524.7483.8604.0103.0032.483
19534.8263.9914.1163.0952.568
19544.8534.0704.1673.1462.619
19555.0424.2794.3523.2982.754
19565.3754.6084.6563.5412.965
19575.6114.8534.8733.7193.121
19585.9935.2225.2133.9913.358
19596.3525.5715.5304.2463.582
19607.0796.2446.1654.7474.013
19617.6846.8136.6915.1674.377
19628.3527.4397.2705.6284.776
19638.7647.8387.6235.9175.029
19649.4378.4718.2016.3805.432
196510.2279.2098.8776.9205.898
196610.8169.7679.3757.3226.248
196711.31610.2469.7947.6636.545
196812.07010.95410.4308.1746.985
196913.12011.93511.3208.8897.602
197014.73613.43212.6959.9878.546
197116.43014.99714.12111.1129.502
197217.79816.26315.25211.99410.239
197320.11518.42317.23213.60911.640
197422.23320.39219.01315.03512.855
197524.50722.14219.89915.88913.765
197625.90423.59321.48116.97414.434
197727.16024.93122.94817.98815.028
197827.40225.20423.25218.52015.805
197928.24426.06424.09419.44117.103
198030.55028.21525.87320.74017.791
198131.89429.50126.85721.38417.895
198233.10630.58827.83022.07618.423
198334.36331.72328.82422.79518.974
198435.08132.36729.80523.59819.789
198535.90933.12531.07924.38220.969
198636.82633.83931.95825.15621.178
198737.19834.08432.32325.58121.144
198837.76134.53232.95525.99321.582
198938.77735.42233.98626.75122.317
I/9020.79918.99918.22914.34811.971
II/9020.65118.86518.10014.24711.885
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199143.73939.95638.33630.17525.17343.24339.50337.90129.83324.887
199246.10142.11440.40631.80426.53245.18441.27739.60331.17226.004
199347.43843.33541.57832.72627.30148.90144.67142.86033.73628.144
199448.38744.20242.41033.38127.84751.08046.66244.77035.23929.397
199549.88745.57243.72534.41628.71050.18945.84843.99034.62428.884
199650.88546.48344.60035.10429.28450.32245.97044.10634.71628.961
199751.34346.90145.00135.42029.54852.98048.39746.43636.55030.490
199852.11347.60545.67635.95129.99152.92048.34246.38436.50830.455
199952.68648.12946.17836.34630.32152.26747.74545.81136.05830.080
200053.42448.80346.82436.85530.74553.67649.03347.04637.03030.891
200154.37049.66747.65337.50731.28953.84549.18847.19437.14630.988

Tabelle 18

Bereich: Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19504.6353.5213.7372.6872.148
19514.9713.8884.0882.9602.380
19525.1024.0854.2573.1032.507
19535.1664.2144.3563.1932.593
19545.1684.2824.3923.2362.639
19555.3664.5044.5863.3962.780
19565.7194.8544.9083.6513.000
19575.9645.1115.1333.8343.162
19586.2715.4175.4074.0553.355
19596.6155.7565.7114.2983.567
19607.3966.4766.3894.8254.015
19618.0217.0636.9295.2514.381
19628.6777.6757.4895.6864.749
19639.1528.1277.8896.0005.017
19649.8908.8138.5136.4845.427
196510.6829.5509.1807.0025.866
196611.35110.1779.7377.4376.234
196711.78510.59310.0907.7166.470
196812.36711.14210.5668.0896.784
196913.29812.00611.3388.6897.287
197015.02413.59112.7819.8058.221
197117.44815.80914.80511.3639.520
197218.71916.98615.84512.16910.187
197320.72618.82817.49113.42411.214
197422.91420.83719.28214.79612.337
197524.32322.11620.47315.66813.044
197624.45122.23720.58315.71713.065
197725.68223.36121.64516.47413.673
197826.23423.86922.11516.77713.905
197927.28524.83323.00717.39914.399
198028.30125.76423.86917.99514.871
198130.67227.93025.87419.44816.050
198232.51429.61527.43420.56016.974
198333.28330.32628.09320.97117.320
198433.91130.88128.60821.30417.577
198534.26531.18128.91621.49917.720
198635.03631.75029.68022.19317.816
198735.66732.22930.28522.84017.942
198836.96933.33231.55623.71518.746
198939.80235.84434.15025.61220.381
I/9021.30219.18418.27613.70710.908
II/9020.44118.40917.53913.15510.468
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199143.29438.99037.14827.86222.17142.80338.54836.72627.54621.920
199245.63241.09539.15429.36723.36844.72540.27938.37528.78322.904
199346.95542.28740.28930.21924.04648.40343.59141.53231.15024.787
199447.89443.13341.09530.82324.52750.56045.53343.38332.53925.892
199549.37944.47042.36931.77925.28749.67844.74042.62631.97225.441
199650.36745.35943.21632.41525.79349.81044.85842.73932.05625.508
199750.82045.76743.60532.70726.02552.44047.22744.99633.74926.855
199851.58246.45444.25933.19826.41552.38247.17344.94533.71226.825
199952.14946.96544.74633.56326.70651.73546.59144.39033.29626.493
200052.87947.62345.37234.03327.08053.12947.84845.58734.19427.207
200153.81548.46646.17534.63527.55953.29647.99845.73034.30127.294

Tabelle 19

Bereich: Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.9884.5484.8273.4712.774
19516.4335.0315.2903.8313.080
19526.6245.3025.5264.0273.255
19536.7155.4775.6624.1503.370
19546.7335.5785.7224.2163.438
19557.0125.8855.9934.4373.633
19567.4746.3436.4144.7703.921
19577.7786.6656.6945.0004.123
19588.2207.1017.0885.3154.397
19598.6267.5067.4465.6054.651
19609.6078.4128.2986.2685.216
196110.4959.2419.0656.8705.731
196211.46810.1439.8977.5146.277
196312.14010.78010.4657.9596.655
196413.14511.71411.3158.6187.214
196514.17212.66912.1799.2907.782
196614.96313.41512.8359.8048.217
196715.63514.05413.38610.2378.584
196816.29014.67713.91810.6568.937
196917.53515.83214.95011.4589.609
197019.66117.78516.72512.83110.758
197122.17720.09318.81814.44212.100
197223.99521.77420.31215.59913.059
197326.53424.10422.39317.18514.357
197429.55126.87324.86719.08115.911
197531.58928.72326.59020.34816.941
197632.11629.20827.03520.64417.160
197733.60230.56628.32121.55417.890
197834.63931.51829.20222.15318.360
197936.05832.81830.40522.99319.029
198037.66034.28531.76323.94619.790
198140.61936.98834.26525.75621.255
198242.16438.40535.57626.66222.012
198343.64239.76536.83727.49922.711
198444.82440.81837.81428.16023.233
198545.32641.24738.25128.44023.441
198645.98141.66838.95129.12623.381
198746.81542.30239.75129.97923.550
198848.10043.36841.05730.85524.390
198950.52445.49943.34932.51225.872
I/9024.51222.07421.03215.77312.552
II/9021.86319.68818.75714.06911.195
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199146.30641.69939.72729.79823.71145.78141.22639.27729.46023.442
199248.80743.95141.87231.40724.99147.83643.07741.04030.78324.495
199350.22245.22643.08632.31825.71651.77046.62044.41533.31426.509
199451.22646.13143.94832.96426.23054.07848.69846.39434.79927.690
199552.81447.56145.31033.98627.04353.13547.84945.58534.19227.208
199653.87048.51246.21634.66627.58453.27547.97645.70634.28327.279
199754.35548.94946.63234.97827.83256.08850.51048.11936.09328.720
199855.17049.68347.33135.50328.24956.02550.45248.06536.05328.687
199955.77750.23047.85235.89428.56055.33349.83047.47135.60828.333
200056.55850.93348.52236.39728.96056.82551.17348.75136.56829.096
200157.55951.83549.38137.04129.47357.00451.33548.90536.68429.188

Tabelle 20

Bereich: Staatliche Verwaltung und gesellschaftliche Organisation

JahrQualifikationsgruppe
12345
19505.2483.9724.2193.0182.401
19515.6294.3844.6143.3172.649
19525.7554.5844.7833.4552.770
19535.8134.7164.8803.5402.849
19545.8024.7804.9073.5742.886
19556.0015.0075.1023.7303.021
19566.3585.3645.4263.9813.233
19576.6075.6265.6534.1603.388
19586.9265.9465.9344.3813.577
19597.2966.3086.2564.6313.790
19608.0727.0226.9225.1374.213
19618.8207.7147.5605.6254.622
19629.6018.4398.2236.1335.047
196310.2179.0198.7416.5325.384
196411.0229.7679.4177.0525.820
196511.90410.58510.1557.6186.295
196612.76711.38710.8718.1706.756
196713.25211.85411.2638.4787.016
196814.20712.74112.0519.0857.522
196915.56813.99313.1789.9488.239
197017.49115.75414.77311.1679.248
197119.74517.81816.63912.59310.427
197221.50919.44418.08513.70211.340
197323.70621.46419.88615.08312.473
197426.08123.64821.82616.57013.690
197527.51724.96823.06817.49514.446
197629.23826.53224.55518.62515.347
197730.94928.09126.01619.73416.229
197831.63028.71626.63720.18716.571
197932.96029.93127.78321.06417.265
198034.14231.01328.83321.84917.881
198135.16131.94929.72322.51118.398
198235.86132.57030.34822.97918.732
198337.04133.65631.38023.75519.346
198437.93934.45932.17724.36119.797
198540.70236.95634.58826.16621.220
198643.20939.25936.77027.77322.511
198743.50639.40137.07928.19122.342
198843.66139.45437.39928.32822.580
198944.32839.99738.14428.80423.082
I/9021.90919.76918.85414.23711.409
II/9019.30417.41816.61112.54410.052
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199140.88636.89135.18226.56821.29040.42236.47334.78326.26721.049
199243.09438.88337.08228.00322.44042.23738.11136.34527.44621.994
199344.34440.01138.15728.81523.09145.71141.24439.33429.70323.802
199445.23140.81138.92029.39123.55347.74843.08241.08731.02724.864
199546.63342.07640.12730.30224.28346.91642.33240.37030.48624.430
199647.56642.91840.93030.90824.76947.04042.44340.47730.56724.495
199747.99443.30441.29831.18624.99249.52444.68542.61532.18125.789
199848.71443.95441.91731.65425.36749.46944.63542.56732.14425.760
199949.25044.43742.37832.00225.64648.85844.08342.04131.74725.442
200049.94045.05942.97132.45026.00550.17545.27343.17532.60426.128
200150.82445.85743.73233.02426.46550.33445.41543.31032.70626.210

Tabelle 21

Bereich: Sonstige nichtproduzierende Bereiche

JahrQualifikationsgruppe
12345
19506.1994.7955.0673.7453.066
19516.6215.2605.5114.0943.364
19526.7815.5025.7194.2683.520
19536.8435.6485.8274.3673.614
19546.8205.7105.8484.4023.654
19557.1356.0466.1504.6473.870
19567.6016.5086.5764.9874.165
19577.8096.7456.7735.1544.316
19588.0787.0317.0185.3584.499
19598.4967.4447.3885.6584.762
19609.3648.2528.1466.2575.278
196110.1478.9898.8276.7995.748
196210.9349.7309.5077.3436.219
196311.45810.2389.9567.7096.541
196412.43311.15110.7948.3787.120
196513.44612.10011.6619.0727.721
196614.33212.93612.4139.6798.248
196714.63313.24112.6539.8818.425
196815.20913.79313.12810.2668.757
196916.15214.67913.91710.8979.299
197017.89416.29315.38812.06510.296
197119.88518.13817.06813.39711.432
197221.18519.35418.14014.26012.165
197323.44921.45320.04715.76913.446
197425.53223.38921.78317.15214.614
197528.08525.73123.98618.85516.079
197627.80725.49023.77118.66815.934
197728.27125.90424.19518.98816.200
197828.07825.74224.05618.86616.089
197929.59727.17625.40819.91316.975
198031.34328.79526.93521.09517.976
198132.60229.96928.04621.95218.697
198233.53630.84428.87922.58919.263
198334.25431.52229.52723.08219.705
198434.40931.68229.69123.19519.824
198535.30532.52530.48323.79820.392
198635.81132.86431.00724.29320.367
198736.38933.29931.55224.86120.459
198836.56533.39431.84525.00720.674
198939.45435.99134.50927.03922.462
I/9021.53319.64318.83414.75712.259
II/9021.35619.48118.67814.63512.158
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199145.23241.26139.56030.99725.75144.71940.79339.11130.64525.459
199247.67543.48941.69632.67127.14246.72742.62440.86832.02126.602
199349.05844.75042.90533.61827.92950.57046.13044.22834.65528.790
199450.03945.64543.76334.29028.48852.82448.18646.19936.19930.073
199551.59047.06045.12035.35329.37151.90347.34645.39335.56829.549
199652.62248.00146.02236.06029.95852.04147.47145.51435.66229.628
199753.09648.43346.43636.38530.22854.78949.97847.91737.54531.192
199853.89249.15947.13336.93130.68154.72749.92147.86337.50231.156
199954.48549.70047.65137.33731.01854.05249.30547.27237.04030.772
200055.24850.39648.31837.86031.45255.50950.63448.54738.03931.601
200156.22651.28849.17338.53032.00955.68450.79348.69938.15831.700

Tabelle 22

Bereich: Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften

JahrQualifikationsgruppe
12345
19523.9543.2053.3322.4822.044
19534.0603.3473.4542.5842.134
19544.2073.5193.6042.7062.243
19554.4153.7373.8022.8652.381
19564.6363.9644.0063.0302.525
19574.7734.1174.1343.1372.621
19585.0404.3804.3733.3282.787
19595.2624.6044.5693.4872.927
19605.7825.0885.0223.8443.233
19616.3895.6515.5484.2573.588
19626.9616.1856.0424.6473.922
19637.4206.6206.4354.9604.193
19648.0917.2457.0095.4144.583
19658.8197.9237.6305.9055.005
19669.4798.5418.1906.3535.392
19679.7578.8168.4196.5455.561
196810.4069.4268.9666.9845.940
196911.41010.3599.8157.6606.520
197012.94111.77411.1158.6937.404
197114.97613.65612.84810.0768.592
197216.78915.32814.36611.2659.594
197319.33917.67816.50912.95111.018
197422.01620.14618.74614.70612.493
197525.00822.53920.19716.00813.790
197626.38123.96921.76517.06214.411
197727.54325.22023.15317.98214.896
197828.12425.81123.75618.77715.919
197928.96126.67224.60619.72217.269
198031.65229.17426.68721.23918.108
198133.30930.75127.92522.07418.345
198234.38831.71328.78422.67118.790
198335.97833.15730.05923.61819.535
198437.15734.22931.46524.76820.657
198537.59134.62632.44925.32021.687
198637.89034.76732.79925.68621.526
198738.08034.84233.01226.00221.390
198838.68835.33333.69526.46321.879
198939.88036.38334.88627.34422.723
I/9025.88723.61822.64517.75014.750
II/9019.24917.56116.83913.19910.968
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199140.77037.19435.66527.95623.23040.30736.77235.26027.63822.967
199242.97239.20237.59129.46624.48442.11738.42436.84428.87923.998
199344.21840.33938.68130.32125.19445.58141.58339.87431.25525.971
199445.10241.14639.45530.92725.69847.61343.43641.65132.64827.128
199546.50042.42240.67831.88626.49546.78342.67940.92432.08026.655
199647.43043.27041.49232.52427.02546.90642.79241.03332.16426.726
199747.85743.65941.86532.81727.26849.38345.05243.20033.86328.138
199848.57544.31442.49333.30927.67749.32745.00143.15233.82528.106
199949.10944.80142.96033.67527.98148.71844.44542.61933.40827.759
200049.79745.42843.56134.14628.37350.03245.64343.76834.30828.507
200150.67846.23244.33234.75028.87550.18945.78743.90534.41628.597

Tabelle 23

Bereich: Produktionsgenossenschaften des Handwerks

JahrQualifikationsgruppe
12345
19537.0625.8105.9974.4673.678
19546.8325.7035.8434.3703.609
19556.8385.7775.8784.4123.654
19567.3066.2366.3034.7483.943
19577.5596.5096.5374.9404.114
19587.8856.8426.8305.1774.322
19598.2567.2127.1575.4414.553
19609.0977.9937.8886.0145.042
196110.1468.9628.7976.7245.649
196211.1639.9069.6737.4126.238
196312.01310.70410.4017.9896.735
196413.20111.80611.4178.7897.420
196514.49613.00812.5229.6608.166
196615.49413.94513.36510.3318.743
196715.86514.31813.66410.5838.965
196816.80515.20414.45011.2129.505
196918.28916.58315.70012.20210.351
197020.57418.69317.63013.72611.648
197121.65919.71618.52714.44612.262
197223.18121.13819.79315.45713.120
197324.67722.53821.03116.44813.958
197426.95224.65022.92717.95515.230
197529.21926.32123.57218.65716.055
197630.48727.69325.14019.69216.621
197732.30329.58227.16121.10617.492
197833.19330.46428.03922.16218.790
197933.04430.42928.06822.48719.684
198035.63832.85130.05523.92820.407
198137.51834.64631.47324.90320.715
198238.99135.96432.64825.73021.337
198340.94237.73134.20726.87622.230
198440.77837.55734.51527.14722.624
198539.13036.02733.74826.28622.484
198639.15235.90733.86426.47422.153
198739.70436.31134.39227.04422.210
198840.67937.13035.39727.74722.899
198941.77638.09136.51428.56723.698
I/9024.60622.43521.50716.82613.959
II/9022.22820.26819.42815.20112.610
JahrQualifikationsgruppe (endgültige Werte)Qualifikationsgruppe (vorläufige Werte)
1234512345
199147.07942.92841.14932.19626.70846.54542.44140.68231.83126.405
199249.62145.24643.37133.93528.15048.63544.34642.50933.26027.591
199351.06046.55844.62934.91928.96652.63547.99446.00535.99529.860
199452.08147.48945.52235.61729.54554.98050.13348.05537.60031.190
199553.69648.96146.93336.72130.46154.02149.25847.21736.94430.646
199654.77049.94047.87237.45531.07054.16449.38947.34337.04230.727
199755.26350.38948.30337.79231.35057.02551.99749.84338.99832.350
199856.09251.14549.02838.35931.82056.96151.93849.78738.95332.313
199956.70951.70849.56738.78132.17056.25851.29649.17238.47231.914
200057.50352.43250.26139.32432.62057.77552.67950.49939.51032.775
200158.52153.36051.15140.02033.19757.95752.84650.65739.63432.878

Zu Anlage 14 Tabellen 13 bis 23: Geändert durch V vom 17. 12. 2002 (BGBl I S. 4561).




Anlage 15 SGB VI – Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen

ZeitraumRentenversicherung der Arbeiter
Wochenbeiträge
bis27.06.1942 0,0038
 28.06.1942- 29.05.1949 0,0036
 30.05.1949- 31.12.1954 0,0020
 01.01.1955- 31.12.1955 0,0017
 01.01.1956- 31.12.1956 0,0016
 01.01.1957- 28.02.1957 0,0015
ZeitraumRentenversicherung der Angestellten
Monatsbeiträge
bis30.06.1942 0,0324
 01.07.1942- 31.05.1949 0,0300
 01.06.1949- 31.12.1954 0,0085
 01.01.1955- 31.12.1955 0,0068
 01.01.1956- 31.12.1956 0,0064
 01.01.1957- 28.02.1957 0,0062
ZeitraumKnappschaftliche Rentenversicherung
Monatsbeiträge
 weiterhinnicht mehr
  im Bergbau beschäftigte 
 technischekaufmännischeArbeiterAngestellte
 Angestellte  
 
bis 19430,14340,14340,02690,0359
19440,14540,14540,02730,0364
19450,18750,17620,03520,0469
19460,18750,17620,03520,0469
19470,18190,17590,03410,0455
19480,15020,15020,02820,0376
19490,16880,16880,02200,0294
19500,18450,17640,01980,0264
19510,16300,16300,01750,0233
19520,17310,17310,01620,0216
19530,20520,17650,01540,0205
19540,19680,17650,01480,0197
19550,18320,17630,01370,0183
19560,17200,17200,01290,0172
bis 28. Februar 19570,16520,16520,01240,0165



Anlage 16 SGB VI – Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne Freiwillige Zusatzrentenversicherung

KalenderjahrBetrag in Deutsche Mark
197112.293,95
197213.022,85
197314.182,17
197415.270,48
197515.762,92
197616.406,14
197717.006,02
197817.353,91
197917.840,19
198018.724,60
198118.980,34
198219.287,94
198319.576,44
198419.730,72
198519.877,57
198619.780,56
198719.528,60
198819.428,57
198919.397,84
1. Januar 1990-30. Juni 19909.212,10



Anlage 17 SGB VI

(weggefallen)




Anlage 18 SGB VI

(weggefallen)




Anlage 19 SGB VI – Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um ... Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1937

Januar
1601600
Februar2602600
März3603600
April4604600
Mai5605600
Juni6606600
Juli7607600
August8608600
September9609600
Oktober106010600
November116011600
Dezember12610600
1938

Januar
13611600
Februar14612600
März15613600
April16614600
Mai17615600
Juni18616600
Juli19617600
August20618600
September21619600
Oktober226110600
November236111600
Dezember24620600
1939

Januar
25621600
Februar26622600
März27623600
April28624600
Mai29625600
Juni30626600
Juli31627600
August32628600
September33629600
Oktober346210600
November356211600
Dezember36630600
1940

Januar
37631600
Februar38632600
März39633600
April40634600
Mai41635600
Juni42636600
Juli43637600
August44638600
September45639600
Oktober466310600
November476311600
Dezember48640600
1941

Januar
49641600
Februar50642600
März51643600
April52644600
Mai53645600
Juni54646600
Juli55647600
August56648600
September57649600
Oktober586410600
November596411600
Dezember60650600
1942 bis 194560650600
1946

Januar
 650601
Februar 650602
März 650603
April 650604
Mai 650605
Juni 650606
Juli 650607
August 650608
September 650609
Oktober 6506010
November 6506011
Dezember 650610
1947

Januar
 650611
Februar 650612
März 650613
April 650614
Mai 650615
Juni 650616
Juli 650617
August 650618
September 650619
Oktober 6506110
November 6506111
Dezember 650620
1948

Januar
 650621
Februar 650622
März 650623
April 650624
Mai 650625
Juni 650626
Juli 650627
August 650628
September 650629
Oktober 6506210
November 6506211
Dezember 650630
1949 - 1951 650630

Zu Anlage 19: Berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384), geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1791).




Anlage 20 SGB VI – Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung um ... Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1940

Januar
1601600
Februar2602600
März3603600
April4604600
Mai5605600
Juni6606600
Juli7607600
August8608600
September9609600
Oktober106010600
November116011600
Dezember12610600
1941

Januar
13611600
Februar14612600
März15613600
April16614600
Mai17615600
Juni18616600
Juli19617600
August20618600
September21619600
Oktober226110600
November236111600
Dezember24620600
1942

Januar
25621600
Februar26622600
März27623600
April28624600
Mai29625600
Juni30626600
Juli31627600
August32628600
September33629600
Oktober346210600
November356211600
Dezember36630600
1943

Januar
37631600
Februar38632600
März39633600
April40634600
Mai41635600
Juni42636600
Juli43637600
August44638600
September45639600
Oktober466310600
November476311600
Dezember48640600
1944

Januar
49641600
Februar50642600
März51643600
April52644600
Mai53645600
Juni54646600
Juli55647600
August56648600
September57649600
Oktober586410600
November596411600
Dezember60650600
1945 bis 195160650600

Zu Anlage 20: Berichtigt am 16. 8. 2002 (BGBl I S. 3384).




Anlage 21 SGB VI

(weggefallen)




Anlage 22 SGB VI

(weggefallen)




Anlage 23 SGB VI

(weggefallen)