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- § 48b BImSchG, Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
- § 49 BImSchG, Schutz bestimmter Gebiete
- § 50 BImSchG, Planung
- § 51 BImSchG, Anhörung beteiligter Kreise
- § 51a BImSchG, Kommission für Anlagensicherheit
- § 51b BImSchG, Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
- § 52 BImSchG, Überwachung
- § 52a BImSchG, Überwachungspläne, Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-R...
- § 52b BImSchG, Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
- § 53 BImSchG, Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
- § 54 BImSchG, Aufgaben
- § 55 BImSchG, Pflichten des Betreibers
- § 56 BImSchG, Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers
- § 57 BImSchG, Vortragsrecht
- § 58 BImSchG, Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
- § 58a BImSchG, Bestellung eines Störfallbeauftragten
- § 58b BImSchG, Aufgaben des Störfallbeauftragten
- § 58c BImSchG, Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
- § 58d BImSchG, Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
- § 58e BImSchG, Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 59 BImSchG, Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
- § 60 BImSchG, Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
- § 61 BImSchG, Berichterstattung an die Europäische Kommission
- § 62 BImSchG, Ordnungswidrigkeiten
- § 63 BImSchG, Entfall der aufschiebenden Wirkung
- § 64 BImSchG (weggefallen)
- § 65 BImSchG (weggefallen)