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§ 13 BWG
Bundeswahlgesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Bundeswahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 BWG – Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Zu § 13: Neugefasst durch G vom 18. 6. 2019 (BGBl I S. 834).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BWG - Bundeswahlgesetz/§§ 12 - 15, Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit/