Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 138 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Organisation → Vierter Unterabschnitt – Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VI
Gliederungs-Nr.: 860-6
Normtyp: Gesetz

§ 138 SGB VI – Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung

Neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).

(1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. 2Dazu gehören:

  1. 1.

    Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht,

  2. 2.

    Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der Grundsätze für regionale Broschüren,

  3. 3.

    Statistik,

  4. 4.

    Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen

    1. a)

      Rehabilitation und Teilhabe,

    2. b)

      Sozialmedizin,

    3. c)

      Versicherung,

    4. d)

      Beitrag,

    5. e)

      Beitragsüberwachung,

    6. f)

      Rente,

    7. g)

      Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europäischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft,

  5. 5.

    Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Aufbau und Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten,

  6. 6.

    Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbstständigkeit der Träger,

  7. 7.

    Grundsätze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System,

  8. 8.

    Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung,

  9. 9.

    Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen,

  10. 10.

    Funktion zur Registrierung und Authentifizierung für die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung,

  11. 11.

    Funktion als Signaturstelle,

  12. 12.

    Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,

  13. 13.

    Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,

  14. 14.

    Bereitstellung von Informationen für die Träger der Rentenversicherung,

  15. 15.

    Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und

  16. 16.

    Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

(2) 1Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches getroffen; für die Träger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. 2Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. 3Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen.

Absatz 2 Sätze 1 bis 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(3) 1Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes übertragen. 2Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. 3Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches abweichende Entscheidungen treffen.

Absatz 3 Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(4) 1Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. 2Beratungsergebnisse der Fachausschüsse, in denen alle Träger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. 3Das Nähere regelt die Satzung.

Absatz 4 Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 15. 7. 2009 (BGBl I S. 1939).

(5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB VI - Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch/§§ 125 - 152, Drittes Kapitel - Organisation, Datenschutz und Datensicherheit/§§ 125 - 146, Erster Abschnitt - Organisation/§§ 138 - 140, Vierter Unterabschnitt - Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung, Erweitertes Direktorium/