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§ 6 UVPG-Bln
Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Berlin (Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG-Bln) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UVPG-Bln
Gliederungs-Nr.: 2127-10
Normtyp: Gesetz

§ 6 UVPG-Bln – Beteiligung von Sachverständigen

(1) Beauftragt die federführende Behörde, weil sie zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbst die notwendige Sachkenntnis besitzt und diese auch nicht durch Heranziehung anderer Behörden erlangen kann oder wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens erforderlich ist, Sachverständige mit der Durchführung einzelner Aufgaben, insbesondere mit der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung, so trägt die Kosten der Träger des Vorhabens.

(2) Vor Beauftragung eines Sachverständigen hat die Behörde den Träger des Vorhabens über die beabsichtigte Auswahl des Sachverständigen und die voraussichtliche Höhe der Kosten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Vor Beauftragung des Sachverständigen kann von dem Träger des Vorhabens ein Kostenvorschuss in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlich anfallenden Kosten gefordert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UVPG-Bln,BE - Berliner Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung/
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