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Gesetz über Verwaltungsbehörden
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über Verwaltungsbehörden
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerwBehG,HH
Gliederungs-Nr.: 2000-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Verwaltungsbehörden

Vom 30. Juli 1952 (BL I 2000 - a)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11) (1)

(1) Red. Anm.:

Artikel 3 Absätze 2 bis 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11):

"(1) ....

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Fachämter Einwohnerwesen der Bezirksämter dem Amt Hamburg Service im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde zugeordnet.

(3) Zum selben Zeitpunkt mit der Neuorganisation nach Absatz 2 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes des

  1. 1.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Hamburg-Mitte ohne Geschäftsstelle,

  2. 2.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Altona ohne Zentrales Fundbüro und ohne Geschäftsstellen,

  3. 3.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Eimsbüttel ohne Geschäftsstelle,

  4. 4.

    Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Hamburg-Nord ohne das Fachamt Personenstandswesen und ohne Geschäftsstellen,

  5. 5.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Wandsbek,

  6. 6.

    Fachamts Einwohnerwesen des Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Bergedorf und

  7. 7.

    Dezernats Bürgerservice des Bezirksamts Harburg ohne das Fachamt Personenstandswesen und ohne Geschäftsstelle

in das Amt Hamburg Service der für die Bezirke zuständigen Behörde versetzt.

(4) Abweichend von § 28 Absatz 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533, 535), nimmt zunächst der Personalrat des Bezirksamts Harburg übergangsweise die Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung der Dienststelle "Hamburg Service" der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke wahr. Die Amtszeit dieses Übergangspersonalrats endet, sobald ein nach den Bestimmungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes gewählter Personalrat der Dienststelle "Hamburg Service" zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023.

(5) Abweichend von § 50 Absatz 1 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes erhält der Personalrat des Bezirksamts Harburg für den Zeitraum bis zur Neuwahl des Personalrats für die betriebliche Einheit eine zusätzliche Freistellung in Höhe von 1,0 Stelle.

(6) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Bezirksämtern für deren Fachbereich "Einwohnerdaten", "Ausländerangelegenheiten" und "Zentrales Meldewesen" jeweils geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz gelten für die nach Absatz 3 versetzten Angehörigen des öffentlichen Dienstes jeweils fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerwBehG,HH - Verwaltungsbehördengesetz/
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