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§ 9 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 GOLR – Teilnahme an Sitzungen

An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer ihren Mitgliedern regelmäßig die Parlamentarischen Staatssekretäre, der Chef der Staatskanzlei - diese beratend -, der Regierungssprecher und sein Stellvertreter sowie ein Protokollführer teil. Soweit Bundesratsangelegenheiten beraten werden, nimmt die Bevollmächtigte des Landes beim Bund oder ihr Vertreter teil. Sind Mitglieder der Landesregierung an der Teilnahme verhindert, können ihre Staatssekretäre mit beratender Stimme teilnehmen. Weitere Personen können im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten teilnehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GOLR,MV - GO Landesregierung/
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