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§ 11 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 11 GOLR – Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Landesregierung anwesend ist.

(3) Ist der federführende Minister oder sein Staatssekretär nicht anwesend, so darf über Gegenstände seines Geschäftsbereiches nicht beraten und beschlossen werden.

(4) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GOLR,MV - GO Landesregierung/