NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 26 HmbBNatSchAG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbBNatSchAG – Anzeigepflichten

Werden bisher unbekannte Naturgebilde, insbesondere unterirdische Torf- und Seeablagerungen, größere Findlinge, fossile Bodenbildungen, wertvolle Fossilien oder sonstige Einzelschöpfungen der Natur aufgedeckt oder aufgefunden, so ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und so lange in seinem bisherigen Zustand zu belassen, bis die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen oder den Fund freigegeben hat. Äußert sich die zuständige Behörde zur Anzeige nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt der Fund als freigegeben.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)

Vom 31. Mai 1965 (HmbGVBl. S. 99, 107)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2002 (HmbGVBl. S. 252)


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 HmbAGGVG

In der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen folgende ordentliche Gerichte:

  1. 1.
    Hanseatisches Oberlandesgericht,
  2. 2.
    Landgericht Hamburg.
  3. 3.
    Amtsgericht Hamburg,
  4. 4.
    Amtsgericht Hamburg-Altona,
  5. 5.
    Amtsgericht Hamburg-Bergedorf,
  6. 6.
    Amtsgericht Hamburg-Blankenese,
  7. 7.
    Amtsgericht Hamburg-Harburg,
  8. 8.
    Amtsgericht Hamburg-Wandsbek,
  9. 9.
    Amtsgericht Hamburg-Barmbek,
  10. 10.
    Amtsgericht Hamburg-St. Georg.


§ 2 HmbAGGVG

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.


§ 3 HmbAGGVG

(weggefallen)


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 4 - 7, Zweiter Abschnitt - Amtsgerichte

§ 4 HmbAGGVG

Der Bezirk des Amtsgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme der Bezirke der in § 1 Nummern 4 bis 10 genannten Amtsgerichte und des durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 5. Juni 1986/13. Juni 1986/4. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279) (1) in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliederten Gebiets. Die Grenzen der Bezirke der Amtsgerichte Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Blankenese, Hamburg-Harburg, Hamburg-Wandsbek, Hamburg-Barmbek und Hamburg-St. Georg ergeben sich aus der Anlage (Grenzbeschreibung).

(1) Red. Anm.:
Auf Grund Artikel 4 des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung vom 4. Dezember 2001 wird die Textstelle "5. Juni 1986/13. Juni 1986/4. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279)" durch die Textstelle "22. Mai 2001 bis 12. September 2001 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 459)" ersetzt.
Diese Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.

§ 5 HmbAGGVG

Amtsgericht am Sitz des Landgerichts oder am Sitz der Staatsanwaltschaft im Sinne von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ist das Amtsgericht Hamburg.


§ 6 HmbAGGVG

Das Amtsgericht Hamburg ist mit einem Präsidenten besetzt.


§ 7 HmbAGGVG

Bei den in § 1 Nummern 4 bis 10 genannten Amtsgerichten ist jeweils ein Richter am Amtsgericht zum aufsichtsführenden Richter zu bestellen.


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 8 - 14, Dritter Abschnitt - Landgericht

§ 8 HmbAGGVG

Der Bezirk des Landgerichts Hamburg umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert ist.


§ 9 HmbAGGVG

Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

  1. 1.
    für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
  2. 2.
    für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben,

soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.


§ 10 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 11 HmbAGGVG

Die Zahl der Zivil- und Strafkammern bestimmt der Präsident des Landgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.


§ 12 HmbAGGVG

Die Handelsrichter beruft der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde.


§ 13 HmbAGGVG

(1) Die Handelsrichter leisten vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung einer vom Präsidium des Landgerichts bestimmten Kammer für Handelssachen den Richtereid. Im Übrigen finden die Vorschriften des § 2 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Richtergesetzes Anwendung.

(2) Wird ein Handelsrichter in unmittelbarem Anschluss an seine Amtszeit wieder berufen, so wird er nicht erneut vereidigt.


§ 14 HmbAGGVG

(1) Das Präsidium verteilt die Handelsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für seine Dauer auf die einzelnen Kammern für Handelssachen und regelt die Vertretung.

(2) § 21e Absätze 3 bis 5 , § 21g und § 21i Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.


§§ 1 - 17, Erster Teil - Gerichte
§§ 15 - 17, Vierter Abschnitt

§ 15 HmbAGGVG

Der Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg mit Ausnahme des Gebiets, das durch den Staatsvertrag über die Regelung der Gerichtszugehörigkeit des Küstengewässers und der Elbmündung in die Amtsgerichtsbezirke Cuxhaven und Wilhelmshaven eingegliedert sind.


§ 16 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 17 HmbAGGVG

Die Zahl der Zivil- und Strafsenate bestimmt der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Ihm können hierzu im Dienstaufsichtswege Weisungen erteilt werden.


§§ 18 - 20, Zweiter Teil - Staatsanwaltschaften

§ 18 HmbAGGVG

Staatsanwaltschaften bestehen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Landgericht.


§ 19 HmbAGGVG

Die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg wahr.


§ 20 HmbAGGVG

(1) Zum Amtsanwalt ist befähigt, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt oder die Amtsanwaltsprüfung bestanden hat.

(2) Referendare und Anwärter für die Laufbahn des Amtsanwalts können im Rahmen der Ausbildungsvorschriften mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Amtsanwalts beauftragt werden.


§ 21, Dritter Teil - Geschäftsstellen

§ 21 HmbAGGVG

Mit Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann auch betraut werden, wer auf dem Sachgebiet, das ihm übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist, der dem durch die Ausbildung im Sinne des § 153 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vermittelten Stand gleichwertig ist.


§§ 22 - 24b, Vierter Teil - Justizverwaltung

§ 22 HmbAGGVG

Die Präsidenten der Gerichte, die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht und die Leiter der Staatsanwaltschaften haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen und auf Verlangen Gutachten über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstige Bediensteten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.


§ 23 HmbAGGVG

(1) Die Dienstaufsicht üben aus:

  1. 1.
    der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde über die Gerichte und Staatsanwaltschaften;
  2. 2.
    der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Gerichte;
  3. 3.
    der Präsident des Landgerichts über das Landgericht;
  4. 4.
    der Präsident des Amtsgerichts über die Amtsgerichte;
  5. 5.
    die Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht über das Amtsgericht, dem sie angehören;
  6. 6.
    der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften;
  7. 7.
    der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.

(2) In Dienstaufsichts- und Personalsachen berichten die Präsidenten des Landgerichts und des Amtsgerichts an den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie der Leitende Oberstaatsanwalt an den Generalstaatsanwalt. Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwalt berichten an die nach Absatz 1 Nummer 1 bestimmte Behörde.


§ 24 HmbAGGVG

(1) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich zugleich auf die dort beschäftigten Richter und sonstigen Bediensteten. Die personalrechtlichen Entscheidungen der Dienstvorgesetzten über die persönlichen Angelegenheiten der Richter und der sonstigen Bediensteten sind nicht Bestandteil der Dienstaufsicht im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Die Dienstaufsicht der Aufsicht führenden Richter beim Amtsgericht ( § 23 Nummer 5 ) erstreckt sich nicht auf die Richter.


§ 24a HmbAGGVG

Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichte und der Generalstaatsanwalt sind befugt, jeweils für ihren Geschäftsbereich der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Vorschläge für die Ernennung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten einzureichen.


§ 24b HmbAGGVG

(1) Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.

(2) Der Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde für seinen Geschäftsbereich Bewerber für das Amt des Richters vorzuschlagen.

(3) Der Generalstaatsanwalt ist befugt, der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Behörde Bewerber für das Amt des Staatsanwalts vorzuschlagen.

(4) Bei den Vorschlägen nach den Absätzen 2 und 3 ist das Einvernehmen mit dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts herzustellen.


§§ 25 - 28, Fünfter Teil - Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 26 HmbAGGVG

(1) Soweit durch § 4 und die Anlage zu diesem Gesetz die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke geändert werden, gelten für die Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die den Gerichten sonst zugewiesenen Aufgaben im Sinne des Artikels 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Berichte bei Änderung der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (Reichsgesetzblatt I Seite 1037) folgende Vorschriften:

  1. 1.
    Für die bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Grundbuchsachen sind die Vorschriften des Artikels 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1933 entsprechend anzuwenden;
  2. 2.
    Grundbuchsachen sind mit In-Kraft-Treten des § 4 und der Anlage zu diesem Gesetz an das zur Führung des Grundbuchs nunmehr zuständige Amtsgericht abzugeben;
  3. 3.
    für Anträge und Erklärungen, die innerhalb einer bestimmten Frist bei Gericht eingereicht werden müssen, gilt bis zum 31. Dezember 1968 die Frist auch dann als gewahrt, wenn der Antrag oder die Erklärung vor ihrem Ablauf bei dem Gericht eingeht, das auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr zuständig ist.

(2) Die mit der Durchführung der Grenzänderungen verbundenen Maßnahmen sind von allen Kosten frei.


§ 27 HmbAGGVG

(weggefallen)


§ 28 HmbAGGVG

(1) Dies Gesetz tritt mit Ausnahme von § 4 am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) § 4 tritt am 1. Januar 1968 in Kraft.

(3) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht schon früher außer Kraft getreten sind:

  1. 1.
    das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 25. Oktober 1926 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 311-a) mit Ausnahme von § 79,
  2. 2.
    die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (Reichsgesetzblatt I Seite 403), soweit sie als Landesrecht fortgilt,
  3. 3.
    die §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Gerichtsgliederung in Groß-Hamburg und anderen Gebietsteilen vom 16. März 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 312),
  4. 4.
    das Gesetz über die Erweiterung des Bezirks des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf und die Bereinigung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke vom 31. Januar 1958 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 301-e),

und zwar die in den Nummern 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften mit In-Kraft-Treten des Gesetzes und die in den Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften mit In-Kraft-Treten des § 4 .


Anhang

Anlage 1 HmbAGGVG – Anlage zum Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes ( § 4 Satz 2 )

Beschreibung der Grenzen der Amtsgerichtsbezirke

Amtsgericht Hamburg-Altona

Von der Landesgrenze aus entlang der ehemaligen Gemeindegrenze gegen Eidelstedt bis zum Weg Niendorfer Gehege, diesem und der Vogt-Kölln-Straße folgend bis zur ehemaligen Gemeindegrenze gegen Stellingen, diese bis zum Bahnkörper der Güterumgehungsbahn, dieser bis zur Reichsbahnstraße, diese bis zur Ottensener Straße, diese bis zur Südseite der Lederstraße, diese bis zur Südseite der Volksparkstraße, diese bis zur westlichen Grenze des Bahngeländes (Abstellbahnhof), diese bis zur Böschungsunterkante (Nordseite des Weges Holstenkamp), diese bis zur Südseite der Holstenkampbrücke, diese bis zur östlichen Böschungsunterkante des Bahngeländes, diese bis zur Nordseite des Haferweges, diese bis zur Westseite der Kieler Straße, diese bis in Höhe der Einmündung des Weges Ophagen in die Kieler Straße, von hier an die Ostseite der Kieler Straße (Nordseite Ophagen) verspringend, die Ostseite des Fußweges der Kieler Straße bis zur Südseite des Verbindungsweges zum Pinneberger Weg, diese bis zur Südwestseite des Pinneberger Weges, diese bis zur Nordostseite der Eimsbütteler Straße, diese bis zur Südwestseite des Weges Schulterblatt, diese bis zur Südostseite der Juliusstraße, diese und ihre Ostseite, dann die Ostseite der Bernstorffstraße und des Weges Kleine Freiheit und der Holstenstraße und des Weges Pepermölenbek bis zur Südwestseite der Trommelstraße, diese bis zum Hein-Köllisch-Platz, dessen Nord-, West- und Südseite bis zur Westseite der Antonistraße, diese bis zur Südseite des Weges Pinnasberg, diese bis zur Westseite der Hafentreppe, diese bis zur Nordseite des Weges St. Pauli Fischmarkt, diese nach Osten bis in Höhe (Balduintreppe) des Stromkilometers 623,6 der Norderelbe, von hier bis zur Mitte der Norderelbe, diese und die Mitte der Elbe bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Blankenese, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur ehemaligen Gemeindegrenze gegen Eidelstedt.

Amtsgericht Hamburg-Bergedorf

Die Norderelbe, vom Stromkilometer 615,045 bis zur Mitte der Dove-Elbe, diese bis zur geraden Verlängerung der westlichen Böschungsunterkante des Walls gegen das Vogelschutzgehölz, diese und die Böschungsunterkante bis zum Südende des toten Arms der Alten Dove-Elbe, von hier nach Osten an die östliche Böschungsunterkante des Ostdeichs der Billwerder Insel verspringend, diese bis zum Nordufer der Spülfläche, dieses bis zur Gemarkungsgrenze in der Alten Dove-Elbe und im Holzhafen, diese durch die Billwerder Bucht bis zum Südufer des Moorfleeter Kanals, dieses bis zur Gemarkungsgrenze parallel zur Andreas-Meyer-Straße, diese und ihre gerade Verlängerung bis zur südlichen Widerlager der Eisenbahnbrücke, dieses bis zur östlichen Böschungsunterkante des Unteren Landweges, diese, die Ostseite der über die Bahnanlage führenden Brücke, dann wieder die östliche Böschungsunterkante des Unteren Landweges bis zur Straßengrenze zwischen dem Billbrookdeich und dem Billwerder Billdeich, diese und ihre Verlängerung bis zum rechten Ufer der Bille, dieses bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Bundesautobahn, diese bis zur Südseite des Bahngeländes der Kreisbahn, an die Nordseite des Weges An der Kreisbahn in Höhe der Grundstücksgrenze der Bundesautobahn verspringend, die Grundstücksgrenze der Bundesautobahn bis zur Südseite der Bergedorfer Straße an deren Nordseite in Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken Steinbeker Hauptstraße 160 und 162 verspringend; die Nordseite der Bergedorfer Straße bis zur Westseite des Asbrookweges, dieser bis zur Südseite des Asbrookdamms; an die Nordseite des Asbrookdamms verspringend, die Nordseite des Asbrookdamms bis zur Ostseite des Dauerkleingartengeländes (Flurstück 2828 der Gemarkung Kirchsteinbek), diese bis zur Südseite des Steinbeker Grenzdamms (Westseite des Grundstücks Haus-Nr. 62), diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Mitte der Norderelbe, diese bis zum Stromkilometer 615,045.

Amtsgericht Hamburg-Blankenese

Die gerade Verlängerung der Nordseite des Feldweges 58 von der Landesgrenze, seine Nord- und Ostseite bis zur Nordseite des Glückstädter Weges, diese bis zur Ostseite der Flurstraße, diese und die Ostseite der Heinrich-Plett-Straße bis zur Südseite des Hemmingstedter Weges, diese bis zur Ostseite des Flurstücks 1220, diese bis zur Heinrich-Plett-Straße, an deren Südseite verspringend, von hier weiter an der Ostseite der Flurstücke 1218 und 1217 bis dessen Südostecke, von hier an der Südseite des Flurstücks 1305 bis zur Westseite der Baron-Voght-Straße, diese bis zur Nordseite der Elbchaussee, von hier an die Mitte der Elbe am Stromkilometer 630,1 verspringend, diese bis zum Stromkilometer 635,95, von hier an den Knick der Landesgrenze auf dem Schweinesand verspringend, diese bis zur geraden Verlängerung der Nordseite des Feldweges 58.

Amtsgericht Hamburg-Harburg

Von dem Knick der Landesgrenze auf der Insel Schweinesand über Stromkilometer 636,0 zur Mitte der Elbe, die Strommitte bis zum Köhlbrand, die Mitte der Norderelbe vom Köhlbrand bis zur Höhe des Zollzauns südöstlich des Baakenhafens, der Zollzaun bis zur Höhe der Brandshofer Schleuse und an diese verspringend, die Bille bis zum Tiefstackkanal; dieser bis zur Billwerder Bucht, am Ufer entlang der Gemarkungsgrenze bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Bergedorf, dieser und die Landesgrenze bis zu deren Knick auf der Insel Schweinesand.

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek

Die Ost- und Südseite der Osterbek und die Südseite der Alten Osterbek (alter Verlauf) von der Nordseite des Geländes der Walddörferbahn (Bezirk Hamburg-Nord) bis zum Einmündungssiel in Höhe der östlichen Biegung des Weges An der Osterbek; weiter an der Ostseite des Weges An der Osterbek verlaufend bis zur Nordseite des Weges Wandsbeker Schützenhof, diese bis an die Westseite des Weges Barmwisch, diese bis zum Bahngelände der Walddörferbahn und an die Ostseite des Weges Barmwisch verspringend; die Nordseite des Bahngeländes der Walddörferbahn ostwärts bis zur ehemaligen hamburgisch-preußischen Grenze, diese bis zur Südseite der Berner Au, diese und ihre Ostseite, dann wieder die ehemalige hamburgisch-preußische Grenze bis zur Westseite des Rahlstedter Weges, diese bis zur Westseite der regulierten Berner Au, diese bis zur Ostseite des Geländes der Walddörferbahn (südliches Brückenwiderlager), diese bis zur ehemaligen hamburgisch-preußischen Grenze, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Nordseite (Grundstücksgrenze) der Bundesautobahn nach Lübeck diese bis zur Nordseite der Kreisverkehrsanlage, diese bis zur Nordseite der Sievekingsallee, diese bis zur Westseite des Geländes der Güterumgehungsbahn, diese bis zur Südseite des Bahngeländes der Strecke Hamburg-Lübeck, diese bis zur Westseite der Hammer Steindammbrücke, diese bis zur Nordseite des Geländes der S-Bahn, diese bis zur Ostseite des Weges Landwehr, diese und die Ostseite des Weges Wartenau bis zur Südseite des Eilbekkanals, diese bis zur Westseite der Friedrichsberger Straße, diese bis zur Nordseite des Weges Eilbektal, diese bis zur Westseite der Mühlenstraße, diese bis zur Südostseite der Stormarner Straße, diese sowie die Süd- und die Ostseite des Weges Eulenkamp bis zur Nordseite des Alten Teichweges, diese bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Alter Teichweg Haus-Nr. 203 (Kindertagesheim), diese und seine Nordseite und diese in Verlängerung bis zur Nordseite des Weges Kiefhörn, diese bis zur Westseite des Wartenburger Weges, diese bis zur Südostseite der Osterbek, diese bis zur Nordseite des Geländes der Walddörferbahn.

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Von der Hebebrandstraße entlang der Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Barmbek, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Wandsbek, diese bis zur Landesgrenze, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Bergedorf, diese bis zur Grenze zum Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Harburg, diese bis zum Oberhafenkanal, dieser und der Oberhafen bis zur Westseite des Bahngeländes, diese bis zur Nordseite des Deichtorplatzes, diese dem Klosterwall, dem Steintorwall, dem Glockengießerwall folgend bis zur Nordseite der Ernst-Merck-Brücke, diese bis zur Nordseite des Bahnkörpers, diese bis zur Mitte der Lombardsbrücke, an die Nordseite der Kennedybrücke verspringend, von dort die Verbindungslinie zur Mitte der Außenalster in Höhe des Mundsburger Kanals, von dort auf die Mitte der Außenalster in Höhe Langer Zug, von dort bis an die Südostecke der Anlegestelle der Alsterschifflinie, diese verspringend an das östliche Ufer der Alster, diese bis zur Nordostseite der Krugkoppelbrücke, diese bis zum westlichen Ufer der Alster, diese bis zum Bahnkörper der Güterumgehungsbahn, diese bis zur Hebebrandstraße.

Amtsgericht Hamburg-Barmbek

Vom südlichen Ufer des Eilbekkanals über die Richardstraßenbrücke und Richardstraße zur Hamburger Straße, diese bis zur Humboldtstraße, diese und die Bostelreihe bis zur Bachstraße, diese bis zur Bachstraßenbrücke, der Osterbekkanal bis zur Saarlandstraße, diese bis zur Hellbrookstraße, diese bis zum Bahnkörper der S-Bahn, dieser bis zur Südseite des Wegs Alte Wöhr, an die westliche Grenze des Geländes der Bahn verspringend, diese Grenze bis zur Hebebrandstraße, diese bis zur Fuhlsbüttler Straße, diese bis zur Meister-Bertram-Straße, diese und die Steilshooper Allee bis zum Eichenlohweg, dieser bis zur Einfriedigung des Ohlsdorfer Friedhofs, die Einfriedigung nach Osten, Norden und Westen bis zur Westseite des Orionwegs, diese bis zur Südseite des Wegs Sodenkamp, diese bis zur Westseite des Wegs Borstels Ende, diesen bis zur / zum Wellingsbütteler Landstraße / Wellingsbüttler Weg und an deren / dessen Nordseite bis zur Westseite der Gundlachs Twiete, diese bis zur Alster und an deren nördliches Ufer verspringend, diese bis zur Höhe der östlichen Grenze des Grundstückes Brombeerweg Hausnummer 100 und an die Nordwestseite der Alten Landstraße verspringend, diese bis zur Nordostseite des Gnadenbergwegs, dieser bis zur Ostseite der Hummelsbüttler Hauptstraße, diese bis zur Nordseite des Wegs Kurzer Kamp, die ehemalige Gemeindegrenze gegen Hummelsbüttel bis zum Wakendorfer Weg, diesen überschreitend, die östliche Grenze der Grundstücke am Jersbeker Weg bis zur Landesgrenze, diese bis zur Grenze gegen den Amtsgerichtsbezirk Hamburg-Wandsbek, diese bis zum südlichen Ufer des Eilbekkanals an der Richardstraßenbrücke.


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