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§ 4 GOLR
Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: GOLR
Gliederungs-Nr.: 100-4-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 GOLR – Beteiligung

(1) Bei allen Angelegenheiten, im Besonderen bei allen Kabinettsvorlagen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, hat das federführende erforderliche Ministerium die anderen Ressorts rechtzeitig zu beteiligen.

(2) Im Besonderen sind stets frühzeitig zu beteiligen:

  1. a)

    das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung bei Gesetzentwürfen und bei Verordnungen insoweit, als es erforderlich ist, um die ihm auf dem Gebiet der Kommunalaufsicht obliegenden Aufgaben wirksam ausüben zu können,

  2. b)

    das Finanzministerium in allen Fragen von finanzieller Bedeutung,

  3. c)

    das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz bei Entwürfen, Gesetzen und Verordnungen,

    1. aa)

      wenn Verfassungsfragen zu klären sind,

    2. bb)

      soweit es erforderlich ist, um die ihm auf dem Gebiet der Rechtsförmlichkeit obliegenden Aufgaben wirksam ausüben zu können,

    3. cc)

      soweit Frauen- und Gleichstellungsfragen berührt sind,

  4. d)

    die Bevollmächtigte des Landes beim Bund in allen Angelegenheiten von bundespolitischer Bedeutung sowie über wichtige Schreiben und Gespräche mit den Organen der Bundesrepublik Deutschland.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/GOLR,MV - GO Landesregierung/
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