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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBesG,BE - Landesbesoldungsgesetz/
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§ 6 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin
§ 6 LBesG – Sonstige Zuwendungen
Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen an ihre Beamten nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LBesG,BE - Landesbesoldungsgesetz/
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