Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Bundesjagdgesetz
II. Abschnitt – Jagdbezirke und Hegegemeinschaften → 4. – Hegegemeinschaften
§ 10a BJagdG – Bildung von Hegegemeinschaften (1)
(1) Für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke können die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder bestimmen, dass für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft bilden, falls diese aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der zuständigen Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist eine Hegegemeinschaft zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2013 I S. 822)
Nachstehend wird der Hinweis des Freistaates Sachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
|
§ 10a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist |
|
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 4 - 10a, II. Abschnitt - Jagdbezirke und Hegegemeinschaften/§ 10a, 4. - Hegegemeinschaften/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142036,12