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Art. 50 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern

X. Abschnitt – Organisation, Zuständigkeit, Verfahren

Titel: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayJG
Gliederungs-Nr.: 792-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 50 BayJG – Jagdbeirat

(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) gebildet.

(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus fünf Mitgliedern, nämlich je einem Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes.

(3) Der Jagdbeirat bei der höheren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus neun Mitgliedern, nämlich aus zwei der Jagdgenossenschaften und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, der Teich- und Fischereiwirtschaft, der Jäger, des Naturschutzes und Waldschutzes.

(4) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus vierzehn Mitgliedern. Von diesen müssen drei den Jagdgenossenschaften, je zwei der Landwirtschaft und den Jägern sowie je ein Mitglied der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, den Berufsjägern, der Fischerei, dem Tierschutz, dem Naturschutz und Waldschutz angehören.

(5) Zu den Beratungen des Jagdbeirats können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Mitglieder des Jagdbeirats und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Ein Verdienstausfall wird nicht ersetzt. Das Gleiche gilt für den nach Absatz 5 zugezogenen Sachkundigen. Das Nähere, insbesondere Bestellung, Aufgaben und Aufwandsentschädigung der Beiräte, regelt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 49 - 55, X. Abschnitt - Organisation, Zuständigkeit, Verfahren/