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§ 20 BJagdG
Bundesjagdgesetz
Bundesrecht

V. Abschnitt – Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild

Titel: Bundesjagdgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 BJagdG – Örtliche Verbote

(1) An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.

(2) Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BJagdG - Bundesjagdgesetz/§§ 19 - 22a, V. Abschnitt - Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild/