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Art. 1 BayJG
Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Landesrecht Bayern

I. Abschnitt – Grundsätze

Titel: Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayJG
Gliederungs-Nr.: 792-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayJG – Gesetzeszweck

(1) Die frei lebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt zu bewahren.

(2) Dieses Gesetz soll neben dem Bundesjagdgesetz dazu dienen:

  1. 1.
    einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten,
  2. 2.
    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  3. 3.
    Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden, insbesondere soll die Bejagung die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen ermöglichen,
  4. 4.
    die jagdlichen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayJG,BY - Bayerisches Jagdgesetz/Art. 1 - 2, I. Abschnitt - Grundsätze/