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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Leibgedingsvertrag/
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Art. 9 AGBGB
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Landesrecht Bayern
Erster Teil – Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs → Dritter Abschnitt – Leibgedingsvertrag
Art. 9 AGBGB – Art der Leistung
Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Art zu liefern, wie sie auf dem Grundstück gewonnen werden, so kann der Berechtigte nur Erzeugnisse verlangen, die der mittleren Art und Güte der auf dem Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewonnenen Erzeugnisse entsprechen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/AGBGB,BY - Ausführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch/Art. 73 - 74, Erster Teil - Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs/Art. 7 - 23, Dritter Abschnitt - Leibgedingsvertrag/
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