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§ 3 AFuV
Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung - AFuV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AFuV
Gliederungs-Nr.: 9022-2-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 AFuV – Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung in schriftlicher oder elektronischer Form an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) zu richten. Einzelheiten zum Antragsverfahren werden von der Regulierungsbehörde festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Die Zulassung zur Prüfung erfolgt, wenn zuvor die jeweilige Gebühr gemäß der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes entrichtet wurde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AFuV - Amateurfunkverordnung/