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§ 3 ESWettbV
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ESWettbV,HH
Gliederungs-Nr.: 43-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ESWettbV – Vorsitzender

(1) Die Handelskammer Hamburg ernennt den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von zwei Jahren. Vor der Ernennung sind die Handwerkskammer Hamburg und die Verbraucher-Zentrale Hamburg e.V. zu hören.

(2) Die Handelskammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ESWettbV,HH - Wettbewerbs-EinigungsstellenV/
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