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§ 4 ESWettbV
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: ESWettbV,HH
Gliederungs-Nr.: 43-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ESWettbV – Beisitzer

(1) Soweit die Beisitzer Gewerbetreibende sind, sollen sie im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätig sein.

(2) Die Handelskammer hat die Liste der Beisitzer für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei die Verbraucher im Benehmen mit der Verbraucher-Zentrale Hamburg e.V. und die Gewerbetreibenden im Benehmen mit der Handwerkskammer zu benennen; sie hat Vorschläge der ihr nicht angehörenden, im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen Gewerbetreibenden angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Liste der Beisitzer ist in den Mitteilungen der Handelskammer bekannt zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/ESWettbV,HH - Wettbewerbs-EinigungsstellenV/
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