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§ 8 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 8 AbgG NRW – Dienstreisen

(1) Abgeordneten, die im Auftrage des Präsidenten bzw. der Präsidentin an Veranstaltungen außerhalb des Hauses des Landtags teilnehmen oder im Verfahren nach Artikel 41a der Landesverfassung tätig werden, kann der Präsident bzw. die Präsidentin auf vorherigen schriftlichen Antrag eine Entschädigung für Fahrkosten im Lande Nordrhein-Westfalen gewähren.

(2) Bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen werden nur die außerhalb des Geltungsbereichs der Freifahrtberechtigung (§ 6 Absatz 5) durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehenden Fahrkosten erstattet. Auf schriftlichen Antrag kann der Präsident bzw. die Präsidentin die Benutzung anderer Verkehrsmittel zulassen.

(3) Bei genehmigter Benutzung eines Kraftwagens gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 wird eine Kilometergeldentschädigung in einer im Haushaltsgesetz des Landes festzulegenden Höhe ab Landesgrenze gewährt, wenn das Mitglied des Landtags

  1. a)

    einen eigenen Kraftwagen,

  2. b)

    einen Kraftwagen gegen Entgelt,

  3. c)

    einen Kraftwagen, dessen Betriebskosten von ihm getragen werden,

benutzt.

(4) Werden bei Sitzungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Fahrkosten vom Land getragen, so entfällt insoweit die Erstattung nach den Absätzen 1 und 2.

(5) Die Kosten für notwendige Übernachtungen bei Sitzungen außerhalb des Sitzes des Landtags trägt das Land.

(6) Findet während der sitzungsfreien Zeit eine Plenarsitzung statt, so sind den Abgeordneten die Kosten für Hin- und Rückreise zum Sitzungs- und Urlaubsort zu erstatten, falls sie ihren Urlaub wegen dieser Sitzung unterbrechen müssen; Absatz 2 findet Anwendung. Das Gleiche gilt für Sitzungen des Präsidiums, des Ältestenrats oder eines Ausschusses.

(7) Die Genehmigung zur Durchführung von Auslandsreisen erteilt der Präsident bzw. die Präsidentin, bei Teilnahme mehrerer Abgeordneter im Einvernehmen mit dem Präsidium. Reisekosten werden in diesem Falle nach der Auslandskostenerstattungsverordnung erstattet.

(8) Bei Dienstreisen des Präsidenten bzw. der Präsidentin, der Vizepräsidenten und der Vizepräsidentinnen werden die entstandenen Auslagen erstattet.

(9) In anderen Sonderfällen entscheidet der Präsident bzw. die Präsidentin auf schriftlichen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 8.

(10) Werden Abgeordnete darüber hinaus im Auftrag einer Fraktion tätig, bleibt die Reisekostenentschädigung der Fraktion überlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgG NRW,NW - Abgeordnetengesetz NRW/§§ 5 - 8, Zweiter Teil - Leistungen an Abgeordnete/
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