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§ 6 BattG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Vertrieb und Rücknahme von Batterien

Titel: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BattG
Gliederungs-Nr.: 2129-53
Normtyp: Gesetz

§ 6 BattG

(weggefallen)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BattG - Batteriegesetz/§§ 3 - 16, Abschnitt 2 - Vertrieb und Rücknahme von Batterien/