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§ 8 AbgG
Bremisches Abgabengesetz
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Abgabengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HB
Gliederungs-Nr.: 60-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 AbgG – Überleitungsvorschriften

(1) Die Ertragshoheit bei örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, wie sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tatsächlich gilt, bleibt unberührt. Zu ihrer Änderung bedarf es eines Landesgesetzes.

(2) Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen oder sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben bis zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung in Kraft.

(3) Soweit die Lohnsummensteuer bisher von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet wird, behält es dabei sein Bewenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/AbgG,HB - Abgabengesetz/
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