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Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerHG
Gliederungs-Nr.: 303-15
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 BerHG – Voraussetzungen

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

  1. 1.

    Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,

  2. 2.

    keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,

  3. 3.

    die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) 1Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. 2Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) 1Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. 2Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

Zu § 1: Geändert durch G vom 15. 12. 1999 (BGBl I S. 2400), 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 2 BerHG – Gegenstand der Beratungshilfe

(1) 1Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. 2Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) 1Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. 2In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. (1)

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2180)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 689) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 2323) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die Gewährung von Beratungshilfe nicht auch in Angelegenheiten des Steuerrechts ermöglicht. Für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung darf die Gewährung von Beratungshilfe in Angelegenheiten, die den Finanzgerichten zugewiesen sind, nicht deshalb versagt werden, weil diese Angelegenheiten nicht zu den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen aufgeführten Rechtsgebieten zählen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu § 2: Geändert durch G vom 14. 9. 1994 (BGBl I S. 2323), 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 3 BerHG – Gewährung von Beratungshilfe

(1) 1Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. 2Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch

  1. 1.

    Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

  2. 2.

    Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie

  3. 3.

    Rentenberater.

3Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.

(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.

Zu § 3: Geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 4 BerHG – Verfahren

(1) 1Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. 2Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) 1Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. 2Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.

    eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und

  2. 2.

    eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) 1Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. 2Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. 3Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

Zu § 4: Geändert durch G vom 14. 9. 1994 (BGBl I S. 2323), 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 5 BerHG – Anwendbare Vorschriften

1Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

Zu § 5: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 6 BerHG – Berechtigungsschein

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) 1Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. 2In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

Zu § 6: Geändert durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 6a BerHG – Aufhebung der Bewilligung

(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

(2) 1Beratungspersonen können die Aufhebung der Bewilligung beantragen, wenn Rechtsuchende auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihnen Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt haben. 2Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Beratungspersonen

  1. 1.

    noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beantragt haben und

  2. 2.

    die Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2 ergebenden Folgen in Textform hingewiesen haben.

3Das Gericht hebt den Beschluss über die Bewilligung von Beratungshilfe nach Anhörung der Rechtsuchenden auf, wenn diese auf Grund des Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllen.

Zu § 6a: Eingefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 7 BerHG – Rechtsbehelf

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

Zu § 7: Neugefasst durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 8 BerHG – Vergütung

(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.

(2) 1Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen Rechtsuchende keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. 2Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.

Zu § 8: Neugefasst durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 8a BerHG – Folgen der Aufhebung der Bewilligung

(1) 1Wird die Beratungshilfebewilligung aufgehoben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungsperson gegen die Staatskasse unberührt. 2Dies gilt nicht, wenn die Beratungsperson

  1. 1.

    Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung nicht vorlagen, oder

  2. 2.

    die Aufhebung der Beratungshilfe selbst beantragt hat (§ 6a Absatz 2).

(2) 1Die Beratungsperson kann von Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie

  1. 1.

    keine Vergütung aus der Staatskasse fordert oder einbehält und

  2. 2.

    die Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung ergebenden Folgen hingewiesen hat.

2Soweit Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet haben, ist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.

(3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, kann die Staatskasse von den Rechtsuchenden Erstattung des von ihr an die Beratungsperson geleisteten und von dieser einbehaltenen Betrages verlangen.

(4) 1Wird im Fall nachträglicher Antragstellung Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungsperson von den Rechtsuchenden Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie diese bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen hat. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Zu § 8a: Eingefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 9 BerHG – Kostenersatz durch den Gegner

1Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

Zu § 9: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 10 BerHG – Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug

(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt

  1. 1.

    für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung,

  2. 2.

    für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist.

(2) § 2 Absatz 3 findet keine Anwendung.

(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) 1Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. 2 § 1078 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Zu § 10: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3392), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 10a BerHG – Grenzüberschreitende Unterhaltssachen

(1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Beratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Rechtsuchenden.

(2) 1Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Absatz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuständig. 2Für eingehende Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Gericht zuständig.

Zu § 10a: Eingefügt durch G vom 23. 5. 2011 (BGBl I S. 898), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 11 BerHG – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe und auf Zahlung der Vergütung der Beratungsperson nach Abschluss der Beratungshilfe einzuführen und deren Verwendung vorzuschreiben.

Zu § 11: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3392), geändert durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 12 BerHG – Länderklauseln

(1) In den Ländern Bremen und Hamburg tritt die eingeführte öffentliche Rechtsberatung an die Stelle der Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.

(2) Im Land Berlin haben Rechtsuchende die Wahl zwischen der Inanspruchnahme der dort eingeführten öffentlichen Rechtsberatung und Beratungshilfe nach diesem Gesetz, wenn und soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt.

(3) Die Länder können durch Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungshilfe bestimmen.

(4) Personen, die im Rahmen der öffentlichen Rechtsberatung beraten und über die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in gleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher Zustimmung der Rechtsuchenden berechtigt, Auskünfte aus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen.

Zu § 12: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3392), geändert durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).




§ 13 BerHG

(weggefallen)




§ 14 BerHG

(weggefallen)