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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/ALVO,SH - Allgemeine Laufbahnverordnung/§§ 1 - 13, Erster Teil - Allgemeines/
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§ 2 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Allgemeines
§ 2 ALVO – Personalentwicklung
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind durch Personalentwicklungsmaßnahmen zu fördern. Personalentwicklung zielt darauf ab, das Leistungs- und Befähigungspotenzial aller Beamtinnen und Beamten zu erkennen, zu erhalten und verwendungs- und entwicklungsbezogen sowie unter Berücksichtigung der persönlichen Zielsetzungen zu fördern; dabei sollen die Ziele und Anforderungen sowie der Bedarf der Verwaltung mit den persönlichen Erwartungen in Einklang gebracht werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/ALVO,SH - Allgemeine Laufbahnverordnung/§§ 1 - 13, Erster Teil - Allgemeines/
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