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§ 3 ALVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: ALVO
Gliederungs-Nr.: 2030-16-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ALVO – Gestaltung der Laufbahnen

(1) Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde kann Ämter einer Laufbahn, die eine gleiche Qualifikation erfordern, zu einem Laufbahnzweig zusammenfassen. Laufbahnzweige können insbesondere eingerichtet werden, wenn

  1. 1.

    eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

    1. a)

      durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

    2. b)

      aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder

  2. 2.

    bei der Besetzung bestimmter Ämter regelmäßig die gleiche Qualifikation gefordert wird.

(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, ab dem jeweiligen Einstiegsamt. Die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B ist ab Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LBG zulässig. Die Ämter mit Amtszulagen müssen nicht durchlaufen werden.

(3) Sind für eine Laufbahn über die in § 14 LBG bezeichneten Einstiegsämter hinaus besondere Einstiegsämter nach § 25 Absatz 2 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein geregelt, brauchen die darunter liegenden Ämter der Laufbahn nicht durchlaufen zu werden.

(4) Beim Laufbahnwechsel sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.

(5) Beim Aufstieg nach §§ 25 und 26 brauchen die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn nicht durchlaufen zu werden.

(6) Wechselt eine Richterin oder ein Richter, die oder der ein Amt der Besoldungsordnung R innehat, in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Allgemeine Dienste, kann ihr oder ihm ein Amt in der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt in der Besoldungsgruppe 15 frühestens drei Jahre und ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens fünf Jahre nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Satz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.

(7) Bei der Übertragung eines Amtes nach § 37 LBG brauchen Ämter mit niedrigerem Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/ALVO,SH - Allgemeine Laufbahnverordnung/§§ 1 - 13, Erster Teil - Allgemeines/
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