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§ 14 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen

Titel: Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgG,HH
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 AbgG – Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) Stirbt ein Mitglied, erhalten sein Hinterbliebener Ehegatte oder Lebenspartner und seine Kinder im Sinne von § 15 Absatz 3 Satz 3 ein Überbrückungsgeld in Höhe des Zweifachen eines Entgelts nach § 2. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Überbrückungsgeld aufgeteilt werden. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, wird auf Antrag sonstiger Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.

(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds, das Altersentschädigung erhält oder eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben hat. Bei der Berechnung des Überbrückungsgeldes tritt an die Stelle des Entgelts nach § 2 Absatz 1 die Altersentschädigung nach § 11.

(3) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht erbrachten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 9 - 15, Zweiter Abschnitt - Leistungen an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen/