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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 18 - 20, Vierter Abschnitt - Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft/
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§ 18 AbgG
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft
§ 18 AbgG – Beamtinnen und Beamte mit einem mit dem Mandat nicht vereinbaren Amt, Wahlrecht
(1) Für eine Beamtin oder einen Beamten, deren beziehungsweise dessen Amt nach dem Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 5 und 6, § 7 mit Ausnahme des Absatzes 5 und § 8 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden aus der Bürgerschaft eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 oder § 12 erworben hat, kann bei seinem Ausscheiden beantragen, dass an Stelle der Altersentschädigung die Zeit seiner Mitgliedschaft in der Bürgerschaft abweichend von Absatz 1 als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/AbgG,HH - Abgeordnetengesetz/§§ 18 - 20, Vierter Abschnitt - Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Bürgerschaft/
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