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§ 3 AG-SGB II/BKGG
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II/BKGG
Gliederungs-Nr.: B 860-202
Normtyp: Gesetz

§ 3 AG-SGB II/BKGG – Heranziehung von amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Kreise

(1) Die Kreise können bestimmen, dass kreisangehörige amtsfreie Gemeinden und Ämter den Kreisen obliegende Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des SGB II durchführen und dabei im Namen des Kreises entscheiden; für die Durchführung der Aufgaben können die Kreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit ein Kreis nach § 6a des SGB II als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugelassen ist.

(3) Werden Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 2 von den amtsfreien Gemeinden und Ämtern durchgeführt, gilt für die Erstattung von Aufwendungen § 91 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/AG-SGB II/BKGG,SH - Ausführungsgesetz-SGB II/BKGG/§§ 1 - 4, Abschnitt I - Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch/