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§ 4 AG-SGB II/BKGG
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II/BKGG
Gliederungs-Nr.: B 860-202
Normtyp: Gesetz

§ 4 AG-SGB II/BKGG – Prüfungsrechte

(1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II zu prüfen, soweit die gemeinsamen Einrichtungen Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen. Die Bestimmungen des Abschnitts I des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), gelten entsprechend.

(2) Die Rechnungsprüfungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II zu prüfen, soweit sie Aufgaben der kommunalen Träger nach dem SGB II durchführen.

(3) Das zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in den Kreisen und kreisfreien Städten und den gemeinsamen Einrichtungen sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger prüfen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/AG-SGB II/BKGG,SH - Ausführungsgesetz-SGB II/BKGG/§§ 1 - 4, Abschnitt I - Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch/
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