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§ 7 AG-SGB II/BKGG
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (AG-SGB II/BKGG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II/BKGG
Gliederungs-Nr.: B 860-202
Normtyp: Gesetz

§ 7 AG-SGB II/BKGG – Ausgleichsleistungen

(1) Die Beteiligung des Bundes an den tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 5 des SGB II wird vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der in § 46 Absatz 7 bis 10 SGB II vorgesehenen Überprüfung und Anpassung weitergeleitet.

(2) Für die Verwendung der weitergeleiteten Bundesbeteiligung nach Absatz 1 gilt folgende Zweckbindung:

in Höhe des jährlich, durch Rechtsverordnung nach § 46 Absatz 10 SGB II für das Folgejahr und für das laufende Jahr rückwirkend festgelegten Wertes nach § 46 Absatz 8 Satz 1 SGB II für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Absatz 2 bis 7 SGB II und § 6b Bundeskindergeldgesetz.

(3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration den Verteilschlüssel für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 2 zu regeln sowie die Zweckbindungen nach Absatz 2 entsprechend den Regelungen nach § 46 Absatz 8 SGB II anzupassen.

(4) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium den Verteilschlüssel für die Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach § 46 Absatz 9 Satz 1 SGB II zu regeln.

(5) Für nicht abgeflossene, zweckgebundene Mittel für Leistungen für Bildung und Teilhabe, die nicht an den Bund zurückgeführt werden müssen, wird die Zweckbindung dahin gehend geändert, dass sie auch für Maßnahmen der Schulsozialarbeit, die Fortführung der Förderung von Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Horteinrichtungen und zur Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des § 28 Absatz 7 SGB II oder § 6b BKGG verwendet werden dürfen.

(6) Für die Feststellung des Lernförderbedarfs durch Lehrkräfte entsprechend § 28 Absatz 5 SGB II stellt das für Bildung zuständige Ministerium ein einheitliches Formular zur Verfügung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/AG-SGB II/BKGG,SH - Ausführungsgesetz-SGB II/BKGG/§§ 7 - 8, Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen/
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