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§ 16 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Das Zentralregister → Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 16 BZRG – Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluss einzutragen, durch den das Gericht wegen einer registerpflichtigen Verurteilung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der Strafprozessordnung).

(2) 1Ist die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozessordnung) rechtskräftig geworden, so wird die Eintragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt. 2Wird durch die Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt. 3Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung enthält, die frühere Eintragung wird aus dem Register entfernt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BZRG - Bundeszentralregistergesetz/§§ 3 - 58d, Zweiter Teil - Das Zentralregister/§§ 3 - 26, Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers/