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§ 57 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Vierter Abschnitt – Verordnungen zur Gefahrenabwehr

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 ASOG Bln – Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen

In Verordnungen zur Gefahrenabwehr können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro und die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, angedroht werden, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ASOG Bln,BE - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 55 - 58, Vierter Abschnitt - Verordnungen zur Gefahrenabwehr/
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