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Hamburgisches Abgabengesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Abgabengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: AbgabenG,HH
Gliederungs-Nr.: 610-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AbgabenG

Soweit Steuern, die der Landesgesetzgebung unterliegen, von Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 30. August 1971 (Bundesgesetzblatt I Seite 1427) - Landesfinanzbehörden - verwaltet werden, sind die nachstehenden und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzblatt 1976 I Seite 613, 1977 1 Seite 269), zuletzt geändert am 19. Dezember 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3836, 3840), mit Ausnahme der Vorschriften über die Verbrauchsteuern; für diese sind die Vorschriften über die sonstigen Steuern anzuwenden;
  2. 2.
    Artikel 97 §§ 1 und 2, §§ 8 bis 19 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3341);
  3. 3.
    die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 26. September 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 2370), zuletzt geändert am 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3341), soweit sich aus den Steuergesetzen nichts anderes ergibt;
  4. 4.
    die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I Seite 1477), zuletzt geändert am 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3341);
  5. 5.
    § 77 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1909).




§ 2 AbgabenG

(1) Soweit nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen, von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    von der Abgabenordnung, soweit die Vorschriften nicht für ausdrücklich genannte Steuerarten besondere Regelungen enthalten, §§ 4 bis 15, § 32, §§ 33 bis 49, §§ 78 bis 133, §§ 218 bis 248, §§ 249 bis 346, § 347, §§ 349 bis 351, §§ 354 bis 366, § 368;
  2. 2.
  3. 3.

(2) Die für Abgaben der in Absatz 1 genannten Art im Übrigen geltenden gesetzlichen Vorschriften sind ergänzend anzuwenden.




§ 3 AbgabenG

Soweit Steuern von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die nachstehenden Bestimmungen und die zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht bereits als Bundesrecht gelten oder in den einzelnen Steuergesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist:

  1. 1.
    von der Abgabenordnung, soweit die Vorschriften nicht für ausdrücklich genannte andere Steuerarten besondere Regelungen enthalten, § 1, §§ 3 bis 5, §§ 7 bis 15, §§ 17 bis 208; § 110 jedoch nicht für die Widerspruchsfrist, §§ 218 bis 248, § 351, §§ 369 bis 412;
  2. 2.
  3. 3.




§ 4 AbgabenG

(1) Auf nichtsteuerliche öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Landesgesetzgebung unterliegen und von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden soweit nicht Bundesgesetze oder ein anderes Gesetz der Freien und Hansestadt Hamburg besondere oder inhaltsgleiche Vorschriften enthalten:

  1. 1.

    Aus dem Zweiten Teil - Steuerschuldrecht -

    1. a)

      über das Steuerschuldverhältnis §§ 38, 44, 45, 47,

    2. b)

      über die Haftung § 77 Absatz 2,

  2. 2.

    aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

    über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 165 Absätze 1 und 2, § 169 mit der Maßgabe, daß die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Absatz 1, § 171 Absätze 1 bis 3 sowie Absatz 3a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Textstelle "§ 100 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung die Textstelle "§ 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, und § 191,

  3. 3.

    aus dem Fünften Teil - Erhebungsverfahren -

    1. a)

      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis § 218 Absatz 1, § 219 Satz 1, §§ 220 und 222, 224 Absätze 1 und 2, §§ 225, 226 und 228 bis 232,

    2. b)

      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge § 233, § 234 Absätze 1 und 2, § 236 mit der Maßgabe, daß in Absatz 3 an die Stelle der Textstelle"§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Textstelle "§ 155 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" tritt, § 237 Absätze 1, 2,4 und 5 mit der Maßgabe, daß jeweils an die Stelle der Wörter "förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs" und "außergerichtlichen Rechtsbehelfs" das Wort "Widerspruch" und an die Stelle des Wortes "Einspruchsentscheidung" das Wort "Widerspruchsbescheid" treten, §§ 238 bis 240,

  4. 4.

    aus dem Sechsten Teil - Vollstreckung - über die Allgemeinen Vorschriften § 254 Absatz 2.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Ausgleichsbetrag nach § 154 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27. August 1997 (Bundesgesetzblatt I 1997 Seite 2142, 1998 Seite 137) in der jeweils geltenden Fassung.




§ 5 AbgabenG

(1) Öffentlich-rechtliche Abgaben, die nach gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen zu erheben sind, können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger (Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes) allgemein festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn

  1. 1.
    die Abgabepflicht neu begründet wird,
  2. 2.
    der Abgabeschuldner wechselt,
  3. 3.
    der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.

(3) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt, dass die Abgabenschuldner die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten haben, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Heranziehungsbescheid ergeben.

(4) Für die Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Heranziehungsbescheid zugegangen wäre.




§ 6 AbgabenG

(1) Wird die Verwaltung öffentlicher Abgaben von einer auf eine andere Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen, bleiben durch Vollstreckungsmaßnahmen begründete Rechte bestehen und werden durch die zuständig gewordene Verwaltungsbehörde ausgeübt. Diese Verwaltungsbehörde treibt die bisher entstandenen Verwaltungs- und Vollstreckungskosten bei.

(2) Bei einem Zuständigkeitswechsel nach Absatz 1 anhängige außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zuständig gewordenen Verwaltungsbehörden über. Ein nach dem bisher anzuwendenden Recht eingelegter außergerichtlicher Rechtsbehelf gilt als Rechtsbehelf nach dem nunmehr anzuwendenden Recht.

(3) Führt ein Zuständigkeitswechsel nach Absatz 1 zu einer Änderung des Rechtswegs, werden die bei den bisher zuständigen Gerichten anhängigen Gerichtsverfahren im bisherigen Rechtsweg nach den dafür geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Die bisher zuständigen Gerichte bleiben auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.




§ 7 AbgabenG

(1) Diese Gesetz tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Hamburgische Abgabengesetz vom 13. April 1962 mit der Änderung vom 17. Dezember 1965 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 Seite 105, 1965 Seite 225) außer Kraft.