Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 2 ArchGB
Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Sicherung und Benutzung von Archivgut des Landes Berlin (Archivgesetz des Landes Berlin - ArchGB)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ArchGB
Gliederungs-Nr.: 224-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 ArchGB – Organisation und Zuständigkeit im Archivwesen des Landes Berlin

(1) Die für kulturelle Angelegenheiten zuständige Senatsverwaltung ist verantwortlich für alle Grundsatzfragen der Archive des Landes Berlin.

(2) Das Landesarchiv Berlin ist das zentrale Staatsarchiv des Landes Berlin. Das Landesarchiv Berlin ist der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung als nichtrechtsfähige Anstalt nachgeordnet.

(3) Die Bezirke können Heimatarchive für die Geschichte des Bezirkes einrichten. Die Aufgaben des Landesarchivs Berlin nach § 3 sowie das Recht zur Übernahme von archivwürdigen Unterlagen auch der Bezirke durch das Landesarchiv Berlin nach den §§ 5 und 6 dieses Gesetzes bleiben davon unberührt.

(4) Das Abgeordnetenhaus von Berlin und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen, können entweder eigene Archive unterhalten, sofern diese den anerkannten Grundsätzen des Archivwesens entsprechen, oder Archivgut entsprechend § 5 Absatz 1 dem Landesarchiv Berlin zur Verfügung stellen. Das Abgeordnetenhaus von Berlin ist berechtigt, durch eine Vereinbarung mit dem Landesarchiv Berlin die Übernahme und Benutzung archivwürdiger Unterlagen zu regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ArchGB,BE - Archivgesetz des Landes Berlin/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.