Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/Art29VerfG,BE - G zu Art. 29 der Verfassung/
Dokument
§ 2 Art29VerfG
Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
§ 2 Art29VerfG
Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/Art29VerfG,BE - G zu Art. 29 der Verfassung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=470123,3
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=470123,3