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§ 7 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HG 2008/2009,MV
Gliederungs-Nr.: 630-25
Normtyp: Gesetz

§ 7 HG 2008/2009 – Deckungsfähigkeit

(1) Über die Regelung des § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern hinaus sind gegenseitig deckungsfähig

  1. 1.

    innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Hauptgruppe 4,

  2. 2.

    innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Gruppen 511 bis 547 mit Ausnahme der Gruppe 529; das Finanzministerium wird ermächtigt, neue Titel einzurichten, soweit ein gesonderter Nachweis erforderlich ist.

Nicht deckungsfähig sind alle Ausgabeermächtigungen aufgrund zweckgebundener Einnahmen. Nicht deckungsfähig sind ferner alle innerhalb von Maßnahmegruppen (mit Ausnahme der Maßnahmegruppen 58 und 59) veranschlagten Ausgaben mit in Titeln außerhalb derselben Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben. Die Sätze 1 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als in speziellen Haushaltsvermerken keine anderen Regelungen getroffen worden sind.

(2) Im Einzelplan 12 sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Obergruppen 71 bis 74 und der Gruppe 812.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HG 2008/2009,MV - Haushaltsgesetz 2008/2009/
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