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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 12 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
§ 12 UntAG – Sonstige Anwesenheitsrechte
Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen sowie sonstigen Personen, an deren Anwesenheit ein berechtigtes Interesse besteht, den Zutritt zu nicht öffentlichen Sitzungen gestatten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UntAG,BE - Untersuchungsausschussgesetz/
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